Beschluss
20 U 8/24
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2025:0131.20U8.24.00
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - VII ZB 22/23 , NJW 2024, 1120 Rn. 10; vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 41/20 , NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10 und vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 , NJW 2023, 2433 Rn. 11). 2. Für den Gegenbeweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet sein, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 , NJW 2023, 2433 Rn. 11 und vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 41/20 , NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10; Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/89 , NJW 1990, 1026). 3. Ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen dem dokumentierten Zeitpunkt der elektronischen Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum (hier: sechs Wochen) erbringt den Beweis der Unrichtigkeit der Datumsangabe für sich genommen noch nicht (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 41/20 , NJW-RR 2021, 1584 Rn. 11 und vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11 , NJW 2012, 2117 Rn. 8). Es dürfen jedoch auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 , NJW 2009, 855, 856 und vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06 , NJW 2007, 3069). 4. In einem solchen Fall kann die Partei deshalb nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet sein, sich substantiiert zu den Umständen zu erklären, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen, und zu dem tatsächlichen Zeitpunkt der subjektiv empfangsbereiten Kenntnisnahme vorzutragen. Außerdem kann das Gericht nach §§ 142 , 144 ZPO die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals des Rechtsanwalts der Partei anordnen. 5. Hieraus und aus den Erklärungen der Partei können sich jedenfalls Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der empfangsbereiten Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch den Rechtsanwalt und damit ein von dem Empfangsbekenntnis abweichendes Zustelldatum ergeben. Erklärt sich die Partei nicht und legt auch das beA-Nachrichtenjournal ihres Rechtsanwalts nicht vor, kann - in entsprechender Anwendung von § 427 ZPO - der Beweis der Unrichtigkeit des in dem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums geführt sein.
Entscheidungsgründe
1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - VII ZB 22/23 , NJW 2024, 1120 Rn. 10; vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 41/20 , NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10 und vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 , NJW 2023, 2433 Rn. 11). 2. Für den Gegenbeweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet sein, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 , NJW 2023, 2433 Rn. 11 und vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 41/20 , NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10; Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/89 , NJW 1990, 1026). 3. Ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen dem dokumentierten Zeitpunkt der elektronischen Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum (hier: sechs Wochen) erbringt den Beweis der Unrichtigkeit der Datumsangabe für sich genommen noch nicht (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 41/20 , NJW-RR 2021, 1584 Rn. 11 und vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11 , NJW 2012, 2117 Rn. 8). Es dürfen jedoch auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 , NJW 2009, 855, 856 und vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06 , NJW 2007, 3069). 4. In einem solchen Fall kann die Partei deshalb nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet sein, sich substantiiert zu den Umständen zu erklären, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen, und zu dem tatsächlichen Zeitpunkt der subjektiv empfangsbereiten Kenntnisnahme vorzutragen. Außerdem kann das Gericht nach §§ 142 , 144 ZPO die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals des Rechtsanwalts der Partei anordnen. 5. Hieraus und aus den Erklärungen der Partei können sich jedenfalls Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der empfangsbereiten Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch den Rechtsanwalt und damit ein von dem Empfangsbekenntnis abweichendes Zustelldatum ergeben. Erklärt sich die Partei nicht und legt auch das beA-Nachrichtenjournal ihres Rechtsanwalts nicht vor, kann - in entsprechender Anwendung von § 427 ZPO - der Beweis der Unrichtigkeit des in dem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums geführt sein.