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Beschluss

3 Ws 55/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0709.3WS55.24.00
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Leitsätze
1. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 100e Abs. 6 StPO kann nach der Grundsatzentscheidung des 5. Strafsenats des BGH vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 , NJW 2022, 1539 ff. - "jede denkbare Beeinträchtigung" einer Person durch die Verwertung von EncroChat-Daten als Beweismittel ausgeschlossen werden. 2. Die Prüfung der Frage, ob EncroChat-Daten als Beweismittel verwertbar sind, kann indes auch nach Inkrafttreten des CanG zum 1. April 2024 durch Heranziehung niedrigschwelliger Verwertungsregelungen vorgenommen werden kann. 3. Bei den EncroChat-Daten handelt es sich - nach dem Maßstab des deutschen Verfassungs- und Strafprozessrechtes - um an Art. 10 GG zu messende, mithin um "qualifizierte" Telekommunikationsdaten, weshalb bei der Prüfung der Frage ihrer Verwertbarkeit auch gemäß § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm § 161 Abs. 3 StPO auf eine entsprechende Anwendung des § 100a StPO zurückgegriffen werden kann bzw. im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 100e Abs. 6 StPO wegen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zurückgegriffen werden muss.
Entscheidungsgründe
1. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 100e Abs. 6 StPO kann nach der Grundsatzentscheidung des 5. Strafsenats des BGH vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 , NJW 2022, 1539 ff. - "jede denkbare Beeinträchtigung" einer Person durch die Verwertung von EncroChat-Daten als Beweismittel ausgeschlossen werden. 2. Die Prüfung der Frage, ob EncroChat-Daten als Beweismittel verwertbar sind, kann indes auch nach Inkrafttreten des CanG zum 1. April 2024 durch Heranziehung niedrigschwelliger Verwertungsregelungen vorgenommen werden kann. 3. Bei den EncroChat-Daten handelt es sich - nach dem Maßstab des deutschen Verfassungs- und Strafprozessrechtes - um an Art. 10 GG zu messende, mithin um "qualifizierte" Telekommunikationsdaten, weshalb bei der Prüfung der Frage ihrer Verwertbarkeit auch gemäß § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm § 161 Abs. 3 StPO auf eine entsprechende Anwendung des § 100a StPO zurückgegriffen werden kann bzw. im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 100e Abs. 6 StPO wegen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zurückgegriffen werden muss.