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Beschluss

1 Ws 228/23 (StrVollz)

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2023:0919.1WS228.23STRVOLLZ.00
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Leitsätze
1. Der begründete Verdacht, dass der Besucher und der Gefangene in gemeinsame kriminelle Aktivitäten verstrickt sind oder dass sie anlässlich von Langzeitbesuchen Rauschmittel konsumieren bzw. diesen unüberwachten Besuch für das Einbringen von verbotenen Substanzen ausnutzen könnten, vermag grundsätzlich eine fehlende Geeignetheit für einen mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuch (Langzeitbesuch) zu begründen. 2. Die Gefahr des Missbrauchs eines Langzeitbesuchs muss aufgrund konkreter Tatsachen belegt werden.
Entscheidungsgründe
1. Der begründete Verdacht, dass der Besucher und der Gefangene in gemeinsame kriminelle Aktivitäten verstrickt sind oder dass sie anlässlich von Langzeitbesuchen Rauschmittel konsumieren bzw. diesen unüberwachten Besuch für das Einbringen von verbotenen Substanzen ausnutzen könnten, vermag grundsätzlich eine fehlende Geeignetheit für einen mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuch (Langzeitbesuch) zu begründen. 2. Die Gefahr des Missbrauchs eines Langzeitbesuchs muss aufgrund konkreter Tatsachen belegt werden.