Beschluss
1 Ws (RB) 44/15
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verrichtet der Gefangene nur vorübergehend eine andere als die für seine bisherige Eingruppierung zu einer Vergütungsgruppe des § 1 Abs. 1 StVollzVergO maßgebliche Tätigkeit, verbleibt es bei der bisherigen Eingruppierung.(Rn.7)
2. Es würde gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn ohne Information an den Gefangenen dessen Eingruppierung in eine andere Vergütungsgruppe vorgenommen und dies erst nachträglich aufgrund der Differenz zwischen der bisherigen und der nunmehr gezahlten Vergütung deutlich würde. Hier ist es geboten, dem Gefangenen die Möglichkeit einer Änderung der Vergütungsgruppe für eine ihm neu zugewiesene Tätigkeit zumindest mündlich bekanntzugeben.(Rn.9)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 29. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
3. Der Gegenstandswert wird auf 300,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verrichtet der Gefangene nur vorübergehend eine andere als die für seine bisherige Eingruppierung zu einer Vergütungsgruppe des § 1 Abs. 1 StVollzVergO maßgebliche Tätigkeit, verbleibt es bei der bisherigen Eingruppierung.(Rn.7) 2. Es würde gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn ohne Information an den Gefangenen dessen Eingruppierung in eine andere Vergütungsgruppe vorgenommen und dies erst nachträglich aufgrund der Differenz zwischen der bisherigen und der nunmehr gezahlten Vergütung deutlich würde. Hier ist es geboten, dem Gefangenen die Möglichkeit einer Änderung der Vergütungsgruppe für eine ihm neu zugewiesene Tätigkeit zumindest mündlich bekanntzugeben.(Rn.9) 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 29. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Antragstellers. 3. Der Gegenstandswert wird auf 300,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller beantragte am 11. März 2013 unter anderem die Vollzugsanstalt zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag hin Lohnrückerstattung zu bewilligen. Mit diesem Antrag wandte sich der Antragsteller gegen die mündliche Ablehnung der Antragsgegnerin vom 08. März 2013, ihm den Differenzbetrag zwischen den Vergütungsstufen II und III zurückzuerstatten. Der Antragsteller wird im Eigenbetrieb der Schneiderei der Antragsgegnerin eingesetzt. Im Zeitraum von Januar bis November 2012 und teilweise auch im Januar 2013 wurde er nach der Vergütungsstufe III entlohnt, im Übrigen richtete sich seine Vergütung nach der Vergütungsstufe II. Seit dem 01. März 2013 wird er als „Springer“ eingesetzt und nach der Vergütungsstufe IV entlohnt. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hob die Kammer am 29. Januar 2015 die ablehnende Entscheidung auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, über den Antrag auf Gewährung der Vergütungsstufe III für die ausgeübte Tätigkeit in der Schneiderei bis März 2013 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu entscheiden. Den weitergehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen der Erteilung eines Detaillohnscheines wies sie zurück. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2015, die am selben Tag bei dem Landgericht Stendal eingegangen ist. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG). Sie gibt Anlass, zu den Voraussetzungen und den Anforderungen einer Umgruppierung des Gefangenen bei Durchführung unterschiedlicher Tätigkeiten Stellung zu nehmen. Für diese Frage existiert noch keine obergerichtliche Rechtsprechung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die mündliche Versagung der Erstattung des Differenzbetrages zwischen den Vergütungsstufen II und III durch die Antragsgegnerin am 08. März 2013 aufgehoben und diese verpflichtet, über den Antrag auf Gewährung der Vergütungsstufe III für die Tätigkeit des Antragstellers in der Schneiderei bis März 2013 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu entscheiden. Die auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts getroffene Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten des Antragstellers zu verschiedenen Vergütungsgruppen durch die Antragsgegnerin ist rechtswidrig. Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 StVollzG erhält ein Gefangener für eine ihm zugewiesene Tätigkeit ein Arbeitsentgelt. Dessen Höhe richtet sich nach den in § 1 Abs. 1 StVollzVergO geregelten Vergütungsstufen. Bei der Festsetzung von Vergütungsstufen für eine von dem Gefangenen ausgeübte Tätigkeit handelt es sich um eine Maßnahme mit Dauerwirkung, für die grundsätzlich die Bestandskraft begünstigender Verwaltungsakte und der Vertrauensschutz zu beachten sind (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 43 Rn 17; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 43 Rn 9; Däubler/Galli in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 43 Rn 11). Ein solcher Verwaltungsakt kann jedoch grundsätzlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG LSA aufgehoben werden (vgl. etwa für die Frage der Rücknahme einer Einstufung als Leistungslohntätigkeit OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, 1 Vollz (Ws) 142/14; für die Rücknahme eines Leistungszuschlags KG, Beschluss vom 03.12.2001, 5 Ws 738/01 Vollz; LG Hamburg, Beschluss vom 01.06.2001, 609 Vollz 51/01 – alle zitiert nach juris). Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG LSA kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Ob diese Voraussetzungen vorliegen und damit eine Änderung der Eingruppierung des Gefangenen möglich ist, hat die Antragsgegnerin grundsätzlich anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Im Hinblick auf den geltenden Vertrauensschutz kann sie dabei nicht allein auf die jeweilige Auftragslage abstellen. Dem tragen auch die Verwaltungsvorschriften zu § 43 StVollzG Rechnung, soweit gemäß Ziffer 1 Abs. 2 VV zu § 43 StVollzG eine Umgruppierung des Gefangenen zum nächsten Abrechnungstermin nur stattfindet, wenn es sich nicht nur vorübergehend um eine anders bewertete Tätigkeit handelt. Verrichtet der Gefangene dagegen nur vorübergehend eine andere Tätigkeit, verbleibt es bei der bisherigen Eingruppierung (vgl. Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 43 Rn 10). Eine kurzfristige Änderung der Tätigkeit des eines Gefangenen, etwa bei einer kurzfristigen Änderung der Auftragslage, soll demnach für die Vergütung des Gefangenen ohne Auswirkung bleiben. Etwas anderes gilt gemäß Ziffer 1 Abs. 1 Satz 2 VV zu § 43 StVollzG nur, wenn der Gefangene in verschiedenen Betrieben arbeitet. In diesem Fall wird die Änderung der Tätigkeit offensichtlich sein, so dass es bereits aus diesem Grund einer erneuten Eingruppierung des Gefangenen bedarf. Soweit das Landgericht unter Zugrundelegung dieser Grundsätze nach den getroffenen Feststellungen die Rechtmäßigkeit der Umgruppierung des Antragstellers nicht feststellen konnte, weil die Antragsgegnerin die tatsächliche Änderung der durch den Antragsteller ausgeübten Tätigkeit nicht hinreichend dargelegt hat, und die Antragstellerin zu einer Neubescheidung verpflichtet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Eine tatsächliche Änderung der Tätigkeit des Antragstellers hinsichtlich der konkreten Anforderungen, die für die Eingruppierung von Bedeutung sind, hat demnach nicht stattgefunden. Ob die Kammer hier weitere Ermittlungen unterlassen hat, zu denen sie gedrängt gewesen wäre, ist auf die allein erhobene Sachrüge durch den Senat nicht zu prüfen. Vielmehr wäre im Fall einer Aufklärungsrüge im Rahmen der Geltendmachung der Verletzung formellen Rechts im Einzelnen darzulegen gewesen, welche Ermittlungsmöglichkeiten das Gericht hätte wahrnehmen müssen (vgl. nur Callies/Müller-Dietz, a. a. O., § 118 Rn 2 m. w. N.). Allerdings wird die Antragsgegnerin im Rahmen der Neubescheidung prüfen können, ob weitere Tatsachen hier die Umgruppierung des Antragstellers gerechtfertigt haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der Frage der konkreten Zuordnung der tatsächlich durch den Antragsteller ausgeübten Tätigkeit zu einer Vergütungsgruppe des § 1 Abs. 1 StVollzVergO, aus den Feststellungen des Landgerichts auch nicht hervorgeht, dass die Antragsgegnerin die sich aus dem Charakter der Eingruppierung ergebenden formalen Anforderungen beachtet hat. Soweit es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, ist ein solcher gemäß § 41 VwVfG LSA dem Betroffenen bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist die Information des Betroffenen oder zumindest die Eröffnung einer Informationsmöglichkeit darüber, was die Behörde als „für ihn rechtens“ einseitig festgesetzt hat (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 41 Rn 1). Dem würde die Antragsgegnerin indes nicht genügen, wenn sie einseitig und ohne Information an den Antragsteller dessen Eingruppierung in eine andere Vergütungsgruppe vornimmt und dies erst nachträglich aufgrund der Differenzen zwischen den bisherigen und den nunmehr gezahlten Vergütungen deutlich wird. Denn erst mit der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes können sich aus diesem selbst Rechtsfolgen ergeben (Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 41 Rn 4). Auch ermöglicht erst die Information an den von dem Verwaltungsakt Betroffenen, diesem die Rechtmäßigkeit der Eingruppierung zu überprüfen. Dem würde aber stillschweigende Änderung der Eingruppierung nicht gerecht werden, weil sie dem Gefangenen die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes nimmt, soweit es ihm bei verschiedenen Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum – wie hier – nicht mehr möglich wäre, die Eingruppierung noch nachzuvollziehen und deren Unrechtmäßigkeit geltend zu machen, wenn die Änderung der Eingruppierung erst durch geänderte Vergütungsbeträge offensichtlich wird. Hier gebietet bereits der Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass dem Gefangenen die Möglichkeit einer Änderung der Vergütungsgruppe für eine ihm zugewiesene Tätigkeit zumindest mündlich bekanntgegeben wird. Auch diesen Umstand wird die Antragsgegnerin im Rahmen der Neubescheidung zu berücksichtigen haben und prüfen müssen, ob eine entsprechende Information an den Antragsteller ergangen ist. Soweit das Landgericht den Antrag auf Erteilung eines Detaillohnscheines zurückgewiesen hat, ist die Antragsgegnerin hierdurch nicht beschwert. III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus §§ 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG, 467, 473 Abs. 2 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.