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Schlussurteil

14 U 195/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:1029.14U195.24.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes gem. §§ 917 ff. ZPO . Zu den Voraussetzungen der Deliktshaftung eines GmbH-Geschäftsführers. Ein Arrestgrund i.S.d. § 917 ZPO besteht auch bei Täuschungen und Verschleierungen der wahren Tatsachen, die die Besorgnis eines Vermögensabflusses mit sich führen. Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB kann ausgegangen werden, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird.
Entscheidungsgründe
Zu den Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes gem. §§ 917 ff. ZPO . Zu den Voraussetzungen der Deliktshaftung eines GmbH-Geschäftsführers. Ein Arrestgrund i.S.d. § 917 ZPO besteht auch bei Täuschungen und Verschleierungen der wahren Tatsachen, die die Besorgnis eines Vermögensabflusses mit sich führen. Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB kann ausgegangen werden, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird.