OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 W 15/00

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die weitere Beschwerde der ehemaligen Betreuerin wird der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 11. Oktober 2000 teilweise geändert: Der Betreuerin wird eine Vergütung in Höhe von 1.485 DM aus der Landeskasse festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse hat der ehemaligen Betreuerin ihre außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde zu erstatten. Beschwerdewert: 1.485 DM. Gründe 1 Die Beschwerdeführerin, die Betreuungen berufsmäßig führt, war Betreuerin des mittellosen Betroffenen. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Soltau vom 8. Juli 1996, 3. Juli 1997, 23. April und 28. Dezember 1998 wurden ihr aus der Landeskasse für ihre Betreuungstätigkeit Vergütungen und Auslagenersatz gewährt, wobei die 2 Beschlüsse jeweils keine Ausführungen zur Mehrwertsteuer enthielten, deren 3 Erstattung die Beschwerdeführerin auch nicht ausdrücklich beantragt hatte. 4 Mit ihrer Erinnerung vom 3. Juli 2000 hat sich die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannten Beschlüsse gewandt und nachträglich die Festsetzung der Mehrwertsteuer beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2000 die Erinnerung als Antrag auf Festsetzung von Mehrwertsteuer angesehen und auf die Vergütungsbeschlüsse vom 23. April und 28. Dezember 1998 nachträglich die Erstattung von Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1.485 DM bewilligt. Den Antrag auf Erstattung von Mehrwertsteuer auf die Beschlüsse vom 8. Juli 1996 und 3. Juli 1997 hat es zurückgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. 5 Die dagegen gerichtete Beschwerde der ehemaligen Betreuerin hat das Landgericht Lüneburg mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. 6 Auf die Beschwerde der Landeskasse hat es den Beschluss des Amtsgerichts Soltau geändert und den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer auch für die Beschlüsse vom 23. April und 28. Dezember 1998 zurückgewiesen, weil das Recht der Betreuerin auf nachträgliche Festsetzung der Mehrwertsteuer verwirkt sei. 7 Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde. 8 Die gemäß §§ 69 e S. 1, 56 g Abs.5 S. 2 FGG statthafte - das Landgericht hat die weitere sofortige Beschwerde zugelassen, soweit die nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer nicht wegen Verjährung ausgeschlossen ist - und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin hat das Antragsrecht auf nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer nicht verwirkt. 9 Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen nicht vor. 10 Die bis zum Inkrafttreten des § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG geltenden Vorschriften zur Vergütung von Berufsvormündern enthielten keine eindeutige Aussage zur Frage der Umsatzsteuererstattung. Für die Höhe der Vergütung verwiesen §§ 1908 i, 1836 11 Abs. 2, 1835 Abs. 4 S. 2 BGB auf die Entschädigung für Zeugen, die keine Erstattung der Mehrwertsteuer vorsieht. Aufgrund der Unsicherheit der Rechtslage haben die Gerichte nicht einheitlich entschieden (Vgl. die Nachweise bei Bauer in HK-BUR, §§ 1835 - 1836 a BGB Rn.107 ff, Stand: August 1995). 12 Das Amtsgericht Soltau hat sich in einer früheren Entscheidung in dieser Betreuungssache (Beschluss vom 11. September 1995 -5 XVII Sch 5) auf den Standpunkt gestellt, dass die Mehrwertsteuer bereits in den Stundensätzen bzw. in der Kilometerpauschale enthalten sei, ohne dass dies näher begründet worden ist. Für diese Ansicht ergeben sich aus der Regelung über die Entschädigung von Zeugen aber keine Anhaltspunkte, denn Zeugen unterliegen gerade nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die Bezugnahme auf die Stundensätze des § 2 ZSEG entband die Gerichte deshalb nicht von der Prüfung, ob die festgesetzte Vergütung vom Betreuer tatsächlich vollständig vereinnahmt werden konnte oder sich um die Umsatzsteuer minderte, sofern diese nicht erstattet wurde, und im letzteren Fall von der vollständigen Vergütungsfestsetzung nach § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB a. F., d. h. einer Erstattung mit Umsatzsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 - in BtPrax 2000, 77ff, 80). Diese Prüfung ist in den ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen unterblieben, wohl auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin in ihren Vergütungsanträgen die Festsetzung der Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich begehrt hatte. 13 Der Beschwerdeführerin kann aber nicht Verwirkung entgegen gehalten werden, wenn sie sich einer ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Soltau, die im 14 Übrigen auch vom Oberlandesgericht Celle (in Nds. Rpfl. 1994, 187) geteilt worden ist, beugt und von der zusätzlichen Geltendmachung der Umsatzsteuer absieht. Denn ihrