Beschluss
8 W 2/25
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2025:0122.8W2.25.00
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Leitsätze
Verlangt ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe bzw. Ersatz von Nutzungen bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2024 – IV ZR 125/22 unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, Senatsbeschluss vom 4. März 2019 – 8 U 275/18 ).
Entscheidungsgründe
Verlangt ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags, ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe bzw. Ersatz von Nutzungen bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2024 – IV ZR 125/22 unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, Senatsbeschluss vom 4. März 2019 – 8 U 275/18 ).