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Beschluss

1 Ws 289/23 (StrVollz)

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2023:1127.1WS289.23STRVOLLZ.00
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Leitsätze
Schreiben an einen Strafgefangenen sind gemäß § 31 Abs. 2 NJVollzG im Grundsatz spätestens am Arbeitstag nach deren Eingang weiterzuleiten. Eine Abweichung von diesem Regelfall bedarf einer besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung. Verzögerungen, gegen die die Vollzugsbehörde hinreichende Vorkehrungen hätte treffen können, rechtfertigen eine Ausnahme vom Regelfall nicht.
Entscheidungsgründe
Schreiben an einen Strafgefangenen sind gemäß § 31 Abs. 2 NJVollzG im Grundsatz spätestens am Arbeitstag nach deren Eingang weiterzuleiten. Eine Abweichung von diesem Regelfall bedarf einer besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung. Verzögerungen, gegen die die Vollzugsbehörde hinreichende Vorkehrungen hätte treffen können, rechtfertigen eine Ausnahme vom Regelfall nicht.