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Urteil

3 UF 157/08

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten ist für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festzustellen.(Rn.64) (Rn.65)
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 14 Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Burg, Az.: 5 F 141/07 S, wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten ist für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festzustellen.(Rn.64) (Rn.65) Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 14 Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Burg, Az.: 5 F 141/07 S, wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. I. Die Parteien schlossen am 18. Mai 1963 vor dem Standesbeamten in L., heute Gemeinde G., zur Heiratsregister-Nr.: 6/1963 die Ehe miteinander. Aus der Ehe der Parteien sind die beiden langjährig bereits volljährigen und erwachsenen Töchter S. L. und A. R. hervorgegangen. Die Antragstellerin befand sich seit April 2004 bei der Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin Dipl.-Med. U. in Z. (Bd. I, Bl. 205 d. A.) wegen eines Alsheimer-Leidens und einer Parkinsonerkrankung in Behandlung. Die Ärztin stellte bereits damals bei der Antragstellerin eine „kognitive Verlangsamung“ fest. Im Januar 2006 musste sich die Antragstellerin wegen einer mittelgradigen Alzheimererkrankung und ihrer Parkinsonerkrankung in die Behandlung der neurologischen Klinik der Städtischen Kliniken D. begeben, wo sie vom 13. bis zum 31. Januar 2006 stationär behandelt wurde. Dort wurde neben einer Diabetes mellitus–Erkrankung und einer Hypertonie eine so genannte „Multisystematrophie“ mit „sekundären Parkinsonsyndrom“ und eine „mittelgradige Demenz“ diagnostiziert (Bd. I, Bl. 208 d. A.). Auch war nach Ansicht der Ärzte bereits zum damaligen Behandlungszeitpunkt die „Auffassung“ der Antragstellerin „gestört“. Ferner wurden „Gedächtnis- und Antriebsstörungen“ bei der Antragstellerin diagnostiziert (Bd. I, Bl. 208 Rückseite d. A.). Anlässlich einer Rehabilitationsbehandlung der Antragstellerin in der Neurologischen Klinik der B. vom 10. bis zum 31. Oktober 2006 (Bd. I, Bl. 204) wurden psychisch „optische Halluzinationen“ in der Vorgeschichte, die zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung von der Antragstellerin verneint wurden, ärztlicherseits festgestellt (Bd. I, Bl. 211 Rückseite d. A.) und deutliche „kognitive Beeinträchtigungen“ der Antragstellerin ermittelt. Auch wurden Defizite im Bereich des Wort- und Zahlengedächtnisses und der verbalen Wortflüssigkeit vorgefunden, sodass zusammenfassend damals ebenfalls aus ärztlicher Sicht eine „mittelschwere Demenz“ diagnostiziert wurde (Bd. I, Bl. 211 Rückseite d. A.). Nach der neuerlichen Aufnahme der Antragstellerin in die Neurologische Klinik der Städtischen Kliniken D. in der Zeit vom 29. Mai bis zum 11. Juni 2007 (Bd. I, Bl. 204 d. A.) wurde bei der Antragstellerin u.a. eine „subdurale Blutung links parasagittal“, eine „mittelgradige Demenz“ und der Verdacht auf „Progressive supranukleare Blickparese (PSP)“ diagnostiziert. Ferner ließ sich ärztlicherseits im Schädel-CT bei der Antragstellerin noch eine „Hirnatrophie“ feststellen (Bd. I, Bl. 213 d. A.). Zudem wurde während der Aufnahme der Antragstellerin festgestellt, dass diese nur „teilweise orientiert“ war (Bd. I, Bl. 213 Rückseite d. A.). Auch lag bei der Antragstellerin mittlerweile eine „hypokinetische Dysphonie“ und eine „inhaltsarme Sprache“ vor (Bd. I, Bl. 214 d. A.). Bei der sich an den Krankenhausaufenthalt unmittelbar anschließenden Rehabilitationsmaßnahme der Antragstellerin in der ...- Klinik, Neurologisches Zentrum für stationäre, ambulante und medizinisch-berufliche Rehabilitation M., in der Zeit vom 11. Juni bis zum 16. Juli 2007 wurde aus psychologischer Sicht befunden, dass die Antragstellerin „zu allen Qualitäten nur unscharf orientiert“ war, ihr psychomotorisches Tempo und Antrieb herabgesetzt gewesen ist, Konzentration und Aufmerksamkeit gemindert erschienen und deutliche Gedächtnisdefizite vorhanden waren (Bd. I, Bl. 217 d. A.). Auch soll eine Kommunikation mit der Antragstellerin nur noch eingeschränkt möglich gewesen sein (Bd. I, Bl. 218 d. A.: ausgeprägte Echolalie). Auch habe die Patientin kaum noch adäquate bzw. situationsgemäße Formulierungen verwendet (Bd. I, Bl. 218 d. A.). Die Antragstellerin wurde deshalb auf die Station für „kognitiv schwer betroffene Patienten“ verlegt (Bd. I, Bl. 218 d. A.). Der Zustand der Antragstellerin war im Übrigen bereits dergestalt verschlechtert, dass sie einzelne Verrichtungen der Körperpflege nur noch unter verbaler Anleitung selbst übernehmen konnte. Ferner stellten die behandelnden Ärzte bei der Antragstellerin auffällige Gedächtnisdefizite (kurz- und mittelfristige Merkfähigkeit; reduziertes Arbeitsgedächtnis), eine verminderte kognitive Flexibilität, Rechendefizite, visuo-konstruktive Einbußen sowie mangelnde Handlungs-, Planungs- und Problemlösekompetenz fest. Auch konnten relevante Verbesserungen in diesen Bereichen in Folge der Rehabilitationsmaßnahme nicht erzielt werden (Bd. I, Bl. 218 d. A.). Des Weiteren wirkte die Antragstellerin auf ihre Ärzte oft abwesend, traurig/resigniert bis depressiv und es sei schwer gewesen, überhaupt Zugang zu ihr zu finden (Bd. I, Bl. 218 d. A.). Am 16.07.2007 wurde deshalb die Antragstellerin aus der Rehabilitationsmaßnahme unmittelbar in die Pflegeeinrichtung St., Senioren-Residenz G., so sie sich auch heute noch aufhält, entlassen. Zugleich wurde ihre neurologische Weiterbetreuung „dringend“ empfohlen (Bl. 218 d. A.). Nach der Entlassung aus der Klinikum D. im Januar 2006 nahm die Antragstellerin zunächst ihren Aufenthalt bei der Tochter S. L. in P. . Ab November 2006 mietete die Antragstellerin sodann eine eigene Wohnung in Z. an, in die sie im Januar 2007, nachdem sie mit ihrer Tochter einen Teil ihrer Kleidung und Hausrat aus der Ehewohnung in Lg. abgeholt hatte, eingezogen ist. Seit Juli 2007 befindet sich die Antragstellerin im Senioren- und Pflegeheim „ Senioren-Residenz St. “ in G., wo sie auch heute noch lebt. Unmittelbar nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum Dessau, am 3./7. Februar 2006, traf die Antragstellerin eine Vorsorge- und Betreuungsverfügung (Bd. I, Bl. 4 ff. d. A.), in der als Betreuerin ihre Tochter S. L. und diese zugleich umfassend bevollmächtigte („sie“ gemeint ist die Tochter S., „darf alles für mich wahrnehmen“). Ferner bevollmächtigte die Antragstellerin ihre Tochter S. ausdrücklich damit, sie vor Gericht zu vertreten und „Prozesshandlungen aller Art“ vornehmen zu dürfen (Bd. I, Bl. 5 Rücks. d. A.). Am 9. März 2007 suchte die Antragstellerin im Beisein ihrer Tochter S. L. ihre Prozessbevollmächtigte auf und erteilte dieser eine umfängliche Prozessvollmacht zwecks Stellung eines Scheidungsantrags. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2007, eingegangen beim Amtsgericht – Familiengericht – Zerbst am 15. März 2007 (Bd. I, Bl. 1 ff. d. A.) beantragte die Antragstellerin die Scheidung vom Antragsgegner. Der Scheidungsantrag wurde schließlich dem Antragsgegner am 25. Juni 2007 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt (Bd. I, Bl. 18 d. A.). Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, ihre Ehe sei zerrüttet. Sie sei während ihres Zusammenlebens vom Antragsgegner schlecht behandelt worden, auch sei sie nach ihrer Trennung, ebenso wie ihre Tochter S., vom Antragsgegner bedroht und belästigt worden. Während der Vergangenheit sei der Antragsgegner, insbesondere unter Alkoholeinfluss, ihr gegenüber gewalttätig und beleidigend geworden, sodass sie jahrelang Angst vor ihm gehabt habe. Das sei auch der Grund dafür gewesen, warum die Antragstellerin schon in den Jahren 2004 und 2005 allein mit ihrer Schwester und deren Ehemann in den Urlaub gefahren sei. Bereits im Urlaub 2004 habe sie gegenüber ihrer Schwester angegeben, dass sie Angst vor dem Antragsgegner habe und sich deshalb scheiden lassen wolle. Ferner habe sich aufgrund der vorgenannten Umstände auch ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Nach alledem habe sie daher nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus im Januar 2006 nicht mehr zum Antragsteller zurückkehren wollen, weshalb sie zunächst zu ihrer Tochter S. gezogen sei und schließlich im Januar 2007 eine eigene Wohnung bezogen habe. Seitdem hätten die Parteien auch keinen Kontakt mehr gehabt, ihre eheliche Lebensgemeinschaft sei beendet. Eigentlich habe schon seit Jahren jeder für sich gelebt. Mahlzeiten seien seit Jahren getrennt voneinander eingenommen worden, jeder habe die Abende für sich verbracht. Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden und den Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Scheidungsantrag abzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, die Ehe der Parteien sei nicht gescheitert. Der Wille der Antragstellerin sich von ihm zu trennen, sei ausschließlich von der Tochter S. beeinflusst, mit der es Streit gebe, und der es darum gehe, während der Betreuung ihrer Mutter Geld abzuschöpfen. Die Antragstellerin selbst habe keine Trennungsabsicht gehabt. Vielmehr sei diese aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankungen bereits bei Unterzeichnung der Vorsorgevollmacht nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen, sodass sie ihre Tochter S. schon nicht mehr habe wirksam mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin gar nichts von dem Scheidungsverfahren wisse. Es sei „völliger Unsinn“ gewesen, dass die Antragstellerin Angst vor ihm gehabt habe. Es sei nicht zur Anwendung körperlicher Gewalt gekommen. Die Staatsanwaltschaft habe deshalb auch ein von der Tochter S. wegen eines Vorfalls im Dezember 2006 zur Anzeige gebrachtes Ermittlungsverfahren eingestellt. Soweit er in der Vergangenheit keinen Kontakt zur Antragstellerin gehabt habe, läge dies daran, dass auf Weisung der Tochter S. im Krankenhaus sein Besuch und derjenige seiner anderen Tochter A. R. erschwert worden sei. Im Übrigen habe er vom jetzigen Aufenthaltsort seiner Frau in G. erst im Laufe dieses Scheidungsverfahrens Kenntnis erhalten. Er bestreite, dass die Antragstellerin nicht mehr mit ihm Zusammenleben wolle. Grund für die Trennung im Jahre 2006 sei vielmehr die Erkrankung und notwendige medizinische Behandlung und spätere Betreuungsnotwendigkeit der Antragstellerin gewesen. Das Amtsgericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. April 2008 Bezug genommen. Des Weiteren hat das Amtsgericht aufgrund Beweisbeschlusses vom 23. April 2008 (Bd. I, Bl. 88 d. A.) die von den Parteien benannten Zeugen L. E., die Schwester der Antragstellerin, K. E., den Schwager der Antragstellerin, M. L., die Enkelin der Parteien, und A. R., eine der beiden Töchter der Parteien, zu den Umständen der Trennung und zum Trennungswillen der Parteien vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2008 (Bd. I, Bl. 131 ff. d. A.) verwiesen. Mit am 14. Juli 2008 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht – Familiengericht – Burg die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Ehe der Parteien sei zu scheiden, weil die Ehe der Parteien gescheitert sei. Dem Antragsgegner sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen, die aufgrund der Trennung und deren Dauer bestehende gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe zu widerlegen. So sei die Antragstellerin im Januar 2006 in Trennungsabsicht nicht mehr in die Ehewohnung zurückgekehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bd. I, Bl. 139/140 d. A.) verwiesen. Gegen diese ihm am 23. Juli 2008 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner mit am 22. August 2008 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenem Telefax Berufung eingelegt und diese mit am 18. September 2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Antragsgegner hat – unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens – ausgeführt, dass das Amtsgericht sein Ergebnis auf die Angaben verschiedener Angehöriger der Parteien, insbesondere der Tochter S. L., gestützt habe, obgleich es bei seiner Anhörung habe erkennen könne, dass der Antragstellerin schon krankheitsbedingt nicht mehr die Bedeutung dieses Anlasses bekannt gewesen sei. Auch habe das Amtsgericht außer Acht gelassen, dass das Leben der Parteien bereits jahrelang vor ihrer Trennung nach den unterschiedlichen Interessen der Parteien verlaufen sei. So habe die Antragstellerin mehr im Haus gearbeitet, während der Antragsgegner mehr im Garten und Hof geschaffen habe. Auch hätten die Parteien wegen ihrer unterschiedlichen Schlafgewohnheiten zu unterschiedlichen Zeiten gefrühstückt. Auch habe man 2 Fernsehgeräte gehabt und demzufolge unterschiedliche Programme verfolgt. All das aber habe nicht bedeutet, dass man sich habe scheiden lassen wollen. In all den Jahren habe sich die Antragstellerin nie so geäußert. Das die Parteien bereits seit Jahren so gelebt hätten, ohne Trennungsabsicht der Antragstellerin habe das Amtsgericht bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen. Die Parteien hätten sich mit ihren Gewohnheiten und unterschiedlichen Lebensweisen arrangiert gehabt. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Antragstellerin, die im Jahre 2001 auf Anraten der Tochter S. für den Bezug ihrer Rente ein eigenes Konto eröffnet habe, gerade dieser Tochter hörig gewesen sei. S. L. habe das Scheidungsverfahren initiiert, es sei tatsächlich aber nicht vom Willen der Antragsgegnerin getragen. Es gehe um eigene finanzielle Interessen von S. L. im Hinblick auf das vormals von den Parteien gemeinsam bewohnte Grundstück. Zudem habe er, der Antragsteller bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin schon bei Unterzeichnung der Prozessvollmacht am 9. März 2007 aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tragweite und Konsequenzen ihres Handelns zu erkennen. Bereits im Dezember 2006, als die Tochter S. mit der Antragstellerin unter dem Vorwand Wintersachen für die Antragstellerin holen zu wollen, habe die Antragstellerin reglos im Schlafzimmer gesessen. Ein Gespräch mit ihr sei nicht zustande gekommen. Vielmehr habe die Antragstellerin nicht einmal gewusst, wo sie sei und weshalb. Auch sei zu berücksichtigen dass anlässlich des Klinikaufenthaltes in D. im Januar 2006 bereits eine mittelgradige Demenz diagnostiziert worden sei und zugleich eine gestörte Auffassung und Gedächtnis- und Antriebsstörungen festgestellt worden seien. Der Antragsgegner beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und das Scheidungsgesuch der Antragstellerin abzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die amtsgerichtliche Entscheidung. Die Ehe sei zerrüttet und zudem lebten die Parteien nunmehr seit 3 Jahren getrennt. Spätestens seit ihrer, der Antragstellerin, Entlassung aus dem Krankenhaus Anfang 2006 sei von der Trennung der Parteien auszugehen, da die Antragstellerin nicht gewillt gewesen sei, in den Haushalt des Antragsgegners zurückzuziehen. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass sie, die Antragstellerin im Dezember 2006 reglos im Schlafzimmer gesessen habe. Vielmehr habe sie selbst entschieden, welche Sachen sie mitnehmen wollte und diese auch selbst eingepackt. Soweit sie es abgelehnt habe, mit dem Antragsgegner zu sprechen, sei dies nur deshalb geschehen, um nicht weitere Auseinandersetzungen herbeizuführen. Wegen der ständigen Demütigungen durch den Antragsgegner habe sie Angst vor dem Antragsgegner gehabt. Auch habe sie sich Dritten gegenüber zur Scheidung geäußert. Zur Scheidung habe sie sich entschlossen, als sie noch eine solche Entscheidung habe allein treffen können. Aufgrund Beschlusses vom 5. Mai 2009 (Bd. I, Bl. 233 d. A.), zuletzt abgeändert durch Senatsbeschluss vom 10. Juli 2009 (Bd. I, Bl. 256/257 d. A.), hat der Senat zunächst Beweis erhoben über die Frage, ob die Antragstellerin noch bei Erhebung der Scheidungsklage prozessfähig gewesen sei, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Privatdozenten Dr. med. F. B., Nervenarzt – Psychiatrie und Psychotherapie – Geriatrie, Forensische Psychiatrie -, Chefarzt der Klinik für psychische Erkrankungen (Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik) am S. -Klinikum N. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des vorbezeichneten Facharztes verwiesen (Bd. II, Bl 14 d. A.) Mit Senatsbeschluss vom 4. März 2010 (Bd. II, Bl. 53/54 d. A.) wurde sodann das Verfahren entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des von der Tochter der Antragstellerin S. L. nach § 607 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellten Antrags auf vormundschaftliche Genehmigung des Scheidungsantrags der Antragstellerin ausgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Burg vom 18. November 2010 (Bd. II, Bl. 172/173 d. A.) wurde sodann die vormundschaftliche Genehmigung erteilt. Der Senat hat im Termin vom 27. September 2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. E., K. E., M. L. und A. R. über den Trennungswillen der Antragstellerin im Jahre 2005/2006 und den Grund ihres Auszugs aus der ehelichen Wohnung Anfang 2006 (Bd. III, Bl. 131 d. A.). II. Die statthafte und zulässige sich gemäß Art 111 FGG-RefG nach alten Recht richtende Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Der Scheidungsantrag der Antragsstellerin ist, anders als der Antragsgegner meint, zulässig (1), und er ist darüber hinaus auch begründet (2). 