OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 WF 78/23

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2023:0710.21WF78.23.00
2Zitate

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Schließen die Beteiligten in einem Termin einen Vergleich zum Sorge- und Umgangsrecht, so bemisst sich die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG aus den zusammengerechneten Werten beider Verfahren. Die Vergütung ist in dem Verfahren festzusetzen, in dem der Vergleich geschlossen wird (im Anschluss an OLG Celle vom 24.04.2014 - 17 WF 79/14, NdsRpfl 2014, 254; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen AGS 2017, 268; LSG Baden-Württemberg AGS 2019, 402 [LSG Baden-Württemberg 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B] [LSG Baden-Württemberg 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B]). Bei einem Gesamtvergleich ist nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen der Vertragsparteien - auch bei gegensätzlicher Äußerung der Verfahrensbevollmächtigten - regelmäßig von einem (einheitlichen) Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV RVG auszugehen, wobei neben der einheitlichen Form auf den engen objektiven sachlichen Zusammenhang sowie auf die einheitliche Erörterung abzustellen ist, sodass davon ausgegangen werden kann, die eine Vereinbarung wäre nicht ohne die andere zustande gekommen.
Entscheidungsgründe
Schließen die Beteiligten in einem Termin einen Vergleich zum Sorge- und Umgangsrecht, so bemisst sich die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG aus den zusammengerechneten Werten beider Verfahren. Die Vergütung ist in dem Verfahren festzusetzen, in dem der Vergleich geschlossen wird (im Anschluss an OLG Celle vom 24.04.2014 - 17 WF 79/14, NdsRpfl 2014, 254; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen AGS 2017, 268; LSG Baden-Württemberg AGS 2019, 402 [LSG Baden-Württemberg 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B] [LSG Baden-Württemberg 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B]). Bei einem Gesamtvergleich ist nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen der Vertragsparteien - auch bei gegensätzlicher Äußerung der Verfahrensbevollmächtigten - regelmäßig von einem (einheitlichen) Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV RVG auszugehen, wobei neben der einheitlichen Form auf den engen objektiven sachlichen Zusammenhang sowie auf die einheitliche Erörterung abzustellen ist, sodass davon ausgegangen werden kann, die eine Vereinbarung wäre nicht ohne die andere zustande gekommen.