Beschluss
6 W 64/25
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2025:0825.6W64.25.00
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Leitsätze
Ein Rechtspfleger bleibt im Erbscheinsverfahren für die Bearbeitung funktionell zuständig, wenn er Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers hat und keiner der am Erbscheinsverfahren Beteiligten Einwendungen gegen den beantragten Erbschein erhoben hat. Eine Richtervorlage hat in diesem Fall nicht zu erfolgen (wie OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Januar 2025 - 20 W 169/23 -, entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2024 - 3 W 53/24 -,und OLG München, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 33 Wx 153/24 e).
Entscheidungsgründe
Ein Rechtspfleger bleibt im Erbscheinsverfahren für die Bearbeitung funktionell zuständig, wenn er Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers hat und keiner der am Erbscheinsverfahren Beteiligten Einwendungen gegen den beantragten Erbschein erhoben hat. Eine Richtervorlage hat in diesem Fall nicht zu erfolgen (wie OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Januar 2025 - 20 W 169/23 -, entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2024 - 3 W 53/24 -,und OLG München, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 33 Wx 153/24 e).