1. Die vorliegende Scheidungsklage ist zulässig erhoben. Voraussetzung für eine zulässige Scheidungsklage ist es regelmäßig, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage auch noch prozessfähig im Sinne der §§ 51 ff. ZPO gewesen wäre. Prozessfähig ist nach § 52 ZPO eine Person nur insoweit, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Demzufolge sind prozessunfähig sowohl sämtliche geschäftsunfähige als auch nur beschränkt geschäftsfähige Personen. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist, wer sich in einem die freien Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht dieser Zustand seiner Natur nach nur ein vorübergehender ist, geschäftsunfähig. Nach dem medizinischen Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. med. F. B., Nervenarzt und Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Geriatrie und Forensische Psychiatrie, vom 08.12.2009 steht fest, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25.06.2007 aufgrund ihrer schwerwiegenden, oben näher dargestellten multiplen Demenz- und Alzheimer-Erkrankung mit Hirnatrophie und -blutung und weiteren manifesten Ausfallsymptomen nicht mehr geschäftsfähig und somit auch nicht mehr prozessfähig war. Auch vermochte der Sachverständige nicht ausreichend sicher festzustellen, dass die Antragstellerin aufgrund des damaligen Krankheitsverlaufes bei Einreichung des Scheidungsantrages am 14.03.2007 oder bei Unterzeichnung der Prozessvollmacht in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten am 09.03.2007 noch geschäftsfähig gewesen wäre. Allerdings vermochte der Sachverständige Privat-Dozent Dr. med. B. aufgrund der ausgewerteten Krankenakten und den Angaben der Parteien sicher festzustellen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vorsorgevollmacht zu Gunsten ihrer Tochter S. L. am 7.02.2007 zwar aufgrund einer damals leichten bis mittelgradigen Demenz im Rahmen einer progressiven supranukleären Blicklähmung (sog. Steele-Richardson-Olszewski-Syndrom) mit deutlich kognitiv-amnestischen Störungen gesundheitlich beeinträchtigt und ein nicht nur vorübergehender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit bei ihr vorhanden war, aber gleichwohl sei der Antragstellerin immer noch eine freie Willensbildung möglich gewesen. Demnach lag aber zumindest mit der Erteilung der Vorsorgevollmacht am 07.02.2007, aufgrund derer die Tochter S. L. auch berechtigt sein sollte, die Antragstellerin auch rechtlich zu vertreten, insbesondere die Antragstellerin vor Gerichten zu vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vorzunehmen, eine wirksame Bevollmächtigung vor. Insoweit bestimmt § 51 Abs. 3 ZPO weitergehend, dass, wenn eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Partei ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleichsteht, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Eine schriftliche Vollmacht im Sinne der vorgenannten Norm kann auch eine Vorsorgevollmacht sein, die den Bevollmächtigten berechtigt, für den Vollmachtgeber, u. a. auch vor Gericht – wie ein Betreuer – aufzutreten und zu handeln. Die Antragstellerin hat am 07.02.2006 in geschäftsfähigem Zustand zu Gunsten ihrer Tochter S. L. eine entsprechende Vorsorgevollmacht unterzeichnet, wonach sie letztere ausdrücklich ermächtigte, sie, die Antragstellerin, u.a. auch rechtlich vor Gericht zu vertreten (Bd. I, Bl. 49 ff., 50 d. A.). Die Zulässigkeit des Scheidungsantrags wird auch nicht dadurch berührt, dass die im Zustand fehlender Prozessfähigkeit der Antragstellerin erhobene Scheidungsklage nicht nachträglich durch die mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht ausgestattete Tochter S. L. hätte wirksam genehmigt werden können und somit deshalb unzulässig wäre. Nach § 607 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird für einen geschäftsunfähigen Ehegatten das Scheidungsverfahren durch dessen gesetzlichen Vertreter geführt. Dem gesetzlichen Vertreter sind dabei nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 51 Abs. 3 ZPO natürliche Personen gleichgestellt, die mit einer schriftlichen Vorsorgevollmacht ausgestattet sind, wenn deren Berechtigung geeignet ist, nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Letzteres ist für den Entscheidungsfall zu bejahen, denn die Vorsorgevollmacht regelt exakt die Bereiche, die auch im Rahmen einer Betreuung zu regeln wären und es ergaben sich weder für den Senat noch für das im Rahmen der vormundschaftlichen Genehmigung des Vertreterhandelns angerufene Amtsgericht - Familiengericht – Burg substantielle und nachgewiesene Umstände, die dafür sprächen, dass die mit der Vorsorgevollmacht ausgestattete Tochter S. L. ungeeignet wäre, eine Betreuung für ihre Mutter zu übernehmen. Soweit § 607 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO weiter für eine wirksame prozessuale Vertretung des prozessunfähigen Ehegatten bestimmt, dass für den Antrag auf Scheidung der Ehe der gesetzliche Vertreter zusätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf (zur Möglichkeit der familiengerichtlichen Genehmigung während des laufenden Verfahrens: RGZ 86, 15 ff.), vermag auch dies nicht, den mit Genehmigung der Tochter S. erhobenen Scheidungsantrag der Antragstellerin unzulässig werden zu lassen. Denn mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Burg vom 18.11.2010 (Bd. II, Bl. 78 ff. d. A.) wurde die zur wirksamen Scheidungsantragstellung durch die Tochter der Antragstellerin fehlende gerichtliche Genehmigung erteilt, sodass eine wirksam erhobene zulässige Scheidungsklage der Antragstellerin vorliegt. 2. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist auch in der Sache begründet. Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann die Ehe geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist (Satz 1). Die Ehe ist dann gescheitert, wenn sie nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten sei wiederherstellen (Satz 2). Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Parteien seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zustimmt. Gemäß § 1566 Abs. 2 BGB wird ferner unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Die Antragstellerin ist seit ihrer Entlassung aus der neurologischen Klinik der Städtischen Kliniken D. Ende Januar 2006 nicht mehr in den vormaligen ehelichen Haushalt zurückgekehrt, sondern lebte zunächst in der Obhut und Wohnung ihrer Tochter S., um dann im Jahre 2007 in Z. eine eigene Wohnung zu beziehen und sodann, nach gesundheitlich deutlicher Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes ihren dauerhaften Aufenthalt in der Senioren- und Pflegeheim „Senioren-Residenz St. “ in G. zu nehmen. Mithin leben die Parteien seit mehr als 5 Jahren getrennt, sodass nach der gesetzlichen Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB ihre Ehe als gescheitert anzusehen ist. Die Trennung der Parteien Anfang 2006 erfolgte auch mit Trennungswillen der Antragstellerin und nicht nur, wie der Antragsgegner meint, auf Grund der erkrankungsbedingten Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin und auf „Druck“ der Tochter S. . So spricht für den Trennungswillen der Antragstellerin, dass diese nach ihrer Krankenhausentlassung aus den Städtischen Kliniken D. im Januar 2006 nicht mehr in den ehelichen Haushalt nach Lg. zurückkehrte, sondern bei ihrer Tochter S. verblieb, im Dezember 2006 gar noch einen Teil des Hausrates und ihrer Bekleidung aus der Ehewohnung holte, im November 2006 in Z. eine eigene Wohnung anmietete, in welche sie dann auch im Januar 2007 einzog und dort bis zur gesundheitsbedingten notwendigen Aufnahme im Pflegeheim G. über Monate hinweg noch alleine lebte. Ferner sprechen auch die Aussagen der Zeugen L. E., K. E. und M. L. dafür, dass die Antragstellerin im Januar 2006 bewusst nicht in den vormals gemeinsamen Haushalt zurückkehrte, sondern den festen Willen hatte, sich von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, zu trennen und scheiden lassen zu wollen. So wusste die Zeugin L. E., die Schwester der Antragstellerin, anlässlich ihrer Vernehmung durch den Senat zu bekunden, dass die Antragstellerin sowohl in dem mit ihr und ihrem Ehemann K. E. in den Jahren 2004 und 2005 verbrachten Urlauben jeweils von ihrer Absicht gesprochen hatte, sie wolle sich vom Antragsgegner scheiden lassen, weil sie sich nicht mehr weiterhin seine Demütigungen habe gefallen lassen wollen. So habe es immer wieder Streit zwischen ihrer Schwester und ihrem Ehemann gegeben, es sei keine Harmonie mehr da gewesen. Der Antragsgegner habe immer Recht gehabt, und ihre Schwester, die Antragstellerin habe nicht viel zu sagen gehabt. Dass habe sich zum Beispiel daran gezeigt, dass der Antragsgegner in Gesprächen mit Dritten, was sie selbst, die Zeugin wiederholt habe erleben müssen, über den Mund gefahren sei, wenn sich die Antragstellerin zu einem Gesprächsthema habe äußern wollen. Als sie ihre Schwester wiederholt im Krankenhaus besucht habe, sei zwar dort nicht von Scheidung die Rede gewesen, aber die Antragstellerin habe ihr, der Zeugin gegenüber missfallend zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsgegner immer nur Geld von ihr wolle. Nach dem Krankenhausaufenthalt in D. habe sie dann ihre Schwester besucht. Diese habe ihr anlässlich ihrer, der Antragstellerin, Geburtstagsfeier offenbart, dass sie, die Antragstellerin, Angst vor ihrem Mann habe, und deshalb nicht zu ihrem Mann zurückkehren wolle. Noch als diese bei ihrer Tochter S. gewohnt habe, habe ihre Schwester, die Antragstellerin, gesagt, sie wolle partout nicht zu ihrem Ehemann, dem Antragsgegner zurück. Als sie dann später ihre Schwester in deren Wohnung in Z. besucht habe, habe diese ihr anvertraut, sie sei froh, dass „das Ganze“ jetzt ein Ende habe und sie habe ihr gesagt, sie habe einen Scheidungsantrag gestellt. In diesem Zusammenhang merkte die Zeugin gegenüber dem Senat - ungefragt - noch an, dass sie nicht verstehe, wieso sich der Antragsgegner nicht scheiden lassen wolle, er habe doch schon lange nichts mehr für seine Ehefrau übrig gehabt. Diese detaillierten Angaben werden auch durch die Aussage des Zeugen K. E., des Ehemannes der Zeugin L. E. und Schwager der Parteien, in einigen Details gestützt. So wusste der Zeuge E. zwar nicht anzugeben, dass die Antragstellerin mit ihm jemals über eine Scheidung von ihrem Mann gesprochen habe. Aber der Zeuge wusste sich sehr genau daran zu erinnern, dass die Antragstellerin sich im gemeinsam verbrachten Urlaub darüber beklagt habe, dass sie abends von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, in der ehelichen Wohnung regelmäßig allein gelassen werde, weil dieser sich dann nach oben zur Familie seiner Tochter A. R. begebe, die in Lg. im selben Hause wohne. Nach ihrem Krankenhausbesuch habe die Antragstellerin dann auch ihm gegenüber angegeben, sie wolle nicht mehr nach Hause zu ihrem Ehemann, weil sie vor ihm Angst habe. Sie habe auch immer zu Hause „raus“ gewollt, was auch ein Grund dafür gewesen sei, dass sie in der Vergangenheit mit ihm und seiner Ehefrau, der Zeugin L. E., in den Urlaub gefahren sei. Die Richtigkeit der Aussagen der vorgenannten Zeugen wird auch durch die – zu großen Teilen unter heftigem Tränenfluss und erkennbarer emotionaler Belastung – getätigten Bekundungen der Zeugin M. L., die Enkelin der Parteien, gestützt. So wusste diese davon zu berichten, dass sie in der Vergangenheit oft bei ihren Großeltern in Lg. die Wochenenden verbracht habe und dabei sich darum bemüht habe, ihre Großeltern zu unterstützen. Nach dem Einzug der Familie ihrer Tante A. R. in das Haus ihrer Großeltern habe sie, die Zeugin dann immer auf der Couch schlafen müssen, sodass sie sich schließlich dort nicht mehr richtig willkommen geheißen gefühlt habe. Ihre Oma habe sie aber sehr geliebt und dies habe auf Gegenseitigkeit beruht. Sie habe, als sie sich dort noch aufgehalten habe, dann mitbekommen, dass, wenn der Opa Alkohol getrunken habe, er die Oma angeschrien habe, z.B. weil die Oma – krankheitsbedingt – beim gemeinsamen Essen mit ihrem Gebiss geklappert habe. Auch sei ihre Großmutter, die Antragstellerin, einmal hingefallen und sie, die Zeugin, habe ihre Oma nicht alleine aufheben können. Der Großvater, also der Antragsgegner, habe die Antragstellerin dann regelrecht brutal hochgerissen und diese dann angeschrien, sie müsse mal richtig laufen lernen. Die Oma habe ihr auch des Öfteren gesagt, sie wolle wegziehen, aber der Opa habe ihr dann gesagt, sie, die Antragstellerin, bekomme dann nichts. Als ihre Oma dann 2006 zu ihnen, also zur Familie S. L., gezogen sei, habe sie nicht mehr nach Hause zurückkehren wollen. Sie habe sich wegen ihres Ehemannes, des Antragstellers, nicht zurück getraut. Die Angaben der drei vorgenannten Zeugen werden auch nicht durch die Aussage der Zeugin A. R., der weiteren Tochter der Parteien, in Frage gestellt. Zwar gab diese an, ihre Eltern führten nicht unbedingt eine besonders harmonische Ehe. So sei es in der Tat zutreffend, dass ihre Eltern unterschiedliche Interessen gehabt hätten, indes habe sie sich täglich mit ihrer Mutter unterhalten, und diese habe niemals von Scheidungsabsichten gesprochen. Sie, die Zeugin könne sich nicht erinnern, dass sich ihre Mutter von ihrem Ehemann, dem Antragsteller, habe trennen wollen oder dass sie aus der Ehe habe „rauswollen“. Dass es in der Zeit nach der Krankenhausaufnahme ihrer Mutter keinen bzw. kaum Kontakte zur Mutter gegeben habe, habe nur daran gelegen, dass S., ihre Schwester, den Ärzten bzw. dem Pflegepersonal, verboten habe, sie und den Antragsteller zur Mutter vorzulassen. Auch habe sie erst später von Dritten erfahren, dass ihre Mutter bei S. L. in P. wohne. Es sei zu vermuten, dass S. sich gegenüber der Mutter erboten habe, diese zu pflegen und dass dies der Grund dafür gewesen sei, warum ihre Mutter nicht zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei. Auch wenn die Zeugin A. R. keine Angaben zu einer etwaigen Trennungsabsicht ihrer Mutter machen konnte, so widerlegen doch die übrigen Zeugenaussagen eindrucksvoll, in-sich-stimmig und zu Teilen auch übereinstimmend, dass die Ehe der Parteien zerrüttet war, die Parteien seit Jahren keine Gemeinsamkeiten mehr pflegten, der Antragsgegner sogar – möglicherweise auch aufgrund eigener Überforderung mit der fortschreitenden Erkrankung der Antragstellerin - diese grob misshandelte und beschimpfte, insbesondere nach dem Konsum von Alkohol, und dass die Antragsgegnerin bewusst nach ihrem Krankenhausaufenthalt im Januar 2006 nicht mehr – und zwar aus nachvollziehbaren Gründen – in den Haushalt des Antragstellers zurückkehren wollte und dass sie dies nicht nur deshalb tat, um von ihrer Tochter S. gepflegt zu werden – hiergegen sprach bereits die Anmietung der eigenen Wohnung in Z. -, sondern weil sie Angst vor den weiteren Demütigungen des Antragstellers hatte und weil sie sich – wie nunmehr zeugenschaftlich belegt ist – von ihrem Ehegatten scheiden lassen wollte. Mithin kann für die Antragstellerin festgestellt werden, dass nicht ihre Pflegebedürftigkeit, wie der Antragsgegner meint, Grund für die Trennung war, sondern ausschließlich ihr Wille, sich endgültig vom Antragsgegner zu trennen und scheiden zu lassen. Infolge dessen kann im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Hamm (FamRZ 1990, 166) festgestellt werden dass die ursprünglich krankheitsbedingt veranlasste räumliche Trennung der Parteien tatsächlich in ein Getrenntleben im Sinne von § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB umgeschlagen ist. Dies lässt sich vor dem Hintergrund der vorliegenden Gesamtumstände aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zweifelsfrei erkennen. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen. So haben der Antragsgegner, S. L. und die Zeuginnen R. und M. L. offen von den zwischen dem Antragsgegner und seiner Tochter S. bestehenden Animositäten wegen deren vorgeblich anderweitig gemutmaßten Abstammung berichtet, sodass von Anfang an klar war, auch aufgrund der Schilderung der Zeugin R., dass auch ein weitergehender Familienkonflikt im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und seiner Tochter A. R. einerseits und der Familie der Tochter S. L. bestand und besteht, dass aber einer der Zeugen sich bei seiner Aussage hiervon hätte leiten lassen, vermochte der Senat nicht zu erkennen, Hiergegen sprechen bereits die in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L. und K. E. und M. L. . Der Umstand, dass die Zeugin R. im Übrigen nichts von einer Scheidungsabsicht ihrer Mutter zu berichten wusste, bedeutet nicht, dass diese keine gehabt hätte, denn es ist aufgrund der Aussagen der übrigen Zeugen erkennbar, dass die Antragstellerin nur sehr wenig und zurückhaltend über diesen Umstand sprach. Hinzu kommt, dass aufgrund der unbestritten sehr engen Beziehung zwischen dem Antragsgegner und der Tochter A. R., die Antragstellerin in Kenntnis des mit der Tochter S. L. bestehenden Zwistes bewusst Zurückhaltung übte, um nicht auch noch das Verhältnis ihrer anderen Tochter, nämlich A. R., zum Antragsgegner zu belasten. Nach alledem steht jedenfalls zur Überzeugung des Senates fest, dass sich die Antragstellerin im Jahre 2006 bewusst vom Antragsgegner mit der Absicht einer Scheidung getrennt hat. Nach alledem hat das Amtsgericht mit der vom Antragsgegner angefochtenen Entscheidung zu Recht die Ehe der Parteien geschieden und die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Antragsgegners muss deshalb ohne Erfolg bleiben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die mit ihrem Rechtsmittel unterlegene Partei, hier also der Antragsgegner die durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten zu tragen hat. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen, liegen doch die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 ZPO nicht vor.