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Urteil

13 U 58/22

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2023:1212.13U58.22.00
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Leitsätze
Der KWK-Bonus für Wärmeeinspeisungen in ein Wärmenetz nach Anlage 3 Abschnitt III Nr. 2 EEG 2009 setzt keine besondere Effizienz der Wärmenutzung voraus. 1. Der Begriff des Nutzwärmebedarfs im Sinne der sog. Netzklausel gemäß Anlage 3 Abschnitt III Nr. 2 EEG 2009 umfasst grundsätzlich die gesamte Wärmemenge, die von den an das Wärmenetz angeschlossenen Wärmekunden abgerufen und für eine Wärmenutzung verwendet wird. Zusätzliche Effizienzanforderungen an die Wärmenutzung der angeschlossenen Wärmekunden bestehen nicht. Insbesondere müssen die Wärmenutzungen nicht die Anforderungen der Generalklausel gemäß Anlage 3 Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 erfüllen. 2. Ein Anlagenbetreiber verletzt jedoch in der Regel seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Netzbetreiber und handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er eine an ein errichtetes Wärmenetz angeschlossene Wärmenutzung allein zu dem Zweck betreibt oder betreiben lässt, durch einen möglichst hohen Wärmeverbrauch das nach Anlage 3 Abschnitt III Nr. 2 EEG 2009 an das Netz gestellte Effizienzkriterium zu erfüllen und dadurch zugleich einen möglichst hohen KWK-Bonus zu erzielen. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn kein anderer sachlich nachvollziehbarer Zweck für die Wärmenutzung erkennbar ist oder der Umfang der Wärmenutzung zu einem solchen Zweck in einem krassen Missverhältnis steht. Ob danach ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt, kann nicht generell, sondern nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierfür trägt der Netzbetreiber nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast.
Entscheidungsgründe
Der KWK-Bonus für Wärmeeinspeisungen in ein Wärmenetz nach Anlage 3 Abschnitt III Nr. 2 EEG 2009 setzt keine besondere Effizienz der Wärmenutzung voraus. 1. Der Begriff des Nutzwärmebedarfs im Sinne der sog. Netzklausel gemäß Anlage 3 Abschnitt III Nr. 2 EEG 2009 umfasst grundsätzlich die gesamte Wärmemenge, die von den an das Wärmenetz angeschlossenen Wärmekunden abgerufen und für eine Wärmenutzung verwendet wird. Zusätzliche Effizienzanforderungen an die Wärmenutzung der angeschlossenen Wärmekunden bestehen nicht. Insbesondere müssen die Wärmenutzungen nicht die Anforderungen der Generalklausel gemäß Anlage 3 Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 erfüllen. 2. Ein Anlagenbetreiber verletzt jedoch in der Regel seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Netzbetreiber und handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er eine an ein errichtetes Wärmenetz angeschlossene Wärmenutzung allein zu dem Zweck betreibt oder betreiben lässt, durch einen möglichst hohen Wärmeverbrauch das nach Anlage 3 Abschnitt III Nr. 2 EEG 2009 an das Netz gestellte Effizienzkriterium zu erfüllen und dadurch zugleich einen möglichst hohen KWK-Bonus zu erzielen. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn kein anderer sachlich nachvollziehbarer Zweck für die Wärmenutzung erkennbar ist oder der Umfang der Wärmenutzung zu einem solchen Zweck in einem krassen Missverhältnis steht. Ob danach ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt, kann nicht generell, sondern nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierfür trägt der Netzbetreiber nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast.