Beschluss
15 WF 56/05
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Parteien sind je zur ideellen Hälfte Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese hat nach den Angaben der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragstellerin einen Verkehrswert von ca. 150.000 € und ist mit valutierenden Grundpfandrechten von ca. 144.000 € belastet, bei die Mieteinnahmen deutlich übersteigenden laufenden Kosten. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse. II. 2 Die gemäß §§ 127 Abs. 3, 569 Abs. 1 S. 1 u. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das nach § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO einzusetzende Vermögen muss zur Finanzierung der Prozesskosten verfügbar sein. Deshalb ist bei gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII grundsätzlich zu verwertendem Grundvermögen erforderlich, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei zeitnah entweder einen Verkauf mit einem zur Deckung der Prozesskosten ausreichenden Erlös verwirklichen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdnr. 326) oder sich zu unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse zumutbaren Konditionen gegen Bestellung eines Grundpfandrechts ein Darlehen beschaffen kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rdnr. 64). Davon kann vorliegend nach den Angaben der Antragstellerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. August 2004 und im Schriftsatz vom 4. Januar 2005 nicht ausgegangen werden. Dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen, bestehen keine Anhaltspunkte. Deshalb war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht davon abhängig zu machen, dass die Antragstellerin den von ihr getrennt lebenden Antragsgegner zur Herausgabe der von ihm verwahrten Belege über die Höhe der valutierenden Belastungen und der laufenden Kosten bewegt. Dem vom Bezirksrevisor herangezogenen Beschluss des 6. Zivilsenates des OLG Celle vom 21. Oktober 2000 (MDR 2003, 356) lässt sich nicht entnehmen, dass dort die Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem nicht selbst genutzten Hausgrundstück unabhängig von den übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei sowie ohne Rücksicht auf die konkrete, auch kapitalmarktabhängige Möglichkeit einer Darlehensbeschaffung als realisierbar und zumutbar i.S.d. § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO angesehen wird. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE409292005&psml=bsndprod.psml&max=true