Urteil
11 U 69/24
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2025:0320.11U69.24.00
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Leitsätze
Beim Abschluss eines reinen Verkäufermaklervertrags richtet sich dessen Formbedürftigkeit gemäß § 656a BGB ausschließlich danach, ob die zu verkaufende Immobilie aus objektiver Sicht ein Einfamilienhaus ist.
Entscheidungsgründe
Beim Abschluss eines reinen Verkäufermaklervertrags richtet sich dessen Formbedürftigkeit gemäß § 656a BGB ausschließlich danach, ob die zu verkaufende Immobilie aus objektiver Sicht ein Einfamilienhaus ist.