Urteil
1 U 117/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für das Zwischenverfahren zwischen der Aufhebung einer Zwangsverwaltung bis zur Endabrechnung des Zwangsverwalters stellt § 12 Abs. 3 S. 2 Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) keine Grundlage dafür dar, einen Vorschuss vom Gläubiger zu fordern. Vielmehr hat der Zwangsverwalter nach vollständiger Beendigung des Verfahrens - soweit ein Fehlbetrag verbleibt - gegenüber dem Gläubiger die Nachforderung aus § 13 Abs. 3 S. 2 ZwVwV geltend zu machen und die Endabrechnung zu erstellen (§ 14 Abs. 4 ZwVwV).(Rn.15)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (11 O 987/11) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Zwischenverfahren zwischen der Aufhebung einer Zwangsverwaltung bis zur Endabrechnung des Zwangsverwalters stellt § 12 Abs. 3 S. 2 Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) keine Grundlage dafür dar, einen Vorschuss vom Gläubiger zu fordern. Vielmehr hat der Zwangsverwalter nach vollständiger Beendigung des Verfahrens - soweit ein Fehlbetrag verbleibt - gegenüber dem Gläubiger die Nachforderung aus § 13 Abs. 3 S. 2 ZwVwV geltend zu machen und die Endabrechnung zu erstellen (§ 14 Abs. 4 ZwVwV).(Rn.15) Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (11 O 987/11) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt. I. Auf Antrag der Beklagten wurde mit Beschluss des AG Haldensleben vom 18.10.2006 (Bl. 2 in 13 L 20/06 [i.F. BA]) die Zwangsverwaltung über das im Grundbuch von D. verzeichnete Grundstück Gemarkung D., Flur 1, Flurstück 518 (B. -Straße ) angeordnet. Der Streithelfer wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Auf dem Grundstück wurde ein Hotel geführt (E. ), das im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung (wohl bereits) nicht mehr betrieben wurde. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde sie auf der Basis ihres Angebots vom 21.11.2006 (Bl. 14) vom Streithelfer mit der Erbringung von Hausmeisterdienstleistungen (einschließlich Gartenarbeiten und Winterdienst) beauftragt zu einem monatlichen Pauschalbetrag von 2.400,-- Euro (= brutto 2.856,-- Euro). Die Klägerin behauptet dazu, die ehemalige Angestellte des Hotels Frau H. eingestellt zu haben, damit diese die vereinbarten Dienstleistungen erbrachte. Die Klägerin hat gegenüber dem Streithelfer mehrere Rechnungen gelegt: Gesamt 14.994,-- Euro Juli 2007 2.856,-- Euro (Bl. 22) August 2007 2.856,-- Euro (Bl. 23) September 2007 2.856,-- Euro (Bl. 24) Oktober 2007 2.856,-- Euro (Bl. 25) November 2007 2.856,-- Euro (Bl. 26) Dezember 2007 357,-- Euro (Bl. 27) Januar 2008 357,-- Euro (Bl. 28) Nachdem der Streithelfer einen Vorschuss in Höhe von 15.000,-- Euro angefordert hatte, hat die Beklagte ihren Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom 22.2.2008 (Bl. 76 BA) hat das AG Haldensleben die Zwangsverwaltung daraufhin aufgehoben. Über den Betrag von 14.994,-- Euro (als Hauptforderung zzgl. Kosten und Zinsen) hat die Klägerin mit Datum vom 20.12.2010 gegenüber der Beklagten einen Mahnbescheid erwirkt (zugestellt am 8.1.2011), gegen den diese Widerspruch eingelegt hat. Zwischen dem Streithelfer und der Beklagten gab es Korrespondenz, in der es auch um die Forderung der Klägerin ging (dazu: Bl. 29 - 41). Der Streitverkündete hat Forderungen der Eigentümerin gegen eine Firma S. in deren Insolvenzverfahren in Höhe von 23.533,75 Euro zur Tabelle angemeldet. Diese Forderung wurde vom dortigen Insolvenzverwalter in voller Höhe festgestellt. In einem Schreiben von Ende 2011 hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass das Verfahren noch nicht beendet ist. Es sei mit einer Quote von 50 % zu rechnen. Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 5.4.2012 ergibt sich, dass das Insolvenzverfahren auch bis zum Senatstermin nicht beendet gewesen ist. Die Klägerin hat sich mögliche Ansprüche des Streithelfers gegen die Beklagte abtreten lassen (Bl. 86) und trägt vor, dass ihr sowohl aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag als auch aus § 12 Abs. 3 ZwVwV aus abgetretenem Recht ein Zahlungsanspruch in Höhe der vorgenannten Rechnungsbeträge zustehe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, widerspricht insbesondere der Rechtsansicht der Klägerin zu den dargelegten Anspruchsgrundlagen und erhebt die Einrede der Verjährung. Dem Mahnbescheid komme keine verjährungshemmende Wirkung zu, weil der Anspruch nicht hinreichend individualisiert worden sei. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die von der Klägerin angenommenen Anspruchsgrundlagen vereint. Darüber hinaus sei die Höhe eines Anspruchs auch nicht schlüssig dargelegt. Selbst wenn der Streithelfer grundsätzlich gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich eines im Rahmen der Zwangsverwaltung angefallenen Fehlbetrages habe, sei dieser nicht mit der Klageforderung identisch, sondern könne allenfalls in einem nach Abschluss des Zwangsverwaltungsverfahrens festgestellten Fehlbetrag bestehen, dazu fehle es an hinreichendem Vortrag. Ein möglicher Anspruch sei zudem verjährt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Hinsichtlich eines möglichen Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag verweist die Klägerin auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1999 (- III ZR 319/98 - [NJW 2000, 422]) und hinsichtlich eines Anspruch aus § 12 Abs. 3 ZwVwV auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.4.2004 (- IX ZR 218/03 - [NJW-RR 2004, 1527]). Ein Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat den Parteien mit der Ladungsverfügung einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 177/178). II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Zwar wäre ein möglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht verjährt, weil die Forderung im Mahnbescheid hinreichend individualisiert wurde. Der Klägerin steht aber weder ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein Anspruch aus abgetretenem Recht (§§ 12 Abs. 3 S. 2 ZwVwV, 398 BGB i.V.m. der Abtretungsvereinbarung vom 28.10.2010 [Bl. 86]) zu. Es besteht kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin hat kein fremdes Geschäft zugunsten der Beklagten geführt. Die behaupteten Hausmeistertätigkeiten wurden vielmehr in Erfüllung des mit dem Streitverkündeten abgeschlossenen Vertrages erbracht. Die Klägerin kann sich nicht auf die von ihr genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1999 (III ZR 319/98 [z.B. BGHZ 143, 9]; hier: zitiert nach juris) berufen. Die Entscheidung unterscheidet sich vom vorliegenden Fall in dem wesentlichen Punkt, dass das Verhältnis, auf das Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden sollten zwischen der dortigen Klägerin und den Eigentümern bestand. Die Verwaltung eines Grundstücks mag dem äußeren Inhalt nach zum Rechtskreis des Eigentümers gehören (BGH a.a.O. [Rn. 17]). Dies kann aber nicht in gleicher Weise für den die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger gelten. Dieser hat kein vorrangiges Interesse an der Erhaltung des Grundstücks, sondern an der Befriedigung seiner Forderungen. Zwischen geschaltet in der Konstellation des Zwangsverwaltungsverfahrens ist der Verwalter, zu dessen Aufgabekreis die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Objekts gehört. Dass die Tätigkeit der Klägerin nicht im Interesse der Beklagten lag, zeigt sich schon an den dadurch entstandenen Kosten, die wesentlich mit dazu beigetragen haben, dass die Beklagte aus der Zwangsverwaltung keine Befriedigung ihrer Forderungen erreichen konnte, sondern vielmehr ihren Antrag zurückgenommen hat. In der Konstellation des Zwangsverwaltungsverfahrens hat die Klägerin kein objektiv fremdes Geschäft der Beklagten geführt. Ein Anspruch folgt auch nicht aus abgetretenem Recht. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht nicht fest, dass dem Streithelfer gegenüber der Beklagten ein fälliger Anspruch zusteht, den dieser an die Klägerin abgetreten haben könnte. Ein Vorschussanspruch des Streithelfers gegen die Beklagte besteht nicht. Die Berufung verkennt insoweit, dass der Streithelfer zwar einen Vorschuss in Höhe von 15.000,-- Euro angefordert hat, die Beklagte dies aber zum Anlass genommen hat, ihren Antrag zurückzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt gab es keinen Beschluss des Vollstreckungsgerichts, mit dem eine Vorschusszahlung angeordnet worden wäre. Dabei muss berücksichtigt werden, das die einzige Konsequenz der Nichtbefolgung eines solchen Beschlusses darin liegt, dass das Verfahren aufgehoben wird (§ 161 Abs. 3 ZVG). Das Vollstreckungsgericht schafft mit dem Beschluss, der die Vorschusszahlung anordnet, keinen Titel, der eine Zahlungsverpflichtung des Gläubigers begründen würde. Nach Beendigung des Verfahrens hat der Verwalter eine Schlussrechnung bezogen auf den Zeitpunkt der Aufhebung zu legen (§ 14 Abs. 3 ZwVwV). Eine Endabrechnung hat der Verwalter zu erstellen, wenn alle Zahlungen beendet und das Anderkonto auf Null gebracht wurde. Dies konnte bislang nicht geschehen, weil – nunmehr unstreitig – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. nicht beendet ist. Für dieses Zwischenstadium zwischen Aufhebung des Verfahrens bis zur Endabrechnung stellt § 12 Abs. 3 S. 2 ZwVwV keine Grundlage dafür dar, einen Vorschuss vom Gläubiger zu fordern. Wie § 12 Abs. 1 S. 1 ZwVwV zeigt, schließen die Rechte und Pflichten aus § 12 Abs. 3 S. 2 ZwVwV bzw. § 14 Abs. 3, Abs. 4 ZwVwV an die Aufhebung der Zwangsverwaltung an. Da der Vorschuss der Durchführung des Verfahrens dient, ist für ihn nach der Aufhebung des Verfahrens kein Raum mehr. Nach vollständiger Beendigung des Verfahrens hat der Verwalter – soweit ein Fehlbetrag verbleibt – gegenüber dem Gläubiger die Nachforderung aus § 12 Abs. 3 S. 2 ZwVwV geltend zu machen und die Endabrechnung zu erstellen (§ 14 Abs. 4 ZwVwV). Dies kann vorliegend mithin erst dann erfolgen, wenn das Insolvenzverfahren gegen die S. beendet ist und feststeht, in welchem genauen Umfang die Forderung des Eigentümers ausgeglichen wird. Bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung steht somit überhaupt nicht fest, ob es einen Nachforderungsanspruch gegenüber der Beklagten überhaupt geben wird und falls ja, in welcher Höhe: Aus dem Abschlussbericht des Streithelfers an das AG Haldensleben vom 4.7.2008 ergeben sich offene Forderungen von Gläubigern in Höhe von Klägerin 14.994,00 Euro A. 4.703,64 Euro W. 531,41 Euro 20.229,05 Euro. Auf dem Anderkonto befanden sich zum Berichtszeitpunkt 2.184,58 Euro. Das AG Haldensleben hat die Vergütung des Streitverkündeten auf 1.389,44 Euro festgesetzt. Setzt man die Differenz von 795,14 Euro von den offenen Forderungen ab, verbleiben nicht gedeckte Forderungen von 19.433,91 Euro. Zu berücksichtigen sind jetzt aber weiter die angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. in Höhe von 23.533,75 Euro. Lässt sich diese Forderung in vollem Umgang realisieren, würde überhaupt kein Nachforderungsanspruch bestehen (weil dann mit den Einkünften aus dem Zwangsverwaltungsverfahren alle Forderungen ausgeglichen werden könnten). Aber selbst wenn man nach der Mitteilung des Insolvenzverwalters nur von einer Quote von 50 % ausgehen würde, würde ein Fehlbetrag von allenfalls 7.667,03 Euro bestehen, also nur etwa in Höhe der Hälfte der Klageforderung. Da aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in keiner Weise feststeht, ob ein Nachforderungsanspruch bestehen kann, steht auch nicht fest, dass dem Streithelfer ein fälliger Anspruch gegen die Beklagte zusteht, der im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein könnte. Letztlich kann dies im Ergebnis aber auch noch dahinstehen: Selbst wenn man der Rechtsansicht der Klägerin folgen würde, dass in dem Zwischenzeitraum zwischen Aufhebung des Verfahrens und der Endabrechnung noch ein Vorschussanspruch bestehen könnte, hätte der Streithelfer einen solchen nicht geltend gemacht. Soweit er einen Vorschussanspruch i.H.v. 15.000,-- Euro während des laufenden Verwaltungsverfahrens geltend gemacht hatte, hat das Vollstreckungsgericht zum einen darüber nicht entschieden und der Antrag hatte sich durch die Aufhebung des Verfahrens auch erledigt. Dass ein weiterer Antrag nach Aufhebung des Verfahrens gestellt worden wäre, tragen die Klägerin oder der Streithelfer nicht einmal vor. Aber selbst wenn ein Antrag gestellt worden wäre und selbst wenn das Vollstreckungsgericht diesen positiv beschieden hätte, müsste dasselbe gelten, was bereits eingangs ausgeführt wurde. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts schafft keinen Titel gegen die Beklagte und damit auch keinen fälligen Anspruch des Streithelfers gegen die Beklagte, den er an die Klägerin hätte abtreten können. Die rechtlichen Wirkungen eines Beschlusses, mit dem die Zahlung eines Vorschusses gegenüber dem Gläubiger angeordnet wird, können nach Aufhebung des Verfahrens nicht weitergehender sein, als zuvor. Die Abtretungsvereinbarung geht bezogen auf einen Vorschussanspruch des Streithelfers vollständig ins Leere. Im Hinblick darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Senatstermin sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er wegen der (durch den Rücknahmeantrag der Beklagten verursachten) Aufhebung des Verfahrens seine Aufwendungen nicht erstattet bekommt, ist dazu anzumerken, dass dies grundsätzlich unzutreffend ist: Sobald das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. erledigt ist und der Streithelfer einen eventuellen Fehlbetrag bei der Beklagten realisiert hat (§ 12 Abs. 3 S. 2 ZwVwV), können alle noch offenen Forderungen bedient werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen. Das Problem der Klägerin entsteht allein dadurch, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. sehr lange dauert und die Klage daher vorfristig erhoben wurde.