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Beschluss

1 Ws 464/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1211.1WS464.24.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich erstreckt sich die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch auf das Verfahren einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO. Allerdings wirkt die Beiordnung für das Verfahren zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nur in dem Verfahren fort, in dem diese erfolgt.(Rn.15) 2. Für das einzubeziehende Verfahren erfolgt gerade keine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO, so dass sich die Beiordnung eines gegebenenfalls dort tätigen Pflichtverteidigers auch nicht auf ein solches Verfahren erstrecken kann.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des weiteren Verteidigers J. F. gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich erstreckt sich die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch auf das Verfahren einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO. Allerdings wirkt die Beiordnung für das Verfahren zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nur in dem Verfahren fort, in dem diese erfolgt.(Rn.15) 2. Für das einzubeziehende Verfahren erfolgt gerade keine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO, so dass sich die Beiordnung eines gegebenenfalls dort tätigen Pflichtverteidigers auch nicht auf ein solches Verfahren erstrecken kann.(Rn.15) Die Beschwerde des weiteren Verteidigers J. F. gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten zu 1. unter dem 16. November 2020, rechtskräftig seit dem 24. März 2021, wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls verurteilt (Az.: 25 KLs 19/20). Es hat unter Einbeziehung zweier amtsgerichtlicher Urteile eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verhängt. Darüber hinaus hat es eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (Tatzeit: 14. Juli 2018) ausgesprochen. Es hat die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von sechs Monaten der Strafe angeordnet. In diesem Verfahren war dem Angeklagten zu 1. mit Beschluss vom 13. November 2018 zunächst Rechtsanwalt J. F. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Auf Anordnung des Vorsitzenden wurde am 11. Juli 2019 Rechtsanwalt A. F. aus N. zum Pflichtverteidiger für den Angeklagten zu 1. bestellt und zugleich Rechtsanwalt J. F. aus G. von seinen Pflichten als Verteidiger entbunden, wobei sich die Entpflichtung auch auf die verbundenen Verfahren erstrecken sollte. Mit Urteil vom 27. Januar 2021, rechtskräftig seit dem 09. April 2021, hat das Landgericht Braunschweig (AZ.: 5 Ns 133/20) gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls und gemeinschaftlichen Diebstahls verhängt und ebenfalls seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten hat der Verurteilte in der Nacht vom 23. auf den 24. Januar 2019 begangen. In diesem Verfahren war dem Angeklagten zu. 1 Rechtsanwalt J. F. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 7. Juli 2023 (AZ.: 508 StVK 270/23) verwarf die Strafkammer 8 des Landgerichts Stendal - Auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg - einen Antrag des Angeklagten zu 1. auf Entlassung aus der Strafhaft vom 31. Mai 2023 als unzulässig und lehnte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Angeklagten zu 1. hob der Senat mit Beschluss vom 25. September 2023 (1 Ws 309/23 (B-Sonst)) den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 7. Juli 2023 auf, erklärte die weitere Vollstreckung der Gesamtstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. November 2020 für derzeit unzulässig und ordnete die sofortige Entlassung des Angeklagten zu 1. aus der Strafhaft an. Des Weiteren wurde dem Angeklagten zu 1. Rechtsanwalt J. F. aus G. im Strafvollstreckungsverfahren beigeordnet. Zudem wies der Senat auf die Notwendigkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung hin, die bis zu diesem Zeitpunkt unterblieben war. Mit Verfügung vom 16. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Magdeburg bei dem Landgericht Magdeburg die Festsetzung einer Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 16. November 2020 sowie der darin einbezogenen Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Aschersleben vom 29. Mai 2018 (2 Ls 267 Js 18814/17) und des Amtsgerichts Quedlinburg vom 26. März 2019 (2 Ds 855 Js 72416/18) mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 25. Februar 2020 (22 Ls 101 Js 37385/19) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Januar 2021 (5 Ns 133/20). Hierzu wurde der Angeklagte zu 1. über seinen Pflichtverteidiger A. F. aus N. durch das Landgericht Magdeburg angehört. Mit Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 4. Dezember 2023 nahm der Angeklagte zu 1. hierzu Stellung. Mit Beschluss vom 12. Januar 2024 erfolgte durch das Landgericht Magdeburg eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Auf den Antrag des Pflichtverteidigers A. F. aus N. vom 30. Januar 2024 wurde diesem mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 1. Februar 2024 eine aus der Landeskasse zu erstattende Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 196,35 € festgesetzt. Bereits am 1. November 2023 beantragte der weitere Verteidiger Rechtsanwalt J. F. aus G. bei dem Landgericht Braunschweig in dem Verfahren 5 Ns 133/20 in dem Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung die Festsetzung von Gebühren und Auslagen. Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an das Landgericht Magdeburg weitergeleitet. Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 wies die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag vom 1. November 2023 zurück. Das hiergegen erhobene Rechtsmittel des weiteren Verteidigers verwarf die Strafkammer nach Anhörung der Landeskasse mit Beschluss vom 15. Oktober 2024. Hiergegen wendet sich der weitere Verteidiger Rechtsanwalt J. F. aus G. mit dem als „sofortige Beschwerde/Rechtsmittel“ bezeichneten Rechtsbehelf vom 21. Oktober 2024, dem die Kammer am 24. Oktober 2024 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde des Rechtsanwaltes J. F. aus G. als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat diesem hierauf das rechtliche Gehör gewährt, wovon er mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 Gebrauch gemacht hat. II. 1. Der Senat entscheidet gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG in der Besetzung mit drei Richtern, da auch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht durch den Einzelrichter, sondern die Kammer ergangen ist. 2. Die zulässige Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG) ist jedoch unbegründet. Zutreffend sind sowohl die Rechtspflegerin als auch die Strafkammer davon ausgegangen, dass dem weiteren Verteidiger Rechtsanwalt J. F. aus G. in dem bei dem Landgericht Magdeburg geführten Verfahren über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe keine Pflichtverteidigervergütung zusteht. Grundsätzlich erstreckt sich die Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 143 Abs. 1 StPO auch auf das Verfahren einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO. Dies betrifft indes nur die Fortwirkung der Beiordnungsentscheidung für das Verfahren über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe. Hiervon unabhängig ist dagegen, ob und in welcher Höhe dem Pflichtverteidiger tatsächlich ein Honorar zusteht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Juni 2019, 1 Ws 265/19 – zitiert nach juris). Soweit § 143 Abs. 1 StPO die Fortwirkung einer einmal erfolgten Beiordnung auch für das Verfahren zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe regelt, lässt die Vorschrift dagegen offen, ob auch mehrere Beiordnungen in den der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Verfahren insgesamt fortwirken sollen. Allerdings bestimmt § 462a Abs. 3 Satz 2 StPO, dass das Gericht, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe zuständig ist, wenn – wie hier – verschiedene Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen worden sind. Dies war hier das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 16. November 2020, so dass die Strafkammer ihre Zuständigkeit zutreffend angenommen hat. Im Ergebnis führt diese Bestimmung der Zuständigkeit zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe auch dazu, dass nur die in dem die Zuständigkeit bestimmenden Verfahren erfolgte Beiordnung in diesem Verfahren fortwirkt. Allein in diesem Verfahren erfolgt die nachträgliche Festsetzung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO, während in den den weiteren Urteilen zugrundeliegenden Verfahren gerade kein solches Verfahren nach § 460 StPO durchgeführt wird. Vor diesem Hintergrund war auch nur der in dem Verfahren 25 KLs 267 Js 19789/17 (19/20) bei dem Landgericht Magdeburg beigeordnete Pflichtverteidiger A. F. aus N. zu beteiligen und nur diesem steht in diesem Verfahren eine mögliche Erstattung von Gebühren und Auslagen zu, die auch bereits erfolgt ist. In dem dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Januar 2021 zugrundeliegenden Verfahren, in dem der weitere Verteidiger Rechtsanwalt J. F. aus G. beigeordnet war, ist gerade keine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO erfolgt, so dass dessen Beiordnung auch nicht auf ein solches Verfahren fortwirken konnte. Soweit der weitere Verteidiger J. F. im Kostenfestsetzungsverfahren auf seine Tätigkeit in dem Verfahren über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe hingewiesen hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeit gerade nicht in dem Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg erfolgt ist. Zudem betrafen dessen Schriftsätze vom 31. Mai 2023, 14. Juni 2023, 2. August 2023 und 18. September 2023 tatsächlich nicht die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe sondern vielmehr die weitere Strafvollstreckung und führten letztendlich zur Entscheidung des Senats vom 25.September 2023 (1 Ws 309/23 (B-Sonst)), mit dem die weitere Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. November 2020 für unzulässig erklärt und der Angeklagte zu 1. aus der Haft entlassen wurde. In diesem Verfahren ist Rechtsanwalt J. F. aus G. aber durch das Oberlandesgericht Naumburg beigeordnet worden. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.