Beschluss
2 OAus 68/24
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2025:0106.2OAUS68.24.00
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Leitsätze
Das Oberlandesgericht ist auch im Auslieferungsverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Union zu einer Entscheidung über die Auslieferung gemäß § 29 IRG berufen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung des Verfolgten für nicht bewilligungsfähig hält und eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung beantragt (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2022 - 2 AR 46/21; OLG München, Beschluss vom 09.04.2021 - 1 AR 285/20 ).
Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht ist auch im Auslieferungsverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Union zu einer Entscheidung über die Auslieferung gemäß § 29 IRG berufen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung des Verfolgten für nicht bewilligungsfähig hält und eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung beantragt (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2022 - 2 AR 46/21; OLG München, Beschluss vom 09.04.2021 - 1 AR 285/20 ).