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Urteil

1 U 53/10

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Handelt es sich bei Diagnoseirrtümern um eine zum Zeitpunkt der Diagnoseerstellung (sog. ex ante Sicht) in der gegebenen Situation vertretbare Deutung der Befunde, stellt sich die objektive Fehlerhaftigkeit der Diagnose nicht als vorwerfbar dar und kann eine Haftung nicht begründen. Ein Fehler liegt daher erst dann vor, wenn die diagnostische Bewertung für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint.(Rn.47) 2. Bei Diagnosefehlern ist von einem groben Behandlungsfehler erst dann auszugehen, wenn er fundamentaler Natur ist, das setzt voraus, dass die Interpretation des Befundes gänzlich unverständlich erscheint.(Rn.61) Beruht die fehlerhafte Diagnose darauf, dass der Arzt eindeutig gebotene Befunde nicht erhoben hat, stellt dies ein vorwerfbares Behandlungsversäumnis dar. Die Haftung richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zum Befunderhebungsfehler.(Rn.48) 3. Eine Abweichung von der allgemein üblichen Standardmethode löst nicht per se eine Haftung des behandelnden Arztes aus. Bei der Therapiewahl ist dem behandelnden Arzt ein weites Ermessen eingeräumt falls praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Dabei ist der Arzt auch berechtigt, eine Behandlungsmethode zu wählen, die nicht dem üblichen Standardverfahren entspricht, soweit die notwendige medizinische Abwägung der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer absehbaren und zu vermutenden Nachteile mit denen der standardgemäßen Behandlung die Anwendung rechtfertigt.(Rn.65) 4. In diesem Fall ist über die verschiedenen Methoden und ihre jeweiligen Belastungen für den Patienten sowie ihre jeweiligen Risiken und Erfolgschancen aufzuklären.(Rn.88) Fehlt es an einer Aufklärung über die angewendete Alternativmethode und verwirklicht sich ein Risiko das sowohl dieser als auch der Standardmethode, über die aufgeklärt worden ist, immanent ist, so wirkt sich der Mangel der Aufklärung nicht haftungsbegründend aus.(Rn.92) (Rn.93)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Mai 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,- Euro. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Handelt es sich bei Diagnoseirrtümern um eine zum Zeitpunkt der Diagnoseerstellung (sog. ex ante Sicht) in der gegebenen Situation vertretbare Deutung der Befunde, stellt sich die objektive Fehlerhaftigkeit der Diagnose nicht als vorwerfbar dar und kann eine Haftung nicht begründen. Ein Fehler liegt daher erst dann vor, wenn die diagnostische Bewertung für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint.(Rn.47) 2. Bei Diagnosefehlern ist von einem groben Behandlungsfehler erst dann auszugehen, wenn er fundamentaler Natur ist, das setzt voraus, dass die Interpretation des Befundes gänzlich unverständlich erscheint.(Rn.61) Beruht die fehlerhafte Diagnose darauf, dass der Arzt eindeutig gebotene Befunde nicht erhoben hat, stellt dies ein vorwerfbares Behandlungsversäumnis dar. Die Haftung richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zum Befunderhebungsfehler.(Rn.48) 3. Eine Abweichung von der allgemein üblichen Standardmethode löst nicht per se eine Haftung des behandelnden Arztes aus. Bei der Therapiewahl ist dem behandelnden Arzt ein weites Ermessen eingeräumt falls praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Dabei ist der Arzt auch berechtigt, eine Behandlungsmethode zu wählen, die nicht dem üblichen Standardverfahren entspricht, soweit die notwendige medizinische Abwägung der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer absehbaren und zu vermutenden Nachteile mit denen der standardgemäßen Behandlung die Anwendung rechtfertigt.(Rn.65) 4. In diesem Fall ist über die verschiedenen Methoden und ihre jeweiligen Belastungen für den Patienten sowie ihre jeweiligen Risiken und Erfolgschancen aufzuklären.(Rn.88) Fehlt es an einer Aufklärung über die angewendete Alternativmethode und verwirklicht sich ein Risiko das sowohl dieser als auch der Standardmethode, über die aufgeklärt worden ist, immanent ist, so wirkt sich der Mangel der Aufklärung nicht haftungsbegründend aus.(Rn.92) (Rn.93) Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Mai 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,- Euro. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlung wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaft und ohne die notwendige Aufklärung mit der Zielstellung der Dekompression des Nervus ischiadicus in der Klinik der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) durchgeführten Revisionsoperation in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Folgeschäden aufgrund der Operation vom 20. Januar 2005. Der Kläger erlitt am 18. November 2002 auf der Bundesautobahn 4 in Höhe der Stadt G. einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein Polytrauma mit Luxationsfraktur der rechten Hüfte, eine Beckenringfraktur sowie eine Lungenkontusion und Scaphoidfraktur links zuzog. Zur Erstversorgung wurde er in das Kreiskrankenhaus G. /O. eingeliefert, wo am 21. November 2002 die Luxationsfraktur der rechten Hüfte durch offene Reposition und Rekonstruktion sowie durch eine Plattenosteosynthese des hinteren Pfeilers rekonstruiert wurde. Nach Entlassung aus dem Kreiskrankenhaus unterzog sich der Kläger in der Zeit vom 17. Dezember 2002 bis 21. Januar 2003 einer Rehabilitation in der Klinik am R. . Am 27. März 2003 stellte sich der Kläger erstmals im Hause der Beklagten zu 1) zu einer Kontrolluntersuchung vor. Aufgrund erheblicher Einschränkungen der Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk mit einer massiven Schmerzsymptomatik wurde ihm ein erneuter operativer Eingriff empfohlen. Da sich eine Hüftnekrose rechts herausgebildet hatte, musste sich der Kläger in der Zeit vom 05. Mai bis 14. Mai 2003 in stationäre Behandlung in das H. Klinikum in E. begeben. Dort wurde ihm am 06. Mai 2003 das gesamte Osteosynthesematerial aus der rechten Beckenhälfte operativ entfernt. Nach Wundheilung schloss sich im Juli 2003 ein weiterer stationärer Aufenthalt im H. Klinikum in E. an, in dessen Verlauf zunächst am 10. Juli 2003 vom linken Beckenkamm Spongiosamaterial entnommen und am 21. Juli 2003 am rechten Hüftgelenk eine Hüfttotalendoprothese mit Pfannenaufbauplastik vorgenommen wurde. Da der Kläger die Ansicht vertrat, dass das Implantat bei der Operation im Klinikum E. behandlungsfehlerhaft eingesetzt worden war und den Ischiasnerv chronisch kompromittierte, so dass ein Nervenkompressionssyndrom verursacht wurde, hat er einen Rechtsstreit gegen den Träger der H. Klinik E. vor dem Landgericht E. unter dem Geschäftszeichen 10 O 330/07angestrengt und diesen auf Schmerzensgeldzahlung sowie Ersatz seines Erwerbsausfalls und Haushaltsführungsschadens verklagt. Wegen fortbestehender Schmerzen im rechten Bein unterzog sich der Kläger im Februar 2004 einer schmerztherapeutischen Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. , die jedoch zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden des Klägers führte. Im Rahmen einer Heilverfahrenskontrolle stellte sich der Kläger im Zeitraum vom 07. Dezember bis 09. Dezember 2005 erneut im Klinikum der Beklagten zu 1) zur neurologischen Untersuchung vor. Bei dieser Untersuchung wurde ausweislich des von Dr. med. K. als Untersucher unterzeichneten EMG-Protokolls vom 09. Dezember 2004 bei dem Kläger eine Ischiadicusläsion rechts mit Schädigung sensorischer und motorischer Fasern befundet. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf das EMG-Protokoll Nr. 186/04 vom 09. Dezember 2004 – Anlage B 4 Bd. I, Bl. 79/80 d. A. – Bezug. Die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1) diagnostizierten, dass das Implantat chronisch den Ischiasnerv kompromittierte und hierdurch ein Nervenkompressionssyndrom verursachte, was zu dauerhaften Schmerzen des Klägers führte. Aufgrund dieser Diagnose begab sich der Kläger im Januar 2005 in stationäre Behandlung des Klinikums der Beklagten zu 1), wo die Indikation für eine Neurolyse erstellt wurde, mit der der Versuch unternommen werden sollte, den Nervus ischiadicus in seinem Verlauf in der Nähe der Verletzungsregion aus dem Narbengewebe bzw. der unmittelbaren Nachbarschaft zur Hüftgelenksstützschale operativ zu befreien. Zielstellung des operativen Eingriffes sollte sein, die Komprimierung des Ischiasnerves im Bereiches des rechten Hüftgelenkes des Klägers durch Kürzung überstehender Anteile der Abstützpfanne des Implantats zu beheben. Am 19. Januar 2004 unterzeichnete der Kläger im Vorfeld der Operation einen mit „Risikoaufklärung/Zustimmungserklärung des Patienten“ überschriebenen vorgefertigten Aufklärungsbogen der Beklagten zu 1), der von dem die Aufklärung durchführenden Arzt Dr. med. D. gleichfalls gegengezeichnet war. In dem Aufklärungsbogen war als operativer Eingriff handschriftlich verzeichnet: „Abtragen eines Teils der überstehenden Pfannenabstützung bei Irritation des N. ischiadicus rechte Hüfte; Neurolyse (Befreiung N. ischiadicus)“. Als besondere Komplikationen der Operation waren in dem Vordruck optisch durch Einkreisen hervorgehoben und mit handschriftlichen Vermerken versehen unter Nr. 2: „Wundheilstörungen, Knochen- und Gelenkentzündungen, Bauchfellentzündungen“ sowie unter Punkt 3: „Nervenschädigung“, wobei handschriftlich hinzu gesetzt war: „Gefühlsstörungen, Lähmungen, erneute OP.