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Beschluss

1 Ws 468/24 (B-Sonst)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1121.1WS468.24.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren.(Rn.11) 2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung zum Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt einer bereits 16 Jahre zurückliegenden Straftat, die Grundlage der Anlassverurteilung ist, und einer überlangen Verfahrensdauer eine gewichtige Bedeutung zu.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Stendal – Strafkammer 8 als auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg – vom 24. September 2024 aufgehoben. 2. Die Vollstreckung des Restes der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stendal vom 12. Februar 2024 – Az.: 502 KLs 413 Js 18427/07 (2/23) – wird ab dem 2. Dezember 2024 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wird auf vier Jahre festgesetzt. Der Verurteilte hat jeden Wechsel seines Wohnsitzes dem für die Bewährungsaufsicht zuständigen Gericht unter Angabe des Aktenzeichens mitzuteilen. 3. Die Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird der Vollzugsanstalt übertragen. 4. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren.(Rn.11) 2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung zum Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt einer bereits 16 Jahre zurückliegenden Straftat, die Grundlage der Anlassverurteilung ist, und einer überlangen Verfahrensdauer eine gewichtige Bedeutung zu.(Rn.14) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Stendal – Strafkammer 8 als auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg – vom 24. September 2024 aufgehoben. 2. Die Vollstreckung des Restes der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stendal vom 12. Februar 2024 – Az.: 502 KLs 413 Js 18427/07 (2/23) – wird ab dem 2. Dezember 2024 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wird auf vier Jahre festgesetzt. Der Verurteilte hat jeden Wechsel seines Wohnsitzes dem für die Bewährungsaufsicht zuständigen Gericht unter Angabe des Aktenzeichens mitzuteilen. 3. Die Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird der Vollzugsanstalt übertragen. 4. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse. I. Das Landgericht Stendal verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Februar 2024 wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Anlagen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Stendal vom 16. März 2020, mit dem der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Anlagen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, von der vier Monate als vollstreckt gelten. Der Verurteilte befindet sich seit dem 16. Januar 2023 in Haft. Die Hälfte der Strafe hat er am 14. September 2024 verbüßt. Der Zwei-Drittel-Termin ist auf den 15. Mai 2025, das Strafende auf den 15. September 2026 notiert. Mit Beschluss vom 24. September 2024 lehnte die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe ab, nachdem sie den Verurteilten zuvor mündlich angehört hatte. Gegen diesen, seinem Verteidiger am 30. September 2024 zugestellten Beschluss legte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Oktober 2024, der am selben Tag bei dem Landgericht Stendal eingegangen ist, sofortige Beschwerde ein. Mit Zuschrift vom 28. Oktober 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§§ 454 Abs. 3 S. 1, 311 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Abweichend von der Auffassung der Strafvollstreckungskammer hält der Senat eine Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe bereits nach der Verbüßung der Hälfte der Strafe für vertretbar. 1. Dem Verurteilten kann zunächst eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB gestellt werden. Sowohl die der zu verbüßenden Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden Umweltdelikte als auch die Taten der Steuerhinterziehung, für die der Verurteilte im Jahr 2014 zu einer mittlerweile erlassenen bedingten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war, hat er in den Jahren 2005 bis 2008 im fortgeschrittenen Alter von ca. 60 Jahren im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangen. In der davorliegenden Zeit hat er straffrei gelebt, ebenso in den anschließenden mittlerweile 16 Jahren. Der Verurteilte ist inzwischen Altersrentner, so dass sich auch die Bedingungen, unter denen er die Straftaten begangen hat, grundlegend geändert haben. Zudem wird er im Fall einer Entlassung in ein gesichertes soziales Umfeld zurückkehren und aufgrund einer Altersrente in Höhe von ca. 2.900 EUR auch in sicheren finanziellen Verhältnissen leben. Der Senat hält es daher, wie auch die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. in ihrer Stellungnahme vom 8. August 24 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13. November 2024, für wahrscheinlich, dass der Verurteilte im Fall einer Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begehen wird und hält daher eine vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit für zu verantworten. Daran ändert auch nichts, dass von Seiten der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme des Verurteilten an der Behandlungsmaßnahme „Rückfallprävention“ beendet wurde, weil aufgrund seiner – wohl altersbedingten – verfestigten und unverrückbaren Norm- und Wertvorstellungen und fehlenden Lernfähigkeit die Integration in die Maßnahme nicht als zielführend eingeschätzt wurde. Wegen der geschilderten, bedeutend für eine künftige Straffreiheit sprechenden Umstände ist eine positive Sozialprognose dennoch gegeben. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13. November 2024 auch klargestellt, dass die zunächst geplante Integration des Verurteilten in die genannte Behandlungsmaßnahme nicht zum Zweck der Deliktsaufarbeitung und Straftatvermeidung für erforderlich gehalten wurde, sondern eher der Reflektion der Geschehnisse habe dienen sollen. 2. Zudem liegen nach Ansicht des Senats „besondere Umstände“ im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn die Voraussetzungen den § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sind und eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung im Strafvollzug ergibt, dass besondere Umstände vorliegen. Als „besondere Umstände“ nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. März 2023 – III-2 Ws 63/23 –, Rn. 18; KG, Beschluss vom 13. Februar 2023 – 2 Ws 6/23 –, Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 – III-3 Ws 21/23 –, Rn. 2; OLG Bremen, Beschluss vom 26. März 2021 – 1 Ws 21/21 –, Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 2 Ws 181/20 –, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris). Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (OLG Köln a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.). Dabei müssen nicht jeweils besondere Umstände im Hinblick sowohl auf die Tat als auch auf die Persönlichkeit der verurteilten Person sowie auf ihre Entwicklung während des Strafvollzugs vorliegen. Vielmehr hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller Umstände mit dem ihnen im Einzelfall beizumessenden Gewicht vorzunehmen, wodurch das Ergebnis sowohl durch einen Aspekt von besonderem, überdurchschnittlichen Gewicht geprägt sein kann, als auch durch die Gesamtwürdigung aller beachtlichen Umstände von durchschnittlichem Gewicht (OLG Bremen a. a. O. m. w. N.). Es ist auch darauf abzustellen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde, so dass für die Aussetzung sprechende rein täterbezogene Umstände ausnahmsweise zurücktreten können (KG a. a. O.). Dem Ausnahmecharakter der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB entsprechend sind an eine Aussetzung strenge Maßstäbe anzulegen (OLG Bremen a. a. O.). Gemessen an diesen Voraussetzungen hält der Senat aufgrund der hier gebotenen Gesamtabwägung besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Ergebnis für gegeben, die eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten bereits zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich der Verurteilte zweier erheblicher Umweltstraftaten schuldig gemacht hat, wobei das Landgericht Stendal für eine der Taten von einem besonders schweren Fall ausgegangen ist, da deren Folgen nur mit außerordentlichem Aufwand oder nach längerer Zeit beseitigt werden konnten. Auch übersteigt sowohl die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren als auch die Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten die Zwei-Jahres-Grenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB deutlich. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wirkt sich zudem zum Nachteil des Verurteilten aus, dass seine Unterbringung im offenen Vollzug einmal wegen eines Verstoßes gegen Lockerungsweisungen (Führen eines Kraftfahrzeuges) und einmal wegen distanzlosen und übergriffigen Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen des Landesverbandes für Kriminalprävention und Resozialisierung beendet werden musste. Zu seinen Gunsten spricht andererseits, dass die Straftaten bereits 16 Jahre zurückliegen und er sich außer den bereits erwähnten, zwischen 2005 und 2008 begangenen Delikten keine weiteren Straftaten hat zuschulden kommen lassen. Auch die überlange Dauer des Strafverfahrens und die damit verbundenen psychischen Belastungen des Verurteilten – von dem im Jahr 2007 eingeleiteten Verfahren, das erst mit der Verurteilung vom 12. Februar 2024 sein Ende gefunden hat, hat der Verurteilte spätestens im Jahr 2008 Kenntnis erlangt, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Stendal vom 16. März 2020 ergibt – wirken sich mildernd aus. Erheblich zu Gunsten des Verurteilten sind weiterhin sein fortgeschrittenes Lebensalter und die damit verbundene besondere Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 Ws 140/16 –, Rn. 22, zitiert nach juris). Der Verurteilte ist mittlerweile 77 Jahre alt. Er leidet zudem unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund einer Diabetes-Erkrankung und latenter Hypertonie mit erheblichen Unterschenkelödemen. Die vorgenannten Umstände haben sich zwar bereits bei der Bemessung der zu verbüßenden Strafe im Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. Februar 2024 strafmildernd ausgewirkt, dies hindert ihre Berücksichtigung bei der Prüfung „besonderer Umstände“ jedoch nicht (vgl. OLG Köln a. a. O. Rn. 21; KG a. a. O.). Hinzu kommt, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. vom 13. November 2024 der Gesundheitszustand des Verurteilten zunehmend verschlechtert, so dass dort sogar der Eintritt von Haftunfähigkeit für möglich gehalten wird. Ganz bedeutend fällt zu Gunsten des Verurteilten zudem der schlechte Gesundheitszustand seiner Ehefrau, mit der er seit 1980 verheiratet ist, ins Gewicht. Seine Frau leidet unter einer kontinuierlich fortschreitenden Demenzerkrankung und benötigt – bei einem zuerkannten Pflegegrad 3 – aufgrund schwerer Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit bei der Bewältigung des Alltags umfangreiche Unterstützung. Diese versucht der Verurteilte derzeit aus der Haft heraus telefonisch durch Freunde und Bekannte zu organisieren, da die erwachsenen Kinder des Paares nicht in Sachsen-Anhalt leben und er aufgrund seiner Inhaftierung zu praktischer Hilfe nicht in der Lage ist. Dass gerade der letztgenannte Umstand den Verurteilten – nachvollziehbar – erheblich psychisch belastet, wird auch von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt so wahrgenommen, wie sich aus den genannten Stellungnahmen der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. ergibt. Gleiches gilt für seine berechtigte Sorge, ob er aufgrund des stetig verschlechternden Zustands seiner Frau, die bereits jetzt an zwei Tagen der Woche in einer Tagespflege untergebracht ist, nach einer Haftentlassung im nächsten oder übernächsten Jahr überhaupt noch mit ihr in einem Haushalt wird zusammenleben können. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass abgesehen von den Vorfällen, die zur Beendigung seiner Unterbringung im offenen Vollzug geführt haben, das vollzugliche Verhalten des Verurteilten im Übrigen nicht zu beanstanden ist, was die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13. November 2024 noch einmal bekräftigt hat. Damit stehen den schulderhöhenden Umständen mehrere gewichtige strafmildernde Umstände gegenüber, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit den vorliegenden Vollstreckungsfall von vergleichbaren Durchschnittsfällen deutlich strafmildernd abheben. Der Senat sieht sich auch nicht aus generalpräventiven Gründen gehalten, in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation von einer Strafrestaussetzung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB abzusehen. Das Vorliegen besonderer Umstände muss nicht zwingend zur Strafrestaussetzung führen, vielmehr ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Im Vordergrund bleiben jedoch auch bei der Halbstrafenaussetzung spezialpräventive Erwägungen (vgl. OLG München a. a. O. Rn. 24). Hier sprechen insbesondere die fortschreitende Demenzerkrankung und die damit einhergehende Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Verurteilten und auch die schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen des Verurteilten selbst gegen ein Überwiegen der generalpräventiven Aspekte. Abschließend sei erwähnt, dass ungeachtet des Umstands, dass dann die jetzigen, insbesondere altersbedingten Besonderheiten nicht aufgetreten wären, bei einer zeitnäheren Verurteilung und einer beschleunigten Verfahrensdauer sicherlich eine andere Entscheidung geboten gewesen wäre. 3. Der Senat hat als Entlassungstermin den 2. Dezember 2024 angesetzt, damit die Justizvollzugsanstalt die Entlassung des Verurteilten vorbereiten kann. 4. Die Festsetzung der Bewährungszeit folgt aus §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 56a Abs. 1 StGB, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass die zur Bewährung ausgesetzte Rest-Gesamtfreiheitsstrafe noch fast zwei Jahre beträgt. Die Meldeweisung beruht auf §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 56c StGB. 5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.