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Beschluss

7 W 22/22 (L)

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2023:0904.7W22.22.00
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Leitsätze
1. a) Vorhandenes Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken reicht nicht aus, um den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden auf Seiten des Erwerbers auszuräumen, wenn der Landwirt ohne Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb Flächen erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13 ). b) An einer solchen Verbindung fehlt es, wenn der Landwirt die Flächen nicht selbst bewirtschaften will, sondern lediglich auf Vorrat erwirbt und sie langfristig rückverpachtet. 2. Bei Betrieben mit einer Eigenlandquote von weniger als 50% besteht regelmäßig ein dringendes Aufstockungsbedürfnis. Ein Eigenlandanteil von mehr als 50% schließt ein dringendes Aufstockungsbedürfnis aber nicht aus (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17. September 2012 - 7 W 26/12 (L) , juris Rn. 47).
Entscheidungsgründe
1. a) Vorhandenes Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken reicht nicht aus, um den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden auf Seiten des Erwerbers auszuräumen, wenn der Landwirt ohne Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb Flächen erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13 ). b) An einer solchen Verbindung fehlt es, wenn der Landwirt die Flächen nicht selbst bewirtschaften will, sondern lediglich auf Vorrat erwirbt und sie langfristig rückverpachtet. 2. Bei Betrieben mit einer Eigenlandquote von weniger als 50% besteht regelmäßig ein dringendes Aufstockungsbedürfnis. Ein Eigenlandanteil von mehr als 50% schließt ein dringendes Aufstockungsbedürfnis aber nicht aus (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17. September 2012 - 7 W 26/12 (L) , juris Rn. 47).