Beschluss
13 U 7/24
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2024:0418.13U7.24.00
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Leitsätze
Zu der Frage, auf welcher während des Verkaufsvorgangs angezeigten Webseite die Kündigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 BGB vorhanden sein muss. Beim Abschluss eines auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichteten Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr ist die Kündigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 BGB zumindest auch auf derjenigen Webseite vorzuhalten, auf der aus der Sicht der Verbraucher der Bestellprozess beginnt. Hieran ändert es nichts, wenn diese Verkaufsseite von einem Dritten - als Beauftragtem des Verkäufers im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG , § 2 Abs. 1 Satz 2 UKlaG - betrieben wird und der Verbraucher während des Bestellvorgangs auf eine eigene Webseite des Verkäufers weitergeleitet wird. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 11. Juni 2024 zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe
Zu der Frage, auf welcher während des Verkaufsvorgangs angezeigten Webseite die Kündigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 BGB vorhanden sein muss. Beim Abschluss eines auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichteten Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr ist die Kündigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 BGB zumindest auch auf derjenigen Webseite vorzuhalten, auf der aus der Sicht der Verbraucher der Bestellprozess beginnt. Hieran ändert es nichts, wenn diese Verkaufsseite von einem Dritten - als Beauftragtem des Verkäufers im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG , § 2 Abs. 1 Satz 2 UKlaG - betrieben wird und der Verbraucher während des Bestellvorgangs auf eine eigene Webseite des Verkäufers weitergeleitet wird. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 11. Juni 2024 zurückgewiesen worden.