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Urteil

7 U 274/22

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:1017.7U274.22.00
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Leitsätze
1. Jedenfalls dann, wenn in dem Prozessrechtsverhältnis des mitverklagten Herstellers zu dem Kläger die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem verkauften Fahrzeug lediglich mangels Bestreitens gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist, der Hersteller jedoch keinen eigenen Vortrag zu der konkreten Ausgestaltung der Abschalteinrichtungen gehalten hat, besteht für den Verkäufer keine über die Erklärung mit Nichtwissen ( § 138 Abs. 4 ZPO ) hinausgehende Erklärungslast. 2. Zur Beweiswürdigung in diesen Fällen.
Entscheidungsgründe
1. Jedenfalls dann, wenn in dem Prozessrechtsverhältnis des mitverklagten Herstellers zu dem Kläger die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem verkauften Fahrzeug lediglich mangels Bestreitens gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist, der Hersteller jedoch keinen eigenen Vortrag zu der konkreten Ausgestaltung der Abschalteinrichtungen gehalten hat, besteht für den Verkäufer keine über die Erklärung mit Nichtwissen ( § 138 Abs. 4 ZPO ) hinausgehende Erklärungslast. 2. Zur Beweiswürdigung in diesen Fällen.