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Beschluss

3 WF 282/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts enthält grundsätzlich ein konkludentes Einverständnis des Verfahrensbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Denn bei einem Rechtsanwalt wird die Kenntnis des Mehrkostenverbots vorausgesetzt, so dass ein auswärtiger Rechtsanwalt, der seine Beiordnung beantragt, davon ausgehen muss, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird.(Rn.7) 2. Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners in einem Scheidungsverbundverfahren, der nicht am Wohnsitz des Antragsgegners ansässig ist, und dessen Kanzleisitz sich weiter entfernt als der am weitesten gelegene Ort im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts und zudem als dem Wohnort des Antragsgegners befindet, ist dahin einzuschränken, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines am Wohnsitz des Antragsgegners niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt durch die Kosten eines für den Antragsgegner bestellten Verkehrsanwalts erfolgt.(Rn.8)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Zerbst vom 13.09.2011 (Az.: 7 F 407/10) insofern abgeändert, als die Beschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes“ entfällt und dem Antragsgegner Rechtsanwalt M. zu den Bedingungen eines am Wohnort des Antragsgegners in St. niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wird, wobei die dadurch entstehenden Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er seine Kanzlei nicht am Ort des Verfahrensgerichts hat, auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragsgegners begrenzt werden. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Ein Rechtsmittel ist nicht zugelassen (§ 70 FamFG bzw. § 574 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts enthält grundsätzlich ein konkludentes Einverständnis des Verfahrensbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Denn bei einem Rechtsanwalt wird die Kenntnis des Mehrkostenverbots vorausgesetzt, so dass ein auswärtiger Rechtsanwalt, der seine Beiordnung beantragt, davon ausgehen muss, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird.(Rn.7) 2. Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners in einem Scheidungsverbundverfahren, der nicht am Wohnsitz des Antragsgegners ansässig ist, und dessen Kanzleisitz sich weiter entfernt als der am weitesten gelegene Ort im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts und zudem als dem Wohnort des Antragsgegners befindet, ist dahin einzuschränken, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines am Wohnsitz des Antragsgegners niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt durch die Kosten eines für den Antragsgegner bestellten Verkehrsanwalts erfolgt.(Rn.8) Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Zerbst vom 13.09.2011 (Az.: 7 F 407/10) insofern abgeändert, als die Beschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes“ entfällt und dem Antragsgegner Rechtsanwalt M. zu den Bedingungen eines am Wohnort des Antragsgegners in St. niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wird, wobei die dadurch entstehenden Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er seine Kanzlei nicht am Ort des Verfahrensgerichts hat, auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragsgegners begrenzt werden. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Ein Rechtsmittel ist nicht zugelassen (§ 70 FamFG bzw. § 574 ZPO). Das Amtsgericht Zerbst hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 13.09.2011 (Bl. 24 d.A.) in der Scheidungsverbundsache Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt M. aus Mg. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wendet er sich gegen die ausgesprochene Beschränkung und trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass der Antragsgegner vorliegend einen Anspruch darauf habe, dass ein am Wohnsitz des Antragsgegners ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 29.09.2011 nicht abgeholfen. Es führt aus, dass eine Beiordnung - und wohl auch eine entsprechende Erstattungsberechtigung - eines am Wohnsitz des Antragsgegners ansässigen Rechtsanwalts in Betracht gekommen wäre. Da dies aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei und zudem der Kanzleisitz sich in nahezu doppelter Entfernung als diejenige zwischen Wohnort und Gerichtsstandort befinde, scheide eine weiter nachgebende Einschränkung der Beiordnung aus. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG § 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ist beschwerdeberechtigt (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 19). Die Beschwerdeschrift ist dahin auszulegen, dass eine Beschränkung auf die Beiordnung eines am Wohnsitz des Antragsgegners niedergelassenen Rechtsanwalts angestrebt wird. Eine uneingeschränkte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners kommt, wie die Beschwerde selbst erkennt, nicht in Betracht, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO. Nach den vorgenannten Vorschriften darf sodann ein nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Diese Regelung führt jedoch nicht dazu, dass Reisekosten vollständig vermieden werden. Ein beigeordneter Rechtsanwalt hat gemäß § 45 Abs. 1 RVG einen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung. Dazu gehören gemäß § 46 Abs. 1 RVG auch Auslagen, insbesondere Reisekosten, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich sind. Höhere Reisekosten im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO können wiederum nur dann entstehen, wenn die Entfernung der Kanzlei des nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts weiter vom Prozessgericht entfernt ist, als der am weitesten im Gerichtsbezirk entfernte Ort. In diesen Fällen ist die Beschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO vorzunehmen (OLG München FamRZ 2007, 489; OLG Frankfurt/M. FamRZ 2009, 1615). Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft der Kanzleisitz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners weiter entfernt als der am weitesten gelegene Ort im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts und zudem als der Wohnort des Antragsgegners. Das Mehrkostenverbot gemäß § 121 Abs. 3 ZPO ist somit tangiert. Der Beiordnungsantrag des auswärtigen Rechtsanwalts enthält daneben ferner grundsätzlich ein konkludentes Einverständnis des Verfahrensbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu § 121 Abs. 3 ZPO in der bis 31.5.2007 geltenden Fassung (BGH NJW 2006, 3783) ist insoweit übertragbar (OLGR Saarbrücken 2009, 713; OLG Rostock FamRZ 2009, 535; OLG Karlsruhe FamFR 2010, 541). Danach wird bei einem Rechtsanwalt die Kenntnis des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO vorausgesetzt. Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird (BGH a.a.O. OLG Karlsruhe a.a.O.). Dies erfolgt zunächst durch die Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts und nicht wie das Amtsgericht unter Zugrundelegung des hier nicht einschlägigen §121 ZPO a.F. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts kann trotz erhöhter Reisekosten ohne Einschränkungen gerechtfertigt sein, wenn dadurch geringere Kosten entstehen als durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt und eventuell notwendiger Reisekosten. Im erstgenannten Fall wäre die Beiordnung des auswärtigen Anwalts auf die Mehrkosten für einen zusätzlichen Verkehrsanwalt zu beschränken. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts gemäß § 121 Abs. 4 ZPO müssen jedoch vorliegen (OLG Karlsruhe a.a.O.). Besondere Umstände für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts sind im vorliegenden Verfahren, zumal der erwählte Verfahrensbevollmächtigte nicht am Wohnort ansässig ist und wegen des mit einem erheblichen persönlichen Einschlag versehenen Scheidungsverbundverfahren ersichtlich. Dem Antragsgegner wäre zudem jedenfalls zwingend eine Informationsreise zu einem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt vorliegend zuzubilligen gewesen. Bei der sodann vorzunehmenden Vergleichsberechnung, in der vorliegend die bislang von der Beschwerde nicht dargestellten Reisekosten zu berücksichtigen wären, sind die Kosten einzubeziehen, die bei dem auswärtigen und zwar am Wohnsitz des Antragsgegners niedergelassenen Rechtsanwalt und im Vergleich dazu bei einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt entstehen können sowie bei letzterem eingeschlossen den Kosten, die durch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes anfallen und bei Beiordnung des auswärtigen Anwalts erspart werden könnten. Wären die Kosten im konkreten Fall sodann geringer, kann der auswärtige Anwalt bei unterstelltem Kanzleisitz am Wohnort des Antragsgegners bei weiterer Kostendeckelung auf diejenigen des Verkehrsanwalts beigeordnet werden. Vorliegend bedeutet das für die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners Folgendes: Mangels Darlegung weiterer Fahrtkosten ist zu unterstellen, dass der Antragsgegner kostenbeobachtend einen in unmittelbarer Nähe des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts wie auch einen in unmittelbarer Nähe seines Wohnsitzes residierenden Verkehrsanwalt beauftragt hätte. Die Beiordnung des beigeordneten beschwerdeführenden Rechtsanwalts ist somit dahin einzuschränken, dass diese zunächst zu den Bedingungen eines am Wohnsitz des Antragsgegners niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt durch die Kosten eines für den Antragsgegner bestellten Verkehrsanwalts erfolgt. Weitergehend kann eine Lockerung der Beschränkung nicht gefordert werden. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.