“ Ferner waren unterstrichen Ziff. 4: „Bewegungseinschränkungen“, Ziff. 6: „Nachblutung“. Die unter Ziffer 9 aufgeführte Rubrik „Besondere Risiken“ wies den handschriftlichen Zusatz auf: „Verbleiben der Beschwerden, erneute OP“. Auf der Rückseite des Aufklärungsbogens findet sich eine per Hand mit Kugelschreiber angefertigte Skizze des Operationsfeldes. Die Operation fand am 20. Januar 2005 unter Führung des Beklagten zu 2) bei gleichzeitiger Hinzuziehung eines Neurochirurgen statt. Im Operationsbericht wurde vermerkt, dass der Nerv auf Höhe des Implantats intraoperativ beim Freilegen offenbar verletzt worden sei. Am 07. Februar 2004 musste sich der Kläger einer weiteren Revisionsoperation im F. -Klinikum in J. unterziehen, bei der der Ischiasnerv durch ein sorales Interponat rekonstruiert wurde. Der Kläger hat behauptet, dass der immerhin 1 - 2 cm dicke Ischiasnerv bei der Operation am 20. Januar 2005 durch unsachgemäßes intraoperatives Vorgehen des Beklagten zu 2) durchtrennt worden sei. Die komplette Durchtrennung des Ischiasnerves habe eine erhebliche Kraftanstrengung erfordert und könne insofern keineswegs als schicksalhaftes Ereignis im Rahmen der Operation gewertet werden. Er ist vielmehr der Ansicht gewesen, dass dem Beklagten zu 2) ein grober Behandlungsfehler unterlaufen sei. Denn den fachärztlichen Standards hätte es entsprochen, den Ischiasnerv zunächst freizulegen und gegen eine Beschädigung zu sichern, was der Beklagte jedoch fehlerhaft versäumt habe. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang des Weiteren behauptet, dass der Ischiasnerv vor der OP keine erheblichen Vorschäden aufgewiesen habe. Er habe seinerzeit weder einen sog. „Heidelbergwinkel“ benötigt, noch seien vor dem operativen Eingriff Defizite der Fußheber zu verzeichnen gewesen. Dem operativen Eingriff habe darüber hinaus eine Fehldiagnose der Beklagten zugrunde gelegen. Denn das Implantat habe – entgegen den diagnostischen Feststellungen des Beklagten zu 2) - keineswegs 3 cm in den Ischiasnerv hineingeragt. Im Übrigen hätten die Beklagten versäumt, eine neurophysiologische Funktionsdiagnostik zur Befundsicherung durchzuführen. Dabei hätten die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1) nämlich erkennen müssen, dass für den Schmerz primär das massive Narbengewebe in Höhe des Gesäßmuskels ursächlich gewesen sei. Da das Implantat den Ischiasnerv allenfalls geringfügig tangiert, keinesfalls jedoch in diesen hinein geragt oder ihn verdrängt habe, sei die gewählte operative Maßnahme, nämlich das Abfräsen eines Teiles der Abstützschale, medizinisch nicht indiziert gewesen. Er hat insoweit die Meinung vertreten, dass ein gewissenhafter Arzt in der konkreten Situation des Beklagten zu 2) im Hinblick auf die mit dem Eingriff verbundenen erheblichen Risiken von dieser Operation Abstand genommen hätte. Der Kläger ist zudem der Ansicht gewesen, dass die Beklagten ihm jedenfalls wegen einer unzureichenden Risikoaufklärung auf Schadensersatz haften müssten, denn er sei im Vorfeld der Operation weder über besondere Risiken des Eingriffs noch mögliche Behandlungsalternativen hinreichend aufgeklärt worden. Im Rahmen des Aufklärungsgespräches hätte er überdies darauf hingewiesen werden müssen, dass der Verlauf des Ischiasnerves bei ihm aufgrund seiner Vorgeschichte nur schwer zu identifizieren sei und dass eine Tangierung des Nervs durch das Implantat tatsächlich eher unwahrscheinlich erscheine. Soweit in dem Aufklärungsbogen als mögliche Komplikation eine „Nervenschädigung“ aufgeführt worden sei, besage diese jedoch noch nichts über die konkrete Gefahr einer Durchtrennung des Ischiasnerves. Die Beklagten hätten den Kläger überdies in jedem Fall darüber informieren müssen, dass das gewählte operative Verfahren nicht dem üblichen Behandlungsstandard entsprochen habe. Er hat insoweit behauptet, dass er der gewählten Nichtstandardmethode seine Zustimmung versagt hätte, wenn er hierüber zuvor unterrichtet worden wäre. Zu den Schadensfolgen hat der Kläger behauptet, dass die Durchtrennung des Ischiasnervs bei ihm zu einer dauerhaften und nachhaltigen Bewegungseinschränkung geführt habe. Er leide unter ständigen Schmerzen und müsse deshalb täglich starke Schmerzmittel einnehmen. Außerdem müsse er fortlaufend eine Fußheberorthese tragen und sei auf Gehhilfen angewiesen. Es bestünden Gefühlsstörungen im Bein und Fuß sowie Beschwerden beim Sitzen, Gehen und Stehen. Wegen dieser erheblichen Beschwerden sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, in das Berufsleben zurückzukehren. Auch könne er im Haushalt keine nennenswerten Arbeiten mehr verrichten. Er ist daher der Meinung gewesen, dass er im Hinblick auf Art und Intensität der erlittenen Beeinträchtigungen und der eingetretenen Schmerzchronifizierung wegen des behandlungsfehlerhaften Vorgehens des Beklagten zu 2) ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von zumindest 22.000,00 Euro beanspruchen könne. Da er seinen Beruf als Heizungsmonteur infolge der aus der Fehlbehandlung resultierenden Beschwerden habe aufgeben müssen, stünde ihm überdies ein Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsausfallschadens zu, den er auf der Grundlage seines letzten Nettoeinkommens und unter Berücksichtigung der von ihm bezogenen Verletztenrente in Höhe von 17.922,30 Euro beziffert. In diesem Zusammenhang hat er behauptet, dass er ohne die fehlerhafte Operation spätestens ab August 2005 wieder erwerbsfähig gewesen wäre. Darüber hinaus hat er seinen Haushaltsführungsschaden geltend gemacht und insoweit behauptet, dass er vor der Operation auf seinem Anwesen handwerkliche Tätigkeiten von wochendurchschnittlich 6 Stunden und in Urlaubszeiten von durchschnittlich 40 Wochenstunden verrichtet habe, was ihm verletzungsbedingt nunmehr nicht mehr möglich sei. Den Ausfall seiner Haushaltstätigkeit hat er mit 50 % des Tariflohnes eines Handwerkers von 13,50 Euro in Ansatz gebracht und insgesamt in Höhe von 6.391,00 Euro erstattet verlangt. Er hat ferner vorgetragen, dass im Hinblick auf seine massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen zukünftige weitere materielle und immaterielle Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Darüber hinaus habe er außergerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe einer 2,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 55.000,00 Euro für die vorprozessuale Rechtsverfolgung aufwenden müssen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.313,30 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01. August 2005 zu zahlen; 2. die Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01. August 2005 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der fehlerhaften Operation am 20. Januar 2005 in den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. , He., bei der der Ischiasnerv des Klägers durchtrennt worden ist, noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben zunächst in Abrede gestellt, dass der Nervus ischiadicus im Verlauf der Revisionsoperation vom 20. Januar 2005 durchtrennt worden sei, und insoweit behauptet, dass es intraoperativ allenfalls zu einer weiteren Irritation des Ischiasnerves gekommen sei. Im Übrigen sei der Nervenstrang bereits unfallbedingt erheblich vorgeschädigt gewesen, wie die neurologische Untersuchung vom 09. Dezember 2004 ergeben habe. Sollte intraoperativ im Rahmen der Darstellung des großen Narbenstranges eine zusätzliche Läsion des Nerves eingetreten sein, so beruhe dies jedoch nicht auf einem ärztlichen Kunstfehler, sondern stelle einen schicksalhaften Operationsverlauf dar. Die OP selbst habe nämlich in jeder Hinsicht den fachärztlichen Standards entsprochen. Dabei habe sich die operative Ausgangslage allerdings als außerordentlich schwierig und komplex dargestellt, da bei dem Kläger aufgrund der Voroperationen sämtliche anatomische Strukturen in der reparierten Region bereits einmal durchtrennt und anschließend wieder refixiert worden seien. Muskeln und Nerven seien beim Kläger daher nicht in einer normalen anatomischen Position verlaufen, die Präparation habe vielmehr durch tiefes Narbengewebe vorangetrieben werden müssen. Eine Fehldiagnose haben die Beklagten bestritten und insoweit behauptet, dass bereits am 09. Dezember 2004 eine neurophysiologische Funktionsdiagnostik im Hause der Beklagten zu 1) durchgeführt worden sei, die eine massive Schädigung des Nervus ischiadicus ergeben habe. Im Übrigen habe Dr. med. K. auch intraoperativ am offenliegenden Nerv Messungen vorgenommen, die der Lokalisierung der Schadensursache hätten dienen sollen. Da aber bereits zu Beginn der Messung ein Nervenschaden habe nachgewiesen werden können, sei die Messmethode zur Lokalisierung nicht weiter zielführend gewesen. Sie haben überdies behauptet, dass die Revisionsoperation vom 20. Januar 2005 im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik des Klägers medizinisch absolut indiziert gewesen sei. Der Kläger sei überdies vor dem operativen Eingriff ausführlich über Art und Umfang der Operation sowie mögliche Komplikationen und Risiken aufgeklärt worden. In dem Aufklärungsgespräch sei der Kläger nicht nur auf die Gefahr einer zusätzlichen Schädigung des Nervenstranges hingewiesen worden, sondern auch darauf, dass eine grundlegende Verbesserung der Situation nicht garantiert werden könne. Die von dem Beklagten zu 2) gewählte Operationsmethode sei auch keinesfalls mit höheren Risiken für den Patienten verbunden als das von dem Sachverständigen beschriebene Standardverfahren, so dass auch keine zusätzlichen Aufklärungspflichten bestanden hätten. Die von dem Kläger behaupteten körperlichen Folgebeeinträchtigungen und Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten und im Übrigen behauptet, dass sie für etwaige unfallbedingt verbliebene Dauerschäden nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Die Kausalität zwischen der behaupteten Durchtrennung des Ischiasnerves und den aktuell geklagten Beschwerden haben sie bestritten. Des Weiteren haben sie den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden sowie den Erwerbsschaden nach Grund und Höhe in Abrede gestellt und hinsichtlich der in Ansatz gebrachten außergerichtlichen Anwaltskosten die Ansicht vertreten, dass für diese Angelegenheit ein Gebührenansatz von 2,5 weit übersetzt sei. Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13. Dezember 2007 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das fachorthopädische Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. E. S. vom 30. Juli 2008 (Bd. I, Bl. 162 - 185 d. A.) sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 24. November 2008 (Bd. II, Bl. 1 - 3 d. A.), vom 16. August 2009 (Bd. II, Bl. 67 - 68 d. A.) und vom 23. November 2009 (Bd. II, Bl. 87 - 88 d. A.) und die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 (Bd. II, Bl. 27 - 32 d. A.) Bezug genommen. Mit dem am 05. Mai 2010 verkündeten Urteil (Bd. II, Bl. 119 - 135 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass im Ergebnis der Beweisaufnahme ein pflichtwidriges ärztliches Fehlverhalten im Zuge der Operation vom 20. Januar 2005 nicht habe festgestellt werden können. Das erkennende Gericht habe vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass die durchgeführte Operation fachmedizinisch indiziert gewesen sei, auch wenn sie letztlich nicht den gewünschten Erfolg erbracht habe. Die von dem Beklagten zu 2) erstellte Diagnose, dass durch die Lasche der Abstützschale eine Komprimierung des Ischiasnerves eingetreten sei, sei durch die durchgeführten Untersuchungen wie auch die neurophysiologische Messung und die von dem Kläger geklagte Schmerzsymptomatik in Übereinstimmung mit der bildgebenden Dokumentation gestützt worden. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens sei zwar nicht von einer Verdrängung des Nervenkomplexes, sondern nur von einer Tangierung auszugehen. Bereits hierdurch sei aber die Schmerzsymptomatik ausgelöst worden, weshalb die behandelnden Ärzte der Beklagten mit dem operativen Eingriff fachmedizinisch beanstandungsfrei das Ziel verfolgt hätten, Druck von dem Narbenweichteilkonglomerat an der rechten Hüfte durch Abfräsen der Lasche und Freilegen des Nerves zu nehmen. Die Tatsache, dass ein Nichtstandardoperationsverfahren zum Einsatz gekommen sei, rechtfertige dabei gleichfalls noch keineswegs den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, zumal beide hier zur Wahl stehenden Operationsmethoden für den Kläger mit gleich hohen Risiken verbunden gewesen seien. Jedenfalls habe sich das von dem Sachverständigen beschriebene Infektionsrisiko bei dem Kläger nicht verwirklicht. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass der Ischiasnerv mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Operation am 20. Januar 2005 durchtrennt worden sei. Die eingetretene Schädigung weise jedoch noch nicht auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen hin, in dieser Komplikation habe sich vielmehr ein der Operation innewohnendes Risiko schicksalhaft verwirklicht. Die Operation selbst sei beanstandungsfrei vorbereitet und entsprechend den fachmedizinischen Leitlinien und Standards des Jahres 2005 nach den Regeln der Kunst ausgeführt worden. Im Einklang mit dem Sachverständigen sei davon auszugehen, dass es sich wegen der problematischen Ausgangslage und des Operationssitus um einen überaus schwierigen Eingriff gehandelt habe, den der Beklagte zu 2) jedoch unter Beachtung der Regeln der fachärztlichen Kunst mit großer Sorgfalt ausgeführt habe. Dem gerichtlichen Sachverständigen sei auch darin zu folgen, dass die gewählte Operationsmethode, nämlich das Abfräsen eines Teils der Lasche der Abstützpfanne, – zumal medizinisch indiziert – nicht für die intraoperativ eingetretene Schädigung ursächlich geworden sei. Denn die verwendete Fräse sei schon nicht geeignet, Weichteilgewebe zu durchtrennen. Eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen eines Aufklärungsversäumnisses komme gleichfalls nicht in Betracht, denn der Kläger sei im Vorfeld der Operation hinreichend über Art, Umfang und Risiken der Maßnahme aufgeklärt worden, wie der Inhalt des von ihm am 19. Januar 2004 unterzeichneten Aufklärungsbogens belege. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Der Kläger rügt, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruhe. Das Landgericht habe insbesondere die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen fehlerhaft gewürdigt und gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass die Operation an einer anderen Stelle, nämlich 3 - 4 cm weiter oberhalb der Abstützpfanne, hätte durchgeführt werden müssen, da aus Sicht des Sachverständigen die eigentliche Schmerzursache in dem ausgeprägten Narbengewebe in Höhe des Gesäßmuskels gelegen habe. Dass der Ischiasnerv durch das Implantat eingedrückt worden sei, habe der Sachverständige hingegen nicht bestätigen können. Mit diesen, einen Behandlungsfehler begründenden Feststellungen des Sachverständigen habe sich das Landgericht dagegen nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Darüber hinaus könne dem Gutachten des Sachverständigen nicht entnommen werden, dass er die konkret durchgeführte Operation, nämlich das Abfräsen der Abstützschale, für fachmedizinisch indiziert angesehen habe. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner in der Wahl der Nichtstandardmethode keinen Behandlungs- und Aufklärungsfehler erblickt. Das Abfräsen der Abstützschale stelle kein anerkanntes Therapieverfahren dar und sei überdies mit weitaus höheren Risiken behaftet als die Standardmethode, nämlich den Austausch der Abstützschale. Er ist insofern der Ansicht, dass die Beklagten jedenfalls verpflichtet gewesen wären, den Kläger zutreffend über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen und deren Risiken zu unterrichten. Wäre der Kläger ordnungsgemäß über die Wahl des Nichtstandardverfahrens aufgeklärt worden, dann hätte er seine Zustimmung zu der Operation in jedem Fall versagt. Das Landgericht habe überdies zu Unrecht ihm das Risiko der Unaufklärbarkeit der eigentlichen Schadensursache im Zusammenhang mit der intraoperativen Durchtrennung des Ischiasnerves auferlegt, obwohl es Sache der Beklagten gewesen wäre, sich zu der eigentlichen Schadensursache zu erklären. Der Sachverständige habe nämlich ausgeführt, dass allein die operierenden Ärzte den Grund für die Durchtrennung des Ischiasnervs angeben könnten. Da die Beklagten sich hierzu jedoch nicht geäußert hätten und dem klägerischen Sachvortrag nicht substanziiert entgegengetreten seien, müsse die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO eingreifen. Der Kläger beantragt, das am 04. Mai 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, 1. an den Kläger 24.313,30 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01. August 2005 zu zahlen; 2. an den Kläger des Weiteren ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 22.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01. August 2005 zu zahlen; 3. an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.362,45 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der fehlerhaften Operation am 20. Januar 2005 in den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. , He., bei der der Ischiasnerv des Klägers durchtrennt worden ist, noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im übrigen meinen sie, dass der Kläger mit seiner Behauptung, die Beklagten hätten versäumt, ihn über die unterschiedlichen Behandlungsalternativen aufzuklären, in der Berufungsinstanz präkludiert sei und rügen insoweit Verspätung. Darüber hinaus berufen sie sich auf eine mutmaßliche Einwilligung des Klägers, ein Entscheidungskonflikt des Klägers sei nicht plausibel dargelegt. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers des als leitender Oberarzt in der Einrichtung der Beklagten zu 1) tätigen Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Revisionsoperation an der rechten Hüfte vom 20.Januar 2005 verneint. Auch eine Haftung der Beklagten wegen eines Aufklärungsversäumnisses muss im Streitfall ausscheiden. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. I. Dem Kläger steht wegen einer angeblichen Fehlbehandlung im Zusammenhang mit der am 20. Januar 2005 ausgeführten Operation gegen die Beklagte zu 1) weder aus dem mit ihr abgeschlossenen Behandlungsvertrag nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 611, 278 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2, 31, 89 BGB ein Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden zu. Ebenso scheidet eine Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2) aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB aus. Dass dem Beklagten zu 2) bei der Freilegung und Dekompression des N. Ischiadicus ein der Beklagten zu 1) zurechenbarer Behandlungsfehler unterlaufen sei, hat der Kläger im Ergebnis der erstinstanzlich rechtsfehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme letztlich nicht beweisen können. Das Landgericht hat, gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. S. in dessen fachorthopädischen Gutachten vom 30. Juli 2008, das der Sachverständige mit schriftlichen Stellungnahmen vom 24. November 2008, 15. August 2009 und vom 23. November 2009 ergänzt und im Termin der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 erläutert hat, die hier ausgeführte Neurolyse (Lösung eines Nerven aus narbigen Verwachsungen um den Nerv und Dekompression bei Nervenkompressionssyndrom), bei der überstehende Teile der Lasche der Abstützpfanne wegen deren kompremierender Wirkung auf den Nervus Ischiadicus abgefräst wurden, vielmehr zutreffend als medizinisch indiziert erachtet und überdies beanstandungsfrei festgestellt, dass die Durchführung der Operation den Regeln der fachärztlichen Kunst entsprochen hat. Für eine Neubewertung der durch das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachengrundlage sieht der Senat keinen Anlass. Insbesondere sind die Berufungsangriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen zur Vornahme der Neurolyse nachhaltig zu erschüttern. Die Beweiserhebung des Landgerichts lässt nämlich weder Rechtsfehler erkennen, noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die fachkundigen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. S. vielmehr erschöpfend und zutreffend gewürdigt. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lässt, kann dabei jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen sein. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber dagegen ausschließen (vgl. Rimmelspacher in MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband, 2. Auflage, § 529 Rdn. 11 f.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Auflage, § 529 Rdn. 9 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 529 Rdn. 3; Rimmelspacher, NJW-Sonderheft zum 2. Hannoveraner ZPO-Symposion, 2003, 11, 15; derselbe, Bruno Rimmelspacher, Die Berufungsgründe im reformierten Zivilprozess NJW 2002, 1897, 1900 f.). Konkrete Anhaltspunkte können sich dabei insbesondere aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sein mögen (vgl. BGH NJW 2004, 2825, 2826; BGH NJW 2004, 2828 m.w.N.). Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also die Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH NJW 2003, 3480, 3481; BGH NJW 2004, 2825, 2826; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 529 ZPO Rdn. 3 m.w.N). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind (vgl. BGH NJW 2003, 3480, 3481; BGH NJW 2004, 2825, 2826; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 529 ZPO Rdn. 9). Ein solcher, für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sprechender konkreter Anhaltspunkt ist von der Berufung im Hinblick auf die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu der Revisionsoperation vom 20. Januar 2005 indessen nicht aufgezeigt worden. Die Berufungsangriffe des Klägers erschöpfen sich vielmehr in erster Linie darin, dass er die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen abweichend gewürdigt wissen will. 1. Keinen Bedenken begegnet, dass das Landgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. med. S. eine Neurolyse zur Behandlung des Nervenkompressionssyndroms für medizinisch indiziert angesehen hat. Den Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, die Operation ohne Indikation durchgeführt zu haben. Der Sachverständige hat nach sorgfältiger Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen sowie der bildgebenden Dokumentation und nach Untersuchung des Klägers in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Juli 2008 ausgeführt, dass aufgrund der geklagten Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Beins im Abschnitt des N. ischiadicus die Durchführung einer Operation die logische Folge gewesen sei. Seine Ausführungen zur Indikation einer Neurolyse hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2008 weiter dahingehend konkretisiert, dass die geklagten persistenten Schmerzen im rechten Bein weder medikamentös noch durch sonstige schmerztherapeutischen Behandlungsmaßnahmen hätten beherrscht werden können, so dass zur Schmerzverringerung ein operativer Eingriff, durch den das Einengungssyndrom gelöst werde, angezeigt erschienen sei. Eine medikamentöse Therapie könne nämlich immer nur kurzzeitig erfolgen und sei insbesondere nicht geeignet, die Schmerzursachen auszuräumen. Eine Muskelstimulation sowie ein muskuläres Training habe an dem Kompressionssyndrom ebenfalls nichts ändern können. Die medizinische Indikation der Operation hat der Sachverständige erneut im Rahmen seiner mündlichen Anhörung mit Blick auf die beschriebene Schmerzsymptomatik bestätigt. Der Senat schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen - auch unter Berücksichtigung des neurologischen Untersuchungsbefundes vom 09. Dezember 2004 (Band II Blatt 81/29 d.A.), den der Sachverständige in seiner letzten Stellungnahme vom 23. November 2009 ausgewertet hat und der eine Ischiadicusläsion mit Schädigung sensorischer und motorischer Fasern ergeben hat - nach eigener kritischer Würdigung an. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Begutachtung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen, die er unter Berücksichtigung seiner Fachkunde erschöpfend gewürdigt hat. Er hat die ihm zur Verfügung gestellten Röntgenbilder und sonstigen Behandlungsunterlagen umfassend ausgewertet und hierauf seine nachvollziehbar begründete Beurteilung gestützt. Auch mit dem EMG-Befund vom 09. Dezember 2004, aus dem eine Läsion des Ischiasnerves mit einer Schädigung der sensorischen und motorischen Fasern hervorgeht, hat sich der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 23. November 2009 sachlich auseinander gesetzt. Der Senat hegt überdies keine Zweifel an der Fachkompetenz des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die auch von dem Kläger in keiner Weise in Frage gestellt wird. Die diesbezüglichen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Indikation der operativen Revision stehen im übrigen im Einklang mit den Ausführungen des von dem Kläger im Vorfeld des vor dem Landgericht E. geführten Rechtsstreites beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. med. Hn. . Der Privatsachverständige Prof. Dr. med. Hn. ist in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 06. April 2006 (Band I Blatt 23 bis 25 d.A.) ebenfalls davon ausgegangen, dass der im Narbengewebe eingebettete Nervus Ischiadicus offensichtlich direkt neben dem Implantatpfannenring liegend verlaufen sei und durch diesen tangiert worden sei. Die bei der OP am 20. Januar 2005 vorgefundene Situation habe die Vermutung nahe gelegt, dass der Nerv durch das Implantat chronisch kompromittiert worden sei, was die von dem Kläger beklagte präoperative Schmerzsystematik im rechten Bein im Sinne eines Nervenkompressionssyndroms erklären würde, zumal sich bei der präoperativ durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchung eine Teilschädigung des Nervus ischiadicus in allen Anteilen ergeben habe. Nach alledem hegt der Senat keine Zweifel, dass es fachmedizinisch begründet war, den im Narben-Weichteilgewebe verlaufenden Ischiasnerv von dem Drucksyndrom im Wege einer Neurolyse zu befreien. Die Feststellung des Landgerichts, dass eine Indikation für eine operative Behandlung des Klägers bestand, greift der Kläger mit seiner Berufung letztlich auch nicht mehr weiter an. Er meint jedoch, dass die konkret durchgeführte Operationsmaßnahme, nämlich das Abfräsen eines Teils der Abstützpfanne, fachmedizinisch nicht indiziert gewesen sei, weil die eigentliche Schmerzursache an anderer Stelle, nämlich in dem von Narben durchsetzten Weichteilkonglomerat in Höhe des M. gluteus gelegen habe. 2. Dass der Beklagte zu 2) als primäre Schmerzursache eine Kompremierung des Nervus Ischiadicus durch die Lasche der Abstützpfanne des Implantates angenommen und den Kläger insoweit durch Abfräsen der überstehenden Anteile der Abstützpfanne wegen deren kompremierenden Wirkung auf den Nervus ischiadicus operativ behandelt hat, kann den Beklagten jedoch ebenfalls nicht als behandlungsfehlerhaft vorgeworfen werden. Der operative Eingriff beruht nicht auf einen haftungsbegründenden Diagnosefehler der Beklagten. Aus Sicht des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S. bildete zwar das ausgeprägte Narbengewebe in Höhe des Gluteusmuskels die eigentliche Schmerzursache, die eine Irritation des Ischiasnervs ausgelöst habe. Die Störungen der sensiblen Funktionen hat der Sachverständige mithin in erster Linie einer Schädigung der Gluteusmuskulatur und nicht eines Kontaktes mit der Abstützpfanne zugeordnet. Ob sich die von den behandelnden Ärzten der Beklagten zu 1) erstellte Diagnose – retrospektiv – als unrichtig herausgestellt hat, braucht der Senat aber letztlich nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn der Beklagte zu 2) einem etwaigen Diagnoseirrtum unterlegen gewesen sein mag, vermag dies jedenfalls noch keine Schadensersatzhaftung der Beklagten auszulösen. a) Diagnoseirrtümer, die auf eine Fehlinterpretation erhobener Befunde zurückzuführen sind, werden von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als – im Haftungsregime des Arztes relevanter - Behandlungsfehler gewertet. Irrtümer bei der Diagnoseerstellung müssen nicht zwingend die Folge eines vorwerfbaren Versehens des behandelnden Arztes sein, weil die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind, sondern auf verschiedene Ursachen hinweisen können. Ein Fehler liegt daher erst dann vor, wenn die diagnostische Bewertung für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BGH NJW 2003, 2827 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 1103 - 1106 zitiert nach juris; Thüringer OLG Jena OLGR Jena 2009, 242 - 246 zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 26. November 2009, 1 U 3658/09 zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 12. April 2007, 1 U 2267/04 zitiert nach juris; OLG Hamm OLGR 2002, 271 f zitiert nach juris; OLG Naumburg VersR 2010, 1041 - 1042 zitiert nach juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. D. 2/ D 3; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdn. 55), wobei es für die Frage der Vertretbarkeit maßgeblich auf die Sicht des Arztes zum Zeitpunkt der Diagnoseerstellung, die sog. ex- ante Sicht, ankommt (vgl. OLG Naumburg VersR 2010, 1041 – 1042 zitiert nach juris). Handelte es sich hingegen um eine in der gegebenen Situation vertretbare Deutung der Befunde, stellt sich die (objektive) Fehlerhaftigkeit einer Diagnose nicht als vorwerfbar dar und kann eine Haftung hieraus folglich nicht hergeleitet werden. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn der Diagnoseirrtum auf der Unterlassung elementarer Befunderhebungen beruht. Hat der Arzt eindeutig gebotene Befunde nicht erhoben und gelangt er deshalb zu einer unzutreffenden Diagnose, richtet sich die Haftung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zum Befunderhebungsfehler (vgl. OLG München, Urteil vom 12. April 2007, 1 U 2267/04 zitiert nach juris). Die Unterlassung der notwendigen Befunderhebung stellt dabei in jedem Fall ein vorwerfbares Behandlungsversäumnis im Sinne eines Therapiefehlers dar (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdn. 55). b) Diese Maßstäbe für die Feststellung einer Pflichtverletzung führen hier dazu, dass zunächst die objektive Befundlage zur Zeit der Diagnoseerstellung zu rekonstruieren ist. Ein Befunderhebungsfehler kann den Beklagten im Streitfall indessen nicht zur Last gelegt werden. Der gerichtliche Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht zwar zunächst ausgeführt, dass er die im Vorfeld der Operation notwendige neurophysiologische Funktionsdiagnostik bei den Beklagten vermisst habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen hat der Sachverständige jedoch im Folgenden korrigieren müssen. Die Beklagten haben nämlich durch Vorlage des EMG-Befundes vom 09. Dezember 2004 (EMG-Protokoll-Nr. 186/ 04 - Anlage B 4 - Band I Blatt 79/80 d.A. sowie Band II Blatt 80/81 d.A.) den Nachweis erbracht, dass sie die von dem Sachverständigen geforderte elektrophysiologische Untersuchung präoperativ tatsächlich durchgeführt haben und diese eine Teilschädigung des nervus ischiadicus in allen Anteilen ergeben habe. Der Sachverständige hat den EMG-Befund auch seiner letzten Stellungnahme vom 23. November 2009 zugrunde gelegt und insofern bestätigt, dass das Befundprotokoll der neurologischen Untersuchung eine Schädigung des nervus ischiadikus ausweise. Die Beklagten haben danach aber alle differenzialdiagnostisch erforderlichen Untersuchungen vorgenommen. Weitere Erkenntnismöglichkeiten, die der Absicherung der erstellten Arbeitsdiagnose hätten dienen können, haben nicht zur Verfügung gestanden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1) neben einer neurophysiologischen Funktionsdiagnostik präoperativ noch zusätzliche Befunde zwingend hätte erheben müssen, um auf dieser Grundlage eine hinlänglich verlässliche Diagnose stützen zu können. c) Dass die von den Beklagten - gestützt auf eine ausreichend erhobene Befundlage - erstellte Verdachtsdiagnose, dass die implantierte Abstützpfanne den Nervus Ischiadicus dorsal komprimiert, eine in der Sache völlig verfehlte und damit unvertretbare Fehlinterpretation der Befunde darstellen würde und dementsprechend als ein haftungsrelevanter Diagnosefehler zu werten sei, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. aber gleichfalls nicht ergeben. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Juli 2008 ausgeführt, dass ein Hineinragen des Implantats in den Ischiasnerv anhand der Röntgenaufnahmen nicht zu objektivieren sei. Er hat jedoch des weiteren plausibel dargestellt, dass nicht auszuschließen sei, dass es postoperativ aufgrund einer zu frühen Belastung des rechten Beins zu einer Dislokation der Abstützschale gekommen sei, die – entsprechend der bildgebenden Dokumentation – zu einer Tangierung des N. ischiadicus geführt habe. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 24. November 2008 hat der Sachverständige überdies hierzu ergänzend festgestellt, dass in der ihm vorliegenden bildgebenden Dokumentation ein bis an die Lasche der Abstützpfanne ragender Weichteilschatten in Höhe des Foramen piriforme erkennbar sei, so dass durchaus von einer Tangierung, allerdings nicht von einer Verdrängung des Narben-Nerven-Komplexes durch das Implantat ausgegangen werden könne. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 hat der Sachverständige auf Befragen des Gerichts erneut bestätigt, dass er die von den Beklagten aufgestellte Verdachtsdiagnose, dass die Lasche der Abstützpfanne die Irritation des N. Ischiadicus ausgelöst habe, zwar so nicht teile, die eigentliche Schmerzursache vielmehr 3 bis 4 cm weiter oben in Höhe der Narbenstruktur des Gesäßmuskels lokalisieren würde. Die Überlegungen der behandelnden Ärzte zum eigentlichen Auslöser der Schmerzen halte er jedoch für durchaus nachvollziehbar, denn diese hätten aus der Krankenanamnese schlussfolgern können, dass sich nach dem Einsetzen der Platte zunächst eine Besserung eingestellt habe, und es dann wohl zu einem Verrutschen der Platte gekommen sein müsse. Die Verdachtsdiagnose der Beklagten, dass die verrutschte Platte den Ischiasnerv tangiert habe, erscheine daher durchaus plausibel. Eine Tangierung des Nervenstranges durch die Abstützpfanne erachtet der Sachverständige daher insgesamt für darstellbar. Nach den insoweit durchaus kritischen Ausführungen des Sachverständigen kann aber von einer unvertretbaren Fehleinschätzung der Beklagten bei Deutung der ausreichend erhobenen Befunde nicht die Rede sein. Diese Bewertung lässt sich im übrigen in Einklang bringen mit den Feststellungen des Privatgutachters Prof. Dr. med. Hn. aus dessen gutachterlichen Stellungnahme vom 06. April 2006 (Band I Blatt 23 - 25 d.A.). Wie bereits ausgeführt, hat der Privatsachverständige die Diagnose der Beklagten, dass die Lasche des Pfannenringes offensichtlich in gefährliche Nähe zum Nervus ischiadicus gelangt sei, der – im Narbengewebe eingebettet – direkt neben dem Implantatpfannenring liegend verlaufen sei und diesen chronisch kompremierte, in seinem Privatgutachten nicht angezweifelt, sondern seiner eigenen gutachterlichen Einschätzung zugrunde gelegt. Die Beklagten haben die erhobenen Befunde danach nicht in unvertretbarer Weise ausgewertet. Auch wenn sich die aufgrund einer objektiven Fehlinterpretation der Befunde erstellte Arbeitshypothese der Beklagten retrospektiv als unrichtig heraus gestellt haben sollte, kann ihnen dieser Diagnoseirrtum gleichwohl nicht zum Vorwurf gereichen. Dass sie die sich aus dieser Arbeitshypothese ergebenden erforderlichen therapeutischen Maßnahmen, nämlich die operative Entfernung der überstehenden Anteile der Lasche der Abstützpfanne, veranlasst haben, kann in diesem Fall gleichfalls keine Haftung der Beklagten auslösen. d) Selbst wenn der Senat im Hinblick auf die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. S., der das Narbengeflecht in Höhe des M. gluteus als primäre Schmerzursache identifiziert hat, von einem haftungsrelevanten Diagnosefehler der Beklagten ausgehen wollte, so hat der Kläger aber jedenfalls nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass der Gesundheitsschaden des Klägers, nämlich das Durchtrennen des Ischiasnerves, ohne den vermeintlichen Diagnosefehler ohne weiteres hätte vermieden werden können. aa) Den erforderlichen haftungsbegründenden Kausalzusammenhang zwischen der streitigen Fehldiagnose und dem durch die Durchtrennung des Nervus Ischiadicus erlittenen Gesundheitsschaden hat der Kläger nicht bewiesen. Denn auch wenn die Beklagten die Befunde anders interpretiert und die eigentliche Schmerzursache in Höhe des M. gluteus lokalisiert hätten, hätte diese Diagnose den operativen Eingriff nicht verhindert. Eine Neurolyse hätte in jedem Fall – wenn auch 3 bis 4 cm vom tatsächlichen Operationssitus entfernt - stattfinden müssen, was aber gleichfalls die Gefahr einer zusätzlichen Schädigung des bereits vorgeschädigten N. Ischiadicus mit sich brachte. Es lässt sich jedenfalls nicht mehr mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellen, dass eine Operation in Höhe des m. gluteus zu einem günstigeren Behandlungsergebnis geführt und die eingetretenen Komplikationen vermieden hätte. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. enthält hierzu keine Aussage. Die Ungewissheit, ob aufgrund der richtigen Diagnose die Möglichkeit bestanden hätte, die Schädigung des Klägers zu verhindern oder zumindest zu mildern, muss sich hier zu Lasten des Klägers auswirken. Denn er trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass das Verhalten des Beklagten schadensursächlich war. bb) Beweiserleichterungen nach den Beweislastgrundsätzen zum groben Behandlungsfehler kommen dem Kläger hier hingegen nicht zugute. Dabei ist unter einem groben Behandlungsfehler ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse zu verstehen, also ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH VersR 1992, 1263 - 1265 zitiert nach juris; BGH NJW 1998, 815; OLG Koblenz MedR 2010, 196 - 197 zitiert nach juris). Ob sich ein Behandlungsfehler in Gewicht und Bedeutung des ärztlichen Pflichtverstoßes als grob darstellt, erfordert dabei eine rechtliche Bewertung, die das Gericht aufgrund der ihm unterbreiteten Fakten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen hat. Diese Entscheidung muss auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen ergibt (vgl. BGH, NJW 1996, 2428 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Diagnosefehlern (Fehlinterpretation von Befunden) die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist, der dann zu einer Belastung mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit des weiteren Ursachenverlaufs führen kann, hoch anzusetzen. Der Diagnosefehler muss fundamentaler Natur sein(vgl. BGH VersR 1981, 1033; BGH VersR 1992, 1263 - 1265 zitiert nach juris; BGH VersR 2008, 644 - 646 zitiert nach juris; OLG Koblenz MedR 2010, 196 - 197 zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 26. November 2009, 1 U 3658/09 zitiert nach juris). Ein fundamentaler Befundungsfehler setzt voraus, dass die Interpretation des Befundes nicht nur unvertretbar ist, sondern gänzlich unverständlich erscheint. Ein in diesem Sinne grober Diagnosefehler ist den behandelnden Ärzten der Beklagten zu 1) jedoch nicht unterlaufen. Der Sachverständige hat die dem operativen Eingriff zugrunde liegende Arbeitshypothese, dass die Lasche der Abstützpfanne auf den N. Ischiadicus drückt, vielmehr als durchaus nachvollziehbar bewertet. Dass die Diagnose auf einer gänzlich unverständlichen Deutung der bildgebenden Dokumentation sowie des EMG-Befundes beruhte, lässt sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht entnehmen. Danach aber bleibt der Kläger beweisbelastet dafür, dass die behauptete Fehlinterpretation der bildgebenden Dokumentation und die daraus vermeintlich resultierende fehlerhafte Lokalisation der Schmerzursache für die intraoperative Schädigung des N. ischiadicus ursächlich geworden ist. 3. Dass das sachverständig beratene Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 30. Juli 2008 ein unsachgemäßes intraoperatives Vorgehen verneint hat, begegnet gleichfalls keinen Bedenken. An die verfahrensfehlerfrei erhobenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, denn konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten, sind weder dargetan, noch hier nach Lage der Akten ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). a) Eine Fehlbehandlung wäre dann anzunehmen, wenn der Arzt nicht diejenigen Maßnahmen ergreift und die Vorgehensweise wählt, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (vgl. BGH NJW 1999, 1778). Dass sich die Beklagten aufgrund der von ihnen erstellten Diagnose für ein Abfräsen der überstehenden Implantatteile entschieden haben und nicht etwa das in der Praxis gebräuchliche Standardverfahren wählten, das einen Komplettaustausch der Abstützpfanne vorsieht, stellt sich – entgegen der Ansicht des Klägers - hier jedoch nicht als ein haftungsbegründender Behandlungsfehler dar. Die Abweichung von der allgemein üblichen Standardmethode löst nicht per se eine Haftung des behandelnden Arztes aus. Die Therapiewahl ist vielmehr primär Sache des behandelnden Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Entscheidung ein weites Ermessen einräumt für den Fall, dass praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie auch nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Ein höheres Risiko muss allerdings in besonderen Sachzwängen des konkreten Falles oder einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden. Die behandelnden Ärzte sind danach grundsätzlich berechtigt, eine Behandlungsmethode zu wählen, die nicht dem üblichen Standardverfahren entspricht, soweit die notwendige medizinische Abwägung der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer absehbaren und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohls des Patienten die Anwendung des neuen Verfahrens zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHZ 168, 103 - 112 zitiert nach juris; BGHZ 172, 254 - 263 zitiert nach juris). Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne fehlerhafte oder ungenügende Abwägung durch die Behandlungsseite vermag der Senat nicht zu erkennen. Den Feststellungen des Sachverständigen aus dessen ergänzender Stellungnahme vom 24. November 2008 lässt sich entnehmen, dass die gewählte Operationsmethode in der Praxis zwar nur selten zur Anwendung gelangt und dementsprechend von dem Standardverfahren abweicht, es sich aber keinesfalls um ein sog. Neulandverfahren oder aber eine Außenseitermethode handelt. Das Operationsverfahren werde in der medizinischen Fachliteratur insbesondere von Prof. Dr. Gebauer, Universität München, beschrieben. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige hierzu ergänzend ausgeführt, dass er das Abfräsen – wie hier von der Beklagten praktiziert – als eine vertretbare Behandlungsalternative ansehe. Dass bei Einsatz der Mikrofräse der nervus ischiadicus durchtrennt worden sei, hält der Sachverständige im übrigen für ausgeschlossen, da sich Weichgewebe nicht fräsen lasse. Die pressluftbetriebene Fräse würde ohne Druck vielmehr sogleich außer Betrieb gesetzt. Aus der letzten Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen vom 23.November 2009 geht zudem hervor, dass mit dem Abfräsen der überstehenden Metallteile des Implantats tatsächlich keine höheren Infektionsrisiken verbunden seien als mit der üblichen Standardmethode. Dass mit der Wahl der Operationsmethode Nachteile für den Patienten verbunden sein könnten, lässt sich anhand der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen nach alledem nicht feststellen. Dem Beklagten zu 2) war die Wahl dieser Behandlungsalternative danach grundsätzlich gestattet, auch wenn das Abfräsen der überstehenden Implantatteile nicht der üblichen und gebräuchlichen Verfahrensweise entsprochen haben mag. b) Das intraoperative Vorgehen des Beklagten zu 2) hat den fachärztlichen Standards entsprochen und kann insofern nicht als unsachgemäß und behandlungsfehlerhaft gewertet werden, obgleich der Sachverständige das Operationsergebnis beanstandet hat. Im Verlauf der Operation ist es zwar unstreitig zu einer Schädigung des N. Ischiadicus gekommen. Allein der Misserfolg der Operation bzw. ein unbefriedigendes Operationsergebnis begründet aber selbst noch keinen Behandlungsfehler (vgl. OLG München, Urteil vom 26. November 2009, 1 U 3658/09 zitiert nach juris). Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kann es allerdings keinen Zweifeln begegnen, dass der Ischiasnerv während der Revisionsoperation vom 20. Januar 2005 tatsächlich durchtrennt worden ist. In seinem Gutachten hat er jedoch gleichwohl hervor gehoben, dass aus dem Umstand der intraoperativen Schädigung des Nerven nicht geschlossen werden dürfe, der Beklagte zu 2) habe bei der außergewöhnlich komplizierten Operation gegen die Regeln der fachärztlichen Kunst verstoßen, es habe sich hier vielmehr eine dem Eingriff immanente Komplikation schicksalhaft verwirklicht. Nach den Behandlungsunterlagen sei davon auszugehen, dass der Operateur nach bestem Wissen und Kenntnisstand die Operation unter Beachtung der üblichen Sorgfaltspflicht durchgeführt habe. Die Operation sei mit größter Sorgfalt geplant und unter Hinzuziehung eines Neurochirurgen umsichtig vorbereitet worden. Das Operationsteam sei offensichtlich mit vorausschauenden Blick auf mögliche Komplikationen zusammen gestellt worden. Den Ausführungen des Sachverständigen ist ferner zu entnehmen, dass der Operateur weder beim Freilegen des Nerven noch beim Abfräsen der Lasche gegen fachärztliche Standards verstoßen habe. Auch die intraoperative Kontrolle wird von dem Sachverständigen für ausreichend erachtet. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige des weiteren ausgeführt, dass nach den allgemein üblichen Standards nicht gefordert sei, den im Narbenweichteilkomplex vermuteten Ischiasnerv frei zu präparieren und zu sichern. Vielmehr werde im allgemeinen so verfahren, dass der gesamte Weichteilkomplex vorsichtig zur Seite geschoben werde, um sodann die erforderlichen weiteren Operationsschritte vorzunehmen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2008 hat er zu dem angewandten Operationsverfahren überdies hervor gehoben, dass der eingesetzte Mikrofräser eine sehr präzise Vorgehensweise auf Größenverhältnisse unterhalb eines Millimeters erlauben würde. Eine Schädigung des Nerven unter Einsatz der Fräse schließe er daher aus. Dass die Operation nicht den gewünschten Erfolg ergeben habe, führt der Sachverständige auf die bei dem Patienten vorliegende überaus schwierige Ausgangslage zurück. Aufgrund der unfallbedingten Beckenfraktur und den vorangegangenen Operationen stelle sich der Operationssitus nämlich als durchaus problematisch dar. Auch wenn für das Abfräsen der überstehenden Implantatteile keine speziellen Leitlinien existieren würden, seien hier jedoch jedenfalls die allgemeinen operativen Standards und Behandlungsleitlinien heran zu ziehen, die die Operateure - aus Sicht des Sachverständigen - jedoch in jeder Form eingehalten hätten. Der Senat macht sich auch diese in sich stichhaltigen und von der Fachkunde des Sachverständigen getragenen gutachterlichen Ausführungen nach eigener kritischer Prüfung zu eigen. Die Beurteilung des Sachverständigen zur technischen Ausführung der Neurolyse beruht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. Der Sachverständige hat die ihm zum Zwecke der Begutachtung überlassenen Behandlungsunterlagen einschließlich der bildgebenden Dokumentation sorgfältig ausgewertet, fachkundig analysiert und im Ergebnis seiner umfassenden Analyse nachvollziehbar begründet, dass der operative Eingriff - unter besonderer Berücksichtigung der schwierigen Ausgangslage – fachgerecht ausgeführt worden sei. Die von dem Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu dem Operationsverlauf sind fachlich fundiert und in sich stimmig. Mit den gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen des Klägers hat sich der Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahmen und mündlichen Anhörungen zudem überzeugend auseinander gesetzt. Der Kläger hat eine Fehlbehandlung des Beklagten zu 2) nach alledem nicht beweisen können. Die operative Versorgung stellt sich vielmehr insgesamt als fach- und sachgerecht dar. II. Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche schließlich auch nicht mit Erfolg auf ein Versäumnis der Beklagten bei der Patientenaufklärung stützen. Die Beklagten haften dem Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über die mit der Revisionsoperation verbundenen Risiken – im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) - aus dem Behandlungsvertrag der Parteien nach §§ 611, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. im übrigen aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB deshalb, weil die Behandlung bei unzureichender Aufklärung ohne eine wirksame Einwilligung des Klägers vorgenommen worden wäre und damit rechtswidrig gewesen wäre. Das Landgericht hat ein haftungsbegründendes Aufklärungsversäumnis der Beklagten im Ergebnis mit Recht verneint. 1. Die Beklagten sind allerdings verpflichtet gewesen, den Kläger im Vorfeld der Operation über die mit dem geplanten Eingriff verbundenen Risiken und möglichen Komplikationen zu belehren. Denn nur auf der Grundlage einer entsprechenden umfassenden Aufklärung über die Indikation und mögliche Komplikationen und Gefahren ist der Kläger zu einer umfassenden und informierten Risikoabwägung in der Lage gewesen, was aber eine unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung in den operativen Eingriff darstellt. Die Einwilligung des Klägers in die Neurolyse mittels Abfräsen der überstehenden Implantatteile an der rechten Hüfte ist nur dann geeignet, dem Eingriff als selbstbestimmte medizinische Behandlung Rechtmäßigkeit zu verleihen, wenn der Kläger die Tragweite seiner Zustimmung zur Zeit der Abgabe der Erklärung auch erkannte. Die Vermittlung der erforderlichen Entscheidungsgrundlage obliegt dabei dem behandelnden Arzt. Die Aufklärung muss zwar nicht auch jede, noch so entfernt liegende Gefahrenmöglichkeit umfassen. Der Patient muss vielmehr nur „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt. Dazu ist es allerdings jedenfalls erforderlich, dass er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert wird. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGH VersR 2009, 257 - 259 m.w.N. zitiert nach juris). Die Aufklärung hat patientenbezogen und damit den Umständen des konkreten Falls entsprechend zu erfolgen. Der Aufklärungsumfang wird hierbei einerseits durch das Gewicht der medizinischen Indikation bestimmt, das sich wiederum aus der Notwendigkeit des Eingriffs, seiner zeitlichen Dringlichkeit und den Heilungschancen ergibt, andererseits ist insbesondere die Schwere der möglichen Schadensfolgen für die Lebensführung des Patienten im Fall der Risikoverwirklichung mitbestimmend (vgl. BGH VersR 2009, 257 - 259 zitiert nach juris; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2008, 969 f zitiert nach juris; Geiß/Greiner a.a.O., Kapitel C, Rn. 8 f.). 2. Den ihnen insoweit obliegenden Aufklärungs- und Informationspflichten sind die behandelnden Ärzte der Beklagten im Vorfeld der Operation jedoch nicht im vollem Umfang nachgekommen. a) Die Beklagten haben - unter Vorlage des von dem Kläger unterzeichneten Aufklärungsbogens – allerdings im einzelnen schlüssig vorgetragen, dass Dr. med. D. den Kläger in dem am 19. Januar 2005 geführten Aufklärungsgespräch über Art und Umfang des Eingriffs sowie mögliche Komplikationen unterrichtet habe und der Kläger darauf hin im Ergebnis der Unterredung den ihm vorgelegten Aufklärungsbogen unterzeichnete. Insbesondere sei ihm die Gefahr einer zusätzlichen Nervenschädigung im Zuge der Freilegung aus dem Narbengeflecht erläutert worden. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht mit Substanz entgegen getreten. Ausweislich des von ihm unterzeichneten Vordruckes ist das Risiko einer Nervenschädigung als Komplikation überdies besonders hervor gehoben worden, was hier darin zum Ausdruck gekommen ist, dass dieser Punkt mit Kugelschreiber eingekreist und mit dem handschriftlichen Vermerk versehen worden ist: „Gefühlsstörungen, Lähmungen“. Dies stellt der Kläger gleichfalls nicht in Abrede. Außerdem enthält der Aufklärungsbogen auf der Rückseite eine per Hand angefertigte Skizze des Operationsfeldes, anhand derer dem Kläger die Operationssituation erläutert wurde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, dass ihm seinerzeit nicht im einzelnen erläutert worden sei, dass der Verlauf des Ischiasnerves aufgrund der schwierigen Ausgangslage kaum erkennbar sei und er im übrigen nur über die Gefahr einer Nervenschädigung, nicht aber auch über das Risiko einer Durchtrennung des Nervenstranges informiert worden sei, vermag dies einen haftungsrelevanten Aufklärungsmangel nicht zu begründen. Wie bereits ausgeführt, schulden die Beklagten eine Aufklärung über die Risiken der Operation „im Großen und Ganzen“. Dabei müssen dem Patienten die möglichen Gefahren nicht medizinisch exakt im Detail und in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden; es genügt vielmehr, wenn dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere des Risikospektrums dargelegt, ihm mithin die „Stoßrichtung“ der Gefahren verdeutlicht wird (vgl. BGH MDR 2009, 281, 282; BGHZ 144, 1 - 14 zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 08. November 2007, 12 U 53/07 zitiert nach juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 834). Dies ist hier geschehen. Unter dem Oberbegriff „Nervenschädigung“ lässt sich durchaus auch eine Durchtrennung des Ischiasnerves subsumieren. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Juli 2008 im übrigen überzeugend ausgeführt, dass der Aufklärungsbogen eine ausreichende Darstellung der Problematik der Operation und der damit verbundenen Risiken sowie denkbaren Komplikationen enthalte. Die Richtigkeit dieser aufgrund der Fachkunde und beruflichen Erfahrung des Sachverständigen getroffenen Einschätzung begegnet keinen Bedenken. Über weitere Details der Operation musste der Kläger hingegen nicht aufgeklärt werden. b) Der Kläger beanstandet jedoch zu Recht, dass er im Vorfeld der Operation nicht auch darüber informiert worden sei, dass es sich bei dem Abtragen eines Teils der überstehenden Pfannenabdeckung um eine in der fachärztlichen Praxis eher selten zur Anwendung gelangende Nicht-Standard-Methode gehandelt habe und der üblichen Vorgehensweise ein Komplettaustausch des Implantats entsprochen hätte. aa) Soweit die Beklagten die Verspätung des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens rügen und meinen, dass der Kläger mit dem insoweit beanstandeten Aufklärungsmangel in der Berufungsinstanz nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen werden müsste, kann der Senat dem nicht folgen. Es handelt sich hier nämlich nicht um neues Klagevorbringen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat vielmehr bereits mit Schriftsatz vom 17. September 2008 in erster Instanz einen haftungsrelevanten Aufklärungsfehler daraus hergeleitet, dass die Beklagten versäumt hätten, über die Abweichung von der Standardmethode und die Anwendung eines sog. „Neulandverfahrens“ aufzuklären. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009 hat der Kläger erneut dargelegt, dass er der Nichtstandardmethode seine Zustimmung versagt hätte, wenn er hierüber informiert worden wäre. Da der klägerische Sachvortrag dementsprechend nicht als neu im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewertet werden kann, kommt es auf die Frage, ob dem Kläger für die zweite Instanz ein Novenrecht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugebilligt werden kann, nicht an. bb) Der Kläger hätte von den Beklagten im Vorfeld der Operation auch darüber unterrichtet werden müssen, dass zwei Behandlungsalternativen zur Verfügung standen, wovon eine in der Praxis eher selten zum Einsatz gelangt. (1) Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ist die Wahl der richtigen Behandlungsmethode zwar grundsätzlich Sache des behandelnden Arztes, dem insoweit ein Ermessensspielraum zukommt. Er darf dementsprechend in der Regel davon ausgehen, dass der Patient seiner ärztlichen Entscheidung vertraut und keine eingehende fachliche Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen erwartet (vgl. BGH NJW 2006, 2477, 2478 zitiert nach juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 1221 m.w.N.). Der behandelnde Arzt muss dem Patienten mithin nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden bzw. Operationstechniken theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder aber andere Methode spricht (vgl. BGH NJW 2006, 2477, 2478 = VersR 2006, 1073 zitiert nach juris; OLG Bamberg, OLGR 2003, 300; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 1221, Rdn. A 1223 m.w.N.). (2) Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten erfordert allerdings eine Unterrichtung über einzelne Behandlungstechniken und alternative Verfahren, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, d.h. wenn mit dem gewählten Verfahren höhere Belastungen und Risiken auf den Patienten zukommen können (vgl. BGH NJW 2006, 2477 - 2479 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW-RR 2009, 1106, 1107; OLG Zweibrücken MedR 2007, 549 - 551 zitiert nach juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 1231). Dass die von den Beklagten gewählte Operationsmethode mit höheren Belastungen und Risiken für den Kläger verbunden gewesen ist, hat sich im Ergebnis der Beweisaufnahme zwar letztlich nicht feststellen lassen. Der gerichtliche Sachverständige, der das Abfräsen der Implantatteile (Materialkorrektur in situ) in seiner mündlichen Anhörung vom 21. April 2009 und der ergänzenden Stellungnahme vom 16. August 2009 zunächst als medizinisch risikoträchtiger als das übliche Standardverfahren eingestuft und auf ein erhöhtes Infektionsrisiko verwiesen hat, hat in seiner letzten Stellungnahme vom 23. November 2009 seine frühere Einschätzung wiederum relativiert und eingeräumt, dass die von ihm favorisierte Behandlungsmethode des Austauschens der Pfannenabstützung und das von den Beklagten gewählte Verfahren gleich hohe Infektionsrisiken aufweisen würden, die sich – wie das Landgericht zutreffend angemerkt hat – hier im übrigen nicht verwirklicht haben. (3) Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten wäre hier indessen eine Aufklärung über die Abweichung von dem üblichen Standardverfahren sowie über die nach dem gewählten Nichtstandardverfahren gegebenen Risiken und Erfolgschancen geboten gewesen, einem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die Gefahr eines möglichen Misserfolges erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff selbst noch nicht medizinischer Standard ist und seine Wirksamkeit statistisch noch nicht abgesichert ist. Der Patient muss wissen, worauf er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer Behandlung und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will. Will der Arzt mithin keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern – wie im Streitfall – eine noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind (vgl. BGHZ 168, 103 - 112 zitiert nach juris; BGHZ 172, 254 - 263 zitiert nach juris; OLG Brandenburg MDR 2009, 568 - 569 zitiert nach juris). Eine diesen Grundsätzen entsprechende Aufklärung über eine Abweichung von der Standard-Operationsmethode ist hier unstreitig unterblieben. 3. Dieser Mangel der Aufklärung hat sich allerdings unter den besonderen Umständen des Streitfalles nicht ausgewirkt, weil sich mit der Nervenschädigung gerade ein Risiko verwirklicht hat, über das der Kläger präoperativ vollständig – wenn auch nicht unter Hinweis auf die hier zur Anwendung gelangte Nicht–Standardmethode - aufgeklärt worden ist. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass er über die Gefahr einer Schädigung der Nerven, die sich in Lähmungserscheinungen und Gefühlsstörungen ausdrückt, informiert worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es aber grundsätzlich nicht darauf an, ob im Zusammenhang mit dem hier angewandten Operationsverfahren auch über andere – hier möglicherweise noch unbekannte – Risiken, die sich nicht verwirklicht haben, hätte aufgeklärt werden müssen, wenn sich nur ein Risiko verwirklicht hat, über das aufgeklärt werden musste und über das auch tatsächlich konkret aufgeklärt worden ist (vgl. BGHZ 168, 103 - 112 zitiert nach juris; Winkhart/Martis, Arzthaftungsrecht, Rdn. A 1210 m.w.N.). Der Kläger hat in Kenntnis des später verwirklichten Risikos, nämlich einer Nervenschädigung, seine Einwilligung abgegeben. Hat der Patient bei seiner Einwilligung das später eingetretene Risiko aber in Kauf genommen, so kann bei wertender Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) aus der Verwirklichung eben dieses Risikos keine Haftung hergeleitet werden (vgl. BGHZ 168, 103 - 112 zitiert nach juris; BGHZ 144, 1 - 14 zitiert nach juris; Winkhart/Martis, Arzthaftungsrecht, Rdn. A 1210 m.w.N.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdn.157 m.w.N.). Überlegungen dazu, ob er die Zustimmung bei Hinweis auf ein anderes unkalkulierbares Risiko dieser OP- Methode möglicherweise versagt hätte, sind notwendigerweise spekulativ und können deshalb nicht Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein. Nach alledem kann der Kläger auch nicht auf einen Aufklärungsmangel eine Schadensersatzhaftung der Beklagten stützen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zuzulassen, weil der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).