Urteil
5 U 30/21
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2023:1005.5U30.21.00
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mit dem Übergang der in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend gemachten Forderung auf einen neuen Gläubiger endet die Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters, sofern er nicht ebenso von dem neuen Gläubiger ausdrücklich zur Prozessführung ermächtigt wird. 2. Eine gesetzliche Prozessstandschaft durch eine entsprechende Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO tritt nicht an deren Stelle (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022, I ZR 135/21 ).
Entscheidungsgründe
1. Mit dem Übergang der in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend gemachten Forderung auf einen neuen Gläubiger endet die Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters, sofern er nicht ebenso von dem neuen Gläubiger ausdrücklich zur Prozessführung ermächtigt wird. 2. Eine gesetzliche Prozessstandschaft durch eine entsprechende Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO tritt nicht an deren Stelle (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022, I ZR 135/21 ).