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Beschluss

2 Ws 202/01

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die unter Ziffer 4. b des Bewährungsbeschlusses der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts ... vom 1. Februar 2001 enthaltene Auflage dahingehend abgeändert, dass dem Angeklagten auferlegt wird, insgesamt 200 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Strafkammer zu erbringen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Gründe 1 Das Amtsgericht ... hatte den Angeklagten am 20. April 1998 wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall und wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil vom 1. Februar 2001 unter Wegfall der ursprünglichen Einbeziehung sowie neuer Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten festgesetzt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat die Kammer durch Beschluss vom 1. Februar 2001 die Bewährungszeit auf vier Jahre bemessen und dem Angeklagten unter anderem die Auflage erteilt, 800 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. 2 Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Beschwerde. 3 Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die durch die Strafkammer angeordnete Arbeitsauflage kann in dem festgesetzten Umfang keinen Bestand haben. 4 Die Bewährungsauflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB ist Teil des im Strafgesetzbuch umfassend geregelten Rechts der Strafaussetzung zur Bewährung und von daher ausgestaltet und begrenzt. Sie begründet keinen Zwang zur Arbeit im Sinne einer Arbeitsstrafe. Sie stellt vielmehr – mit der Auferlegung einer Arbeitspflicht – einen Weg dar, die Vollstreckung einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe abzuwenden und unterliegt schon wegen dieser besonderen Zweckrichtung einer spezifischen zeitlichen und sachlichen Begrenzung. Ausgangspunkt hierfür ist die bei jeder Bewährungsentscheidung nach § 56 StGB vorausgesetzte Erwartung des Gerichts, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Schon daraus erhellt, dass eine Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht einen solchen Umfang haben darf, dass sie einer Strafe gleichkommt (vgl. BVerfG NStZ 1991, 181). 5 Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird im vorliegenden Fall die Verhängung einer Arbeitsauflage von 800 Stunden nicht gerecht. Diese Arbeitsauflage, die im Falle der Ableistung von sechs Stunden täglich einen Arbeitsaufwand von mehr als 6 Monaten erfordern würde, stellt sich insbesondere im Verhältnis zu der ggf. noch zu vollstreckenden Restgesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (nach Abzug der verbüßten Untersuchungshaft) als zusätzliche Strafe dar. Aus dem Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 23. März 2001 erschließt sich zudem, dass die Kammer es ersichtlich beabsichtigt hatte, den Angeklagten derart zu beschweren, wenn sie ausführt, dem Angeklagten, gegen den ursprünglich eine Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung verhängt worden sei, müsse "eindrücklich" vor Augen geführt werden, dass er unter Bewährung stehe. 6 Unter den genannten Erfordernissen und Umständen hält der Senat eine Arbeitsauflage im Umfang von 200 Stunden für vertretbar und insbesondere zumutbar; eine derartige Auflage greift insbesondere auch nicht zu tief in die Lebensführung des Angeklagten ein. Dieser Einschätzung des Senats steht auch nicht die Entscheidung des ehemaligen 1. hiesigen Strafsenats vom 4. Juli 1989 (NStZ 1990, 148) entgegen, bei der es – anders als im vorliegenden Fall – um unter anderen Aspekten zu würdigende Auflagen im Rahmen einer Reststrafenaussetzung nach vorangegangener Teilverbüßung gegangen war. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 465, 467 StPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE762442002&psml=bsndprod.psml&max=true