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Urteil

14 U 150/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2025:0219.14U150.24.00
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Leitsätze
Mangelfolgeschaden (kapitaler Motorschaden) durch fehlerhaften Einbau eines Ölfilters im Rahmen einer Fahrzeugwartung. Keine Fristsetzung zur Nacherfüllung. Dolo-agit-Einwand gegenüber Werklohnanspruch aus Reparatur des Motorschadens. 1. Entsteht infolge einer mangelhaften Fahrzeugwartung (hier durch fehlerhaften Einbau eines Ölfilters) am Motor des Fahrzeugs ein schwerwiegender Schaden, hat der Eigentümer des Kfz (Auftraggeber) einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4 , 280 Abs. 1 BGB gegen den Werkunternehmer (hier die Kfz Werkstatt). Dieser Anspruch kommt in Betracht, wenn der Besteller aufgrund des Mangels einen sogenannten Mangelfolgeschaden an seinen sonstigen Rechtsgütern (Integritätsinteressen) erleidet (Anschluss an BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 62/18). 2. Der verantwortliche Werkunternehmer ist in diesem Fall nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) gehindert, Werklohn für die Arbeiten zu verlangen, die durch den fehlerhaften Einbau des Ölfilters erst notwendig geworden und somit unnötig entstanden sind. Er würde dann etwas fordern, was er im Wege des Schadensersatzes umgehend erstatten müsste (Fortführung Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 14 U 116/21 , Rn. 69 juris mwN). 3. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 636 BGB bedarf es in diesem Fall nicht. Denn eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung ließe den Schaden nicht entfallen. Die Nacherfüllungspflicht erstreckt sich nur auf das ursprüngliche Interesse des Bestellers an einem mangelfreien Werk.
Entscheidungsgründe
Mangelfolgeschaden (kapitaler Motorschaden) durch fehlerhaften Einbau eines Ölfilters im Rahmen einer Fahrzeugwartung. Keine Fristsetzung zur Nacherfüllung. Dolo-agit-Einwand gegenüber Werklohnanspruch aus Reparatur des Motorschadens. 1. Entsteht infolge einer mangelhaften Fahrzeugwartung (hier durch fehlerhaften Einbau eines Ölfilters) am Motor des Fahrzeugs ein schwerwiegender Schaden, hat der Eigentümer des Kfz (Auftraggeber) einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4 , 280 Abs. 1 BGB gegen den Werkunternehmer (hier die Kfz Werkstatt). Dieser Anspruch kommt in Betracht, wenn der Besteller aufgrund des Mangels einen sogenannten Mangelfolgeschaden an seinen sonstigen Rechtsgütern (Integritätsinteressen) erleidet (Anschluss an BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 62/18). 2. Der verantwortliche Werkunternehmer ist in diesem Fall nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) gehindert, Werklohn für die Arbeiten zu verlangen, die durch den fehlerhaften Einbau des Ölfilters erst notwendig geworden und somit unnötig entstanden sind. Er würde dann etwas fordern, was er im Wege des Schadensersatzes umgehend erstatten müsste (Fortführung Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 14 U 116/21 , Rn. 69 juris mwN). 3. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 636 BGB bedarf es in diesem Fall nicht. Denn eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung ließe den Schaden nicht entfallen. Die Nacherfüllungspflicht erstreckt sich nur auf das ursprüngliche Interesse des Bestellers an einem mangelfreien Werk.