Beschluss
4 AR 71/02
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Das AG wird als das zuständige Gericht bestimmt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe 1 Das OLG Celle ist zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen. Das AG H. war als das zuständige Gericht zu bestimmen, denn der Verweisungsbeschluss des LG H. vom 19.7.2002 entfaltet gem. § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO Bindungswirkung. 2 I. Amts- und LG streiten über ihre sachliche Zuständigkeit. 3 Mit Mahnbescheidsantrag vom 3.1.2002 hat der Kläger eine Hauptforderung aus verschiedenen Rechnungsbeträgen geltend gemacht i.H.v. 5.397,19 Euro. 4 Dieser Antrag wurde der Beklagten am 7.3.2002 zugestellt, die am 26.3.2002, beim AG eingegangen am 28.3.2002, hiergegen Widerspruch eingelegt hat. Dessen ungeachtet erging am 4.4.2002 Vollstreckungsbescheid entspr. dem Mahnbescheidsantrag. Nachdem die Beklagte am 19.4.2002, eingegangen beim AG am 22.4.2002, auf den bereits erhobenen Widerspruch hinwies, hat das AG den Rechtsstreit an das LG ‚ das als Abgabegericht im Mahnbescheidsantrag angegeben war, abgegeben, wobei die Akten beim LG am 26.4.2002 eingegangen sind. 5 Mit Klagbegründung vom 10.7.2002 (Bl. 28 GA) beantragte die Klägerin nunmehr nur noch Verurteilung i.H.v. 5.397,19 Euro abzgl. am 6.1.2002 gezahlter 1.984,99 Euro und abzgl. am 24.1.2002 gezahlter 3.158,62 Euro sowie i.Ü. den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, sodass der begehrte Zahlungsbetrag nur noch einen Rest von 253,58 Euro ausmacht. 6 Nach Hinweis der Berichterstatterin beim LG vom 15.7.2002 (Bl. 53 GA), dass das LG sachlich nicht mehr zuständig sei, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 18.7.2002 (Bl. 49 GA) Verweisung zum AG, dem die Beklagte ausweislich des Vermerks der Berichterstatterin vom 19.7.2002 (Bl. 48 a GA) zugestimmt hat. 7 Daraufhin verwies die 4. Zivilkammer des LG mit Beschluss vom 19.7.2002 (Bl. 50 GA) den Rechtsstreit an das AG, das sich durch Beschluss vom 29.7.2002 (Bl. 56 GA) indes nicht für zuständig hält, die Übernahme der Sache ablehnt und den Kompetenzkonflikt dem OLG Celle zur Entscheidung vorgelegt hat. 8 II. Das AG war als das zuständige Gericht zu bestimmen, weil der Verweisungsbeschluss des LG gem. § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO Bindungswirkung entfaltet. 9 Insoweit kann dahinstehen, ob, wie das AG meint, eine Verweisung durch das LG gem. §§ 700 Abs. 2, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an sich nicht mehr zulässig war. Hiergegen spricht, dass der „wirtschaftliche Streitwert” bereits im Januar 2002 durch zwei Zahlungen der Beklagten auf eine Hauptforderung von lediglich 253,58 Euro gemindert worden ist, lange vor der Zustellung des Mahnbescheidsantrages, die überhaupt erst am 7.3.2002 erfolgt ist, wobei verfahrensfehlerhaft am 4.4.2002 auch noch Vollstreckungsbescheid ergangen ist, und damit ein Titel, der noch über die gesamte Höhe des ursprünglichen Betrages geht, obwohl bereits am 28.3.2002 Widerspruch von der Beklagten gegen den Mahnbescheid beim AG H. eingegangen ist (vgl. Bl. 6 und 7 GA). 10 Zutreffend weist die Kammer in ihrem Verweisungsbeschluss vom 19.7.2002 darauf hin, dass der für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit maßgebliche Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Eingang der Akten bei dem Abgabegericht ist, vorliegend also Eingang bei dem LG, hier der 26.4.2002. 11 Die weitere Begründung des LG ist aber unzutreffend, da es für die Frage der sachlichen Zuständigkeit nicht darauf ankommt, wann die geleisteten Zahlungen, die den Kläger veranlasst haben, später den Klagantrag entspr. zu reduzieren, vorgenommen wurden, sondern wann der Klagantrag tatsächlich reduziert wurde, vorliegend also erst mit Schriftsatz des Klägers vom 10.7.2002 (Bl. 28 GA), also lange nach Eingang der Akten bei dem Prozessgericht, dem LG. Zu diesem Zeitpunkt ist aber eine Veränderung des Streitwertes für die sachliche Zuständigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ohne Relevanz, sodass das LG sachlich zuständig war und an sich den Rechtsstreit nicht an das AG hätte verweisen dürfen. 12 Gleichwohl entfaltet der Verweisungsbeschluss jedenfalls Bindungswirkung, da der Ausnahmefall einer „willkürlichen” Verweisung nicht vorliegt. Hier beruht die Verweisung - jedenfalls auch - auf den übereinstimmenden Anträgen beider Parteien. Eine Verweisung infolge übereinstimmender Anträge der Parteien ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats i.d.R. nicht willkürlich (vgl. z.B. OLG Celle v. 15.2.2000 - 4 AR 7/00, OLGReport Celle, 2000, 224; 4 AR 3/02; 4 AR 6/02; 4 AR 8/02 und 4 AR 54/02). 13 Grundlage der Bindungswirkung ist § 281 Abs. 2 Nr. 5 ZPO, wonach der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an welches verwiesen worden ist, bindend ist. § 281 Abs. 2 Nr. 5 ZPO ist dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich auch fehlerhafte Verweisungen bindend sind. Der Gesetzgeber will hiermit langwierige Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit vermeiden und somit einen „Zuständigkeitstourismus” von Akten verhindern. Hierbei wird in Kauf genommen, dass mitunter auf Grund einer fehlerhaften Verweisung ein an sich nicht zuständiges Gericht eine Akte bearbeitet. 14 Grenze der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen ist jedoch Willkür. Vor Willkür sollen indes vorrangig die Prozessparteien und nicht das Gericht, an welches verwiesen wird, geschützt werden. Deshalb vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Willkür zu verneinen, wenn eine Verweisung infolge übereinstimmender Anträge der Parteien erfolgt. Für den rechtsuchenden Bürger wäre es auch nur schwer verständlich, wieso ein Gericht willkürlich handeln sollte, wenn dieses auf Grund übereinstimmender Anträge der Parteien einen Rechtsstreit an das von ihnen gewünschte Gericht verweist, solange jedenfalls Anhaltspunkte für eine „Gerichtsstandserschleichung” aus sachfremden Gründen fehlen, wie auch vorliegend, da das LG mit nachvollziehbaren Argumenten - wenn auch rechtsirrig - seine Zuständigkeit verneint hat. So hat der BGH erst jüngst wieder (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2002 - X ARZ 110/02 - entschieden, dass ein Verweisungsbeschluss nicht schon deshalb willkürlich sei, weil er von einer ganz überwiegenden oder fast einhelligen Rechtsauffassung abweiche. Vielmehr setze Willkür voraus, dass die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheine (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2002 -X ARZ 110/02, S. 4). 15 Eine Vorlage des Rechtsstreits an den BGH gem. § 36 Abs. 3 ZPO kam vorliegend nicht in Betracht. 16 Die von dem AG zitierte Entscheidung des OLG Hamm zu 1 S bd 108/01 steht der Auffassung des Senats schon deshalb nicht entgegen, weil vorliegend - anders als in dem von dem OLG Hamm entschiedenen Fall - von dem Kläger keine unwiderrufliche und bindende Ausübung des Wahlrechtes gem. § 35 ZPO vorgenommen wurde, da zum Zeitpunkt der Stellung des Mahnbescheidsantrages wegen der Höhe des Streitwertes ohnehin nur das LG sachlich zuständig war. 17 Nichts anderes gilt i.E. hinsichtlich der ebenfalls vom AG zitierten Entscheidung des Thüringer OLG zu 4 SA 43/99, da es auch insoweit um einen Verstoß gegen § 35 ZPO ging. Im Übrigen hat dieses Gericht Bindungswirkung bejaht, weil beide Parteien übereinstimmend die Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem AG, an das verwiesen wurde, wünschten und beantragt haben, steht also mit der Ansicht des entscheidenden Senates im Einklang. 18 Schließlich gebietet auch die vom AG ebenfalls zitierte Entscheidung des KG (KG v. 27.11.1997 - 28 AR 55/97, MDR 1998, 735 = KGReport Berlin 1998, 121 = NJW-RR 1999, 1011) keine Vorlage an den BGH. Zwar hat das KG Bindungswirkung verneint, da in dem dort entschiedene Fall der Streitwert der Klage zu dem für die sachliche Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt - gem. § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO der Eingang der Verfahrensakten bei den im Mahnbescheid bezeichneten Prozessgericht - mehr als 10.000 DM betrug und daher das LG sachlich zuständig war, weil die Reduzierung der Klagforderung erst später erfolgte und dem dann § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (perpetuatio fori) entgegenstehe. Dieser Fall ist allerdings dem vorliegenden deshalb nicht vergleichbar, weil in dem vor dem KG entschiedenen Fall das Einverständnis beider Parteien zur Verweisung fehlte. Dies ist aber gerade der Grund, weshalb der entscheidende Senat Willkür verneint und Bindungswirkung der Verweisung bejaht hat. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE711212002&psml=bsndprod.psml&max=true