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Urteil

1 U 88/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch wenn im Bereich der plastischen Chirurgie das Streben der Ärzte nach einem optisch perfekten Ergebnis stetig steigt und auf Seiten der Patienten die Erwartung eines solchen Resultats immer mehr in den Vordergrund tritt, so handelt es sich gleichwohl um keinen Werkvertrag sondern einen Arztvertrag. Damit schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg, sondern nur die Einhaltung des fachärztlichen Standards. Das gilt auch, wenn das vereinbarte Ziel der Operation die "Wiederherstellung der vorherigen Optik/Körbchengröße" war.(Rn.7) Es liegt kein Behandlungsfehler vor, wenn nach dem Einsetzen von Brustimplantaten eine leichte Seitendifferenz in der Höhe der Brüste im Streubereich normaler biologischer Heilungsvorgänge liegt, was sachverständig festgestellt worden ist.(Rn.8)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 € nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn im Bereich der plastischen Chirurgie das Streben der Ärzte nach einem optisch perfekten Ergebnis stetig steigt und auf Seiten der Patienten die Erwartung eines solchen Resultats immer mehr in den Vordergrund tritt, so handelt es sich gleichwohl um keinen Werkvertrag sondern einen Arztvertrag. Damit schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg, sondern nur die Einhaltung des fachärztlichen Standards. Das gilt auch, wenn das vereinbarte Ziel der Operation die "Wiederherstellung der vorherigen Optik/Körbchengröße" war.(Rn.7) Es liegt kein Behandlungsfehler vor, wenn nach dem Einsetzen von Brustimplantaten eine leichte Seitendifferenz in der Höhe der Brüste im Streubereich normaler biologischer Heilungsvorgänge liegt, was sachverständig festgestellt worden ist.(Rn.8) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 € nicht. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Mangels Anschlussberufung des Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 350,00 Euro zuzüglich Zinsen für die Narkose vom 11.07.2005 zu zahlen. Aufgrund der Berufung der Klägerin stellt sich allenfalls die Frage, ob ein höheres Schmerzensgeld hierfür angemessen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Sicherlich ist eine Narkose mit Unannehmlichkeiten verbunden. Besondere schwere narkosebedingte Schmerzen oder länger andauernde Beschwerden werden jedoch nicht behauptet. Es liegt in der Natur einer Narkose, dass man gerade keine Schmerzen hat. Insofern sind die Unannehmlichkeiten der Klägerin und die enttäuschte Erwartung, schon am 11.07.2005 mit 350,00 Euro sicherlich nicht zu gering bewertet. Ein weitergehender Schaden als Folge dieser Narkose ist laut Gutachten nicht erkennbar. 2. Im Übrigen hat das Landgericht einen Arztfehler zu Recht verneint. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommen vertragliche (§§ 611, 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB) oder deliktische (§§ 823, 249, 253 BGB) Ansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung nicht in Betracht. Beide Operationen wurden lege artis durchgeführt. a) Es trifft zu, dass sich nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme die beiden Brüste der Klägerin geringfügig voneinander unterscheiden. Diese Asymmetrie stellt jedoch als solche keinen Behandlungsfehler dar. aa) Auch wenn im Bereich der plastischen Chirurgie das Streben der Ärzte nach einem - vermeintlich - optisch perfekten Ergebnis stetig steigt und auf Seiten der Patienten die Erwartung eines solchen Resultats immer mehr in den Vordergrund tritt, so bleibt es doch dabei: Das Verhältnis zwischen Chirurg und Patientin stellt in rechtlicher Hinsicht keinen Werkvertrag dar, sondern einen Arztvertrag. Das heißt der Arzt schuldet nicht einen Erfolg im Sinne perfekter Schönheit, sondern nur die Einhaltung des fachärztlichen Standards. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass ärztliche Eingriffe, ohne dass dies einen Rückschluss auf einen Kunstfehler zuließe, oftmals nicht zu perfekten Ergebnissen führen (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.09.2006, 1 U 3241/06, zur Asymmetrie bei operativer Brustvergrößerung, zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht der Klägerin, die sie in ihrem Schriftsatz vom 07.02.2012 vertieft hat, gilt das auch, wenn das vereinbarte Ziel der Operation die „Wiederherstellung der vorherigen Optik/Körbchengröße“ war. bb) Im vorliegenden Fall hat der gerichtliche Sachverständige zur vollen Überzeugung des Senats in seinem Gutachten vom 18.03.2011 ausdrücklich betont, dass eine solche Asymmetrie natürlich sei und nicht auf einem Behandlungsfehler beruhe. Es gebe nahezu immer Seitendifferenzen bei Brüsten, die sich beim Einsetzen von Brustimplantaten auch nicht vollständig ausgleichen ließen. Die leichte Seitendifferenz in der Höhe der Brüste sei im Fall der Klägerin nicht regelwidrig. Der Befund liegt aus Sicht des Gutachters noch im Streubereich normaler biologischer Heilungsvorgänge, den er im Einzelnen erläutert hat. Hier verwirkliche sich ein dem Eingriff immanentes biologisches Risiko. Ein aus Sicht der Patientin verständlicher Wunsch nach Perfektion und vollständiger Symmetrie sei nicht regelhaft einlösbar. b) Auch die Verwendung zweier unterschiedlicher Implantate, auf die die Klägerin ihre Berufung vor allem gestützt hat, stellt keinen Behandlungsfehler dar. Der Senat folgt wiederum der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen, der darauf hingewiesen hat, dass man in der Regel zwar identische Implantate verwendet. Regelwidrig sei die Verwendung unterschiedlich geformter Implantate aber nicht. Sie könne sogar auf Grund der anatomischen Verhältnisse sinnvoll sein, um vorhandene Unterschiede etwas auszugleichen. Daher böten die Herstellerfirmen heute ganze „Baukastensortimente“ an, aus denen der Arzt die passende Implantatkombination aussuchen könne. Der Senat ist daher überzeugt, dass es gerade der ärztlichen Kunst entsprach, wenn der Beklagte nicht ungeachtet der Gewebeverhältnisse zwei identische Brustimplantate eingesetzt hat, sondern intraoperativ durch Auswahl der nach seiner ärztlichen Einschätzung passenden Implantatkombination ein besseres Ergebnis anstrebte und dieses nach Aufsetzen der Patientin prüfte. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Ansicht der Klägerin nicht, wenn sie meint, es könne kein Zufall sein, dass die eine Brust rundlich erscheine und die andere tropfenförmig, vielmehr müsse dies an den verwendeten Implantaten liegen. Denn zum einen hat die Beweisaufnahme nach Ansicht des Senats schon nicht ergeben, dass eine Brust tatsächlich rund und die andere tropfenförmig erscheint. Sie sind zwar nicht absolut symmetrisch, weisen aber keine derartigen grundlegenden Formabweichungen auf. Dass die von der Klägerin anhand der Lichtbilder erläuterten Beanstandungen des Erscheinungsbildes ihrer Brüste auf der Implantatwahl beruhen sollen, erscheint dem Senat nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls höchst zweifelhaft. Es gebe, so hat er erläutert, eine Reihe von Möglichkeiten, weshalb das Operationsergebnis nicht zur Formübereinstimmung beider Brüste führen könne. Die gewählte Implantatform selbst habe darauf den geringsten Einfluss, vielmehr hänge das Ergebnis in größerem Maße von der Gewebespannung ab. Das gelte erst Recht im hier vorliegenden Fall, in dem die Höhe der beiden Implantate ohnehin nahezu gleich sei und bei dem runden Implantat nur der untere Durchmesser, also die Implantatrückseite, etwas größer sei. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes (Kostenwertes) für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und ergibt sich aus dem Wert der von der Berufungsführerin noch geltend gemachten weiteren Ansprüche. Beschluss Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000,00 Euro festgesetzt. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.