Beschluss
1 Ws 242/25
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0731.1WS242.25.00
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Leitsätze
Nach konkreten Feststellungen zu einer vor seiner Festnahme beabsichtigten Wohnsitznahme des Untersuchungsgefangenen im Ausland bedarf es zur Beseitigung der Fluchtgefahr hinreichender Anhaltspunkte; eine bloße Erklärung, das Vorhaben aufgegeben zu haben, genügt nicht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Halle – 5. große Strafkammer – vom 22. Juli 2025 aufgehoben.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Halle vom 29. Januar 2025, Az.: 395 Gs 32/25, in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Halle – 5. große Strafkammer – vom 11. Juli 2025 wird wieder in Vollzug gesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach konkreten Feststellungen zu einer vor seiner Festnahme beabsichtigten Wohnsitznahme des Untersuchungsgefangenen im Ausland bedarf es zur Beseitigung der Fluchtgefahr hinreichender Anhaltspunkte; eine bloße Erklärung, das Vorhaben aufgegeben zu haben, genügt nicht. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Halle – 5. große Strafkammer – vom 22. Juli 2025 aufgehoben. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Halle vom 29. Januar 2025, Az.: 395 Gs 32/25, in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Halle – 5. große Strafkammer – vom 11. Juli 2025 wird wieder in Vollzug gesetzt. I. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Halle ordnete mit Haftbefehl vom 29. Januar 2025 gegen den Angeschuldigten die Untersuchungshaft an. Er befand sich sodann seit dem 31. Januar 2025 in Untersuchungshaft. Nach der am 8. Juli 2025 erfolgten Anklagerhebung vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Halle fasste diese den Haftbefehl mit Beschluss vom 11. Juli 2025 neu und setzte seinen Vollzug mit Beschluss vom 22. Juli 2025 aus. Dem Angeschuldigten wurde die Auflage erteilt, seinen Wohnsitz nicht ohne Genehmigung zu wechseln, sich wöchentlich beim Polizeirevier in Halle zu melden und einen Betrag in Höhe von 35.000,00 Euro als Sicherheitsleistung zu hinterlegen sowie den Weisungen des Landgerichts Folge zu leisten. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Halle am 23. Juli 2025 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Halle. II. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig und in der Sache begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft liegen entsprechend der Begründung für die Neufassung des Haftbefehls mit Beschluss vom 11. Juli 2025 vor. Der gemäß § 112 Abs. 1 StPO vorgesehene dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, das die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 8. Juli 2025 zusammengefasst hat. Demnach ist der Angeschuldigte dringend verdächtig, am 25. April 2024, 4. Juli 2024, 17. Juli 2024 und 11. September 2024 in 4 Fällen mit Cannabis in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und dabei Bargeldbeträge in Höhe von 156.700,00 Euro erlangt zu haben. Ferner besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeschuldigte ist zwar nicht vorbestraft, hat jedoch gleichwohl im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, was insbesondere dem hohen Geldbetrag, den er aus seinen Geschäften erzielt hat, geschuldet sein dürfte. In Ansehung dessen besteht, nicht zuletzt wegen des Zusammenbruchs des „Geschäftsmodells“ des Angeschuldigten und seines zumindest auch hieraus resultierenden Lebensstils, ein erheblicher Fluchtanreiz. Gemäß § 116 Abs. 1 StPO ist der Vollzug des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls auszusetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch auf andere Weise erreicht werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der Angeschuldigte dem Verfahren nicht entziehen werde. Die hierbei gebotene Prognose ist unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Straferwartung, die Folgen der Tat, das bisherige Verhalten des Angeschuldigten und die Dauer des Untersuchungshaftvollzugs zu bedenken sind. Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft geht auch der Senat davon, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls ersichtlich nicht gegeben sind. Der Angeschuldigte hat mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Da er sich bislang zur Sache nicht eingelassen hat, ist davon auszugehen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten abstreitet. Ferner beabsichtigte er jedenfalls noch vor seiner Inhaftierung, nach Spanien auswandern zu wollen. Sein Verteidiger hat zwar dargelegt, dass er diesen Willen aufgegeben habe, diese Aussage ist indes auch nicht im Ansatz überprüfbar und einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht zugänglich, insbesondere weil der Angeschuldigte im Rahmen des Haftprüfungstermins vom 14. Juli 2025 auch zu seinen Lebensverhältnissen keine eigenen Angaben gemacht hat. Da seine Lebensgefährtin mit ihm auswandern wollte, steht auch der Umstand der Partnerschaft der Fluchtgefahr nicht entgegen. Desgleichen beseitigen auch seine sonstigen persönlichen Kontakte die Fluchtgefahr nicht. Diese bestanden auch Ende des Jahres 2024 und standen seinem Wunsch, nach Spanien auswandern zu wollen, nicht entgegen. Seine Lebensgefährtin äußerte dies am 24. Dezember 2024 in einem Telefongespräch mit ihrem Vater. Ende Januar, unmittelbar vor der Festnahme des Angeschuldigten, hielten sich beide in A. (Spanien - eingefügt wg Anonymisierung) auf. In Ansehung des bereits konkret gewordenen Plans, Deutschland zu verlassen, erscheinen die Bindungen des Angeschuldigten in Deutschland nicht ausreichend, um der Fluchtgefahr zu begegnen. Dieser steht auch die geleistete Kaution nicht entgegen. Offenbar verfügt der Angeschuldigte über ausreichende finanzielle Mittel, die auch den Verlust der Kaution ausgleichen könnten. Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Vollstreckung des Haftbefehls wieder in Vollzug zu setzen.