Beschluss
2 W 107/23
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2023:0821.2W107.23.00
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Leitsätze
Materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren sind - auch bei der Frage der Nichtigkeit eines Anwaltsvertrages - nur berücksichtigungsfähig, wenn sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Zur Klarstellung in Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2017 - 2 W 12/17 - macht der Senat deutlich, dass er materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren - auch bei der Frage der Nichtigkeit eines Anwaltsvertrages - nur für berücksichtigungsfähig erachtet, wenn sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass die Frage, ob ein Anwaltsvertrag aus berufsrechtlichen Gründen nichtig sei, eine materiell-rechtliche Einwendung darstellt, die im Kostenfestsetzungsverfahren generell nicht zu prüfen ist.
Entscheidungsgründe
Materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren sind - auch bei der Frage der Nichtigkeit eines Anwaltsvertrages - nur berücksichtigungsfähig, wenn sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Zur Klarstellung in Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2017 - 2 W 12/17 - macht der Senat deutlich, dass er materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren - auch bei der Frage der Nichtigkeit eines Anwaltsvertrages - nur für berücksichtigungsfähig erachtet, wenn sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass die Frage, ob ein Anwaltsvertrag aus berufsrechtlichen Gründen nichtig sei, eine materiell-rechtliche Einwendung darstellt, die im Kostenfestsetzungsverfahren generell nicht zu prüfen ist.