Beschluss
1 Ws 497/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1210.1WS497.24.00
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Leitsätze
Der Pauschalverweis des § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG führt nicht zur Anwendung des § 346 StPO im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG. Nach § 116 Abs. 4 StVollzG gelten für die Rechtsbeschwerde nur die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend, nicht jene über das Revisionsverfahren.(Rn.3)
Tenor
1. Der Beschluss der 9. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 23. September 2024 wird aufgehoben.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 12. Juni 2024 (509 StVK 152/24) wird als unzulässig verworfen.
3. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 12. Juni 2024 (509 StVK 152/23) wird als unzulässig verworfen, weil die Form zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht eingehalten worden ist (Einlegung durch einen Anwalt oder zur Protokoll der Geschäftsstelle), (§§ 125 Nr. 3 JVollzGB LSA, 116 Abs. 1, 118 Abs. 3 StVollzG).
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen (§§ 125 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).
5. Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 1.500,00 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Pauschalverweis des § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG führt nicht zur Anwendung des § 346 StPO im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG. Nach § 116 Abs. 4 StVollzG gelten für die Rechtsbeschwerde nur die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend, nicht jene über das Revisionsverfahren.(Rn.3) 1. Der Beschluss der 9. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 23. September 2024 wird aufgehoben. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 12. Juni 2024 (509 StVK 152/24) wird als unzulässig verworfen. 3. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 12. Juni 2024 (509 StVK 152/23) wird als unzulässig verworfen, weil die Form zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht eingehalten worden ist (Einlegung durch einen Anwalt oder zur Protokoll der Geschäftsstelle), (§§ 125 Nr. 3 JVollzGB LSA, 116 Abs. 1, 118 Abs. 3 StVollzG). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen (§§ 125 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO). 5. Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 1.500,00 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG). I. Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 2. Juli 2024 wendet sich der Antragsteller gegen einen Beschluss des Landgerichts Stendal vom 12. Juni 2024, mit welchem die Verfahren 509 StVK 152/23, 509 StVK 236/23, 509 StVK 247/23 und 509 StVK 405/23 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, die Herausgabe von bei einer Zimmerkontrolle am 28. März 2023 sichergestellten Gegenständen angeordnet und die weiteren Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden sind. Nach einem Hinweis durch das Landgericht auf die Nichteinhaltung der Formvorschriften beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 2024 eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Mit Beschluss vom 23. September 2024 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gemäß §§ 120 Abs. 1, 118 Abs. 3 StVollzG, 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 3. Oktober 2024. Mit weiterem Schreiben vom 20. November 2024 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er auf das Rechtsmittel verzichte. II. Der gegen den Beschluss vom 23. September 2024 gerichtete Antrag vom 3. Oktober 2024 war nach § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Sinne von §§ 125 Nr. 3 JVollzGB LSA, 120 Abs. 1 StVollzG, 346 Abs. 2 StPO zu behandeln. Der statthafte und zulässig gestellte Antrag führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 23. September 2024. Die Strafvollstreckungskammer hat hiermit eine Rechtsbeschwerde nach Maßgabe von §§ 125 Nr. 3 JVollzGB LSA, 120 Abs. 1, 118 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 346 StPO als unzulässig mit der Begründung verworfen, diese sei nicht in der gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Zu einer solchen Entscheidung war die Strafvollstreckungskammer nicht befugt. Zwar ist das Verfahren der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 116 ff StVollzG grundsätzlich revisionsähnlich ausgestaltet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2000, 3 Ws 712/00 (StVollz) – zitiert nach juris) und sind nach § 120 Absatz 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der StPO ergänzend heranzuziehen, jedenfalls soweit sich aus dem StVollzG oder aus den Grundsätzen des Verwaltungsprozesses nichts anderes ergibt. Dieser Pauschalverweis führt indessen nicht zur Anwendung der Vorschrift des § 346 StPO im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG. Denn nach § 116 Abs. 4 StVollzG gelten für die Rechtsbeschwerde ausdrücklich die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde entsprechend, nicht indessen jene über das Revisionsverfahren. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sehen die Möglichkeit einer Verwerfung von Rechtsmitteln als unzulässig nicht vor. Die Regelung des § 346 Abs. 1 StPO ist hiernach im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG nicht anwendbar (OLG Dresden, Beschluss vom 27. März 1996, 2 Ws 353/95, OLG-NL 1996, 166; OLG Celle, Beschluss vom 3. März 2017, 3 Ws 89/17 (MVollz), BeckRS 2017, 106502; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 120 Rn. 4; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 26. Ed. 1.8.2024, StVollzG § 117 Rn. 1). Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, aufgrund der Nähe des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Revisionsrecht finde auch die Vorschrift des § 346 StPO entsprechend Anwendung und habe hiernach die Strafvollstreckungskammer in geeigneten Fällen die Rechtsbeschwerde nach §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 346 StPO selbst zu verwerfen (AK-StVollzG-Kamann/Spaniol, 6. Aufl., § 120 Rn.4; 118 Rn.18), steht dem der ausdrückliche Verweis in § 116 Abs. 4 StVollzG auf die Regeln (nur) des Beschwerderechts entgegen. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23. September 2024 konnte hiernach keinen Bestand haben. III. Der nach dem Hinweis durch die Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 4. August 2024 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits unzulässig. Gemäß §§ 125 Nr. 3 JVollzGB LSA, 120 Abs. 1 StVollzG, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Der Antrag muss daher Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Grund der Verhinderung, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 45 Rn 5). Vorliegend fehlt es an einer Glaubhaftmachung. Der Verurteilte gibt lediglich an, dass ein Wachmann beim Amtsgericht Burg ihm nach Abgabe seines Schreibens versichert habe, dass alles seinen Gang gehe. Dies erklärt indes nicht die nicht formgerechte Erhebung der Rechtsbeschwerde. Zudem stellt diese eigene Erklärung des Verurteilten grundsätzlich kein Mittel der Glaubhaftmachung dar (vgl. nur BGH bei Pfeiffer NStZ 1985, 492, 493). VI. Die gegen den Beschluss vom 12. Juni 2024 gerichtete Rechtsbeschwerde war vom Senat indessen als unzulässig zu verwerfen, weil die Form zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht eingehalten worden ist. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 125 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes aus §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.