Beschluss
6 W 28/25
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2025:0407.6W28.25.00
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Leitsätze
Zum Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers, der im Genehmigungsverfahren betreffend die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger auf Veranlassung des Nachlassgerichts tätig geworden ist 1. In einem Genehmigungsverfahren betreffend die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger bedarf es nicht ohne Weiteres der Bestellung eines Verfahrenspflegers für die unbekannten Erben (dann nicht, wenn - wie hier - der Nachlasspfleger Rechtsanwalt ist). 2. Ein Verfahrenspfleger kann im Falle einer Bestellung in einem Genehmigungsverfahren betreffend die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger seine Vergütung nur dann nach dem RVG abrechnen, wenn auch ein Verfahrenspfleger, der über berufliche Qualifikationen der höchsten Vergütungsstufe nach dem VBVG verfügt, in dieser Situation berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 , Rn.14).
Entscheidungsgründe
Zum Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers, der im Genehmigungsverfahren betreffend die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger auf Veranlassung des Nachlassgerichts tätig geworden ist 1. In einem Genehmigungsverfahren betreffend die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger bedarf es nicht ohne Weiteres der Bestellung eines Verfahrenspflegers für die unbekannten Erben (dann nicht, wenn - wie hier - der Nachlasspfleger Rechtsanwalt ist). 2. Ein Verfahrenspfleger kann im Falle einer Bestellung in einem Genehmigungsverfahren betreffend die Veräußerung einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger seine Vergütung nur dann nach dem RVG abrechnen, wenn auch ein Verfahrenspfleger, der über berufliche Qualifikationen der höchsten Vergütungsstufe nach dem VBVG verfügt, in dieser Situation berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 , Rn.14).