Beschluss
6 W 120/03
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 1.123 € Gründe 1 Das Rechtsmittel ist unbegründet. 2 Die Bestimmung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, aufgrund deren der Kläger, welcher die Klage zurücknimmt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, lässt sich auf den Fall, dass anstelle des ursprünglichen Klägers eine andere Person den Rechtsstreit fortführt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht entsprechend anwenden. Anders als im Falle der Klagrücknahme ist nicht auszuschließen, dass das Ergebnis des Streits zwischen dem neuen Kläger und der Beklagten den Umfang, in welchem die alten Kläger der Beklagten deren außergerichtliche Kosten zu erstatten haben, beeinflusst. Diese Überlegung trifft auf alle Kosten zu, welche nur ein Mal anfallen, und wird von den Gerichten, die diese Frage anders beurteilen, fälschlich nicht angestellt. - Ob die Prozessgebühr des Anwalts der Beklagten doppelt anfällt, ist hier nicht zu entscheiden. Eine darauf gestützte gesonderte Kostengrundentscheidung griffe der späteren Festsetzung der Kosten in unzulässiger Weise vor. 3 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. - Der Senat hat den Beschwerdewert nach dem Betrage der Prozessgebühr festgesetzt, welche die Beklagte von den früheren Klägern unabhängig vom Ausgang des Prozesses erstattet verlangen zu können meint und welche das Interesse ihres Rechtsmittels darstellt. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE400262004&psml=bsndprod.psml&max=true