Urteil
1 ORs 2/23
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2023:1215.1ORS2.23.00
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Leitsätze
Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar nur als nicht mit den für eine entsprechende Urkunde typischen Authentizitätsmerkmalen versehene Kopien einer vermeintlichen Urkunde, werden von § 269 StGB nicht erfasst, sofern nicht das Dokument den Eindruck hervorruft, das Original zu sein. Da Arbeits- und Prüfungszeugnisse üblicherweise als Original-Papierdokumente ausgegeben werden, erscheint ein als Email-Anhang versendetes Pdf-Dokument erkennbar nur als Reproduktion.
Entscheidungsgründe
Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar nur als nicht mit den für eine entsprechende Urkunde typischen Authentizitätsmerkmalen versehene Kopien einer vermeintlichen Urkunde, werden von § 269 StGB nicht erfasst, sofern nicht das Dokument den Eindruck hervorruft, das Original zu sein. Da Arbeits- und Prüfungszeugnisse üblicherweise als Original-Papierdokumente ausgegeben werden, erscheint ein als Email-Anhang versendetes Pdf-Dokument erkennbar nur als Reproduktion.