Beschluss
1 Ws 321/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. In Haftsachen ist das von Verfassungswegen zu beachtende Beschleunigungsgebot konsequent einzuhalten. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08, StV 2008, 421).(Rn.14)
2. An die Förderung und den notwendigen Abschluss des Verfahrens sind auch dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird.(Rn.15)
3. Wenn die Sache bereits bei Erlass des Haftbefehls im Wesentlichen ausermittelt war und nicht ersichtlich ist, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen noch erfolgen sollen, stellt es einen eklatanten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar, wenn die Staatsanwaltschaft nach 6 Monaten noch keine Anklage erhoben hat. Deshalb ist der Haftbefehl aufzuheben.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Januar 2024 (Az.: 11 Gs 1346/23) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. In Haftsachen ist das von Verfassungswegen zu beachtende Beschleunigungsgebot konsequent einzuhalten. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08, StV 2008, 421).(Rn.14) 2. An die Förderung und den notwendigen Abschluss des Verfahrens sind auch dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird.(Rn.15) 3. Wenn die Sache bereits bei Erlass des Haftbefehls im Wesentlichen ausermittelt war und nicht ersichtlich ist, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen noch erfolgen sollen, stellt es einen eklatanten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar, wenn die Staatsanwaltschaft nach 6 Monaten noch keine Anklage erhoben hat. Deshalb ist der Haftbefehl aufzuheben.(Rn.15) Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Januar 2024 (Az.: 11 Gs 1346/23) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. I. Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 2. Januar 2024 - 11 Gs 1346/23 - gegen den Beschuldigten S. D. wegen des Tatvorwurfs des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, Körperverletzung, Diebstahl und Bedrohung die Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschuldigte wurde am 25. Mai 2024 festgenommen, daraufhin am 26. Mai 2024 dem Amtsgericht Dessau-Roßlau zur Verkündung des Haftbefehls vorgeführt und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 11. Juni 2024 - 11 Gs 1346/23 - die Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Januar 2024 aus den Gründen seines Erlasses und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juni 2024, welche am selben Tage beim Amtsgericht Dessau-Roßlau eingegangen ist. Das Landgericht Dessau-Roßlau - 7. große Strafkammer - hat mit Beschluss vom 17. Juni 2024 - 7 Qs 87/24 - die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juni 2024 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner weiteren Beschwerde mit am selben Tage beim Landgericht Dessau-Roßlau eingegangenen anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Juli 2024. Das Landgericht Dessau-Roßlau hat der weiteren Beschwerde des Beschuldigten nicht abgeholfen und die Sache mit Verfügung vom 9. Juli 2024 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde des Beschuldigte als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Juni 2024 ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 StPO liegen nicht mehr vor. Zwar ist der Beschuldigte eines erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl und Bedrohung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239a Abs. 1, 241 Abs. 1, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253, 255 StGB dringend tatverdächtig. Auch bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr sowie der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dessau-Roßlau war jedoch wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebotes aufzuheben. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. In Haftsachen ist das von Verfassungswegen zu beachtende Beschleunigungsgebot konsequent einzuhalten. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, Beschl. v. 11.6.2008 – 2 BvR 806/08 = StV 2008, 421). An die Förderung und den notwendigen Abschluss des Verfahrens sind auch dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird. Insoweit ist anzumerken, dass die Sache bereits seit über sechs Monate eine Haftsache ist, ohne dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Hierbei war die Sache nach der Vernehmung der Geschädigten B. und Sch. sowie der in diesem Zusammenhang durchgeführten Wahllichtbildvorlage, der Fertigung von Lichtbildern von den Verletzungsfolgen des Geschädigten B. und der Sicherung von DNA-Spuren im Pkw des Geschädigten des Beschuldigten, was alles am 27. Dezember 2023 stattfand, im Wesentlichen ausermittelt. Weitere Ermittlungsmaßnahmen sind seitdem – mit Ausnahme des Einganges der Auswertung der DNA-Spuren im Behördengutachten vom 26. April 2024 – nicht erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen noch erfolgen sollen. Insoweit ist die Akte bereits Ende 2023 so ausermittelt gewesen, dass Anklage hätte erhoben werden können. Jedenfalls hätte dies spätestens mit Eingang des Behördengutachtens zu den DNA-Spuren vom 26. April 2024 erfolgen können, ab dann war das Unterlassen der Anklageerhebung nicht mehr nachzuvollziehen. Auch sei bemerkt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft sich um eine in Haftsachen gebotene beschleunigte Bearbeitung der Prüfung der DNA-Spuren bemüht hat. Das insoweit bis zum heutigen Tag keine Anklage durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau erhoben worden ist, stellt einen eklatanten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar, was die Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Dessau-Roßlau zur Folge hat. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.