Beschluss
7 W 7/13
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Nichtaussetzungsbeschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3. Januar 2013 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Januar 2013 zurückgewiesen. Der Umstand, dass der Beklagte sich durch die im Zivilverfahren nach § 138 ZPO gebotene Einlassung zur Sache in dem gegen ihn wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren belasten könnte, rechtfertigt nicht die von ihm beantragte Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO (vgl. LG Dortmund, Beschl. v. 06.12.2007 - 2 O 379/07; LAG Köln, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 Ta 327/08 -). Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE203892013&psml=bsndprod.psml&max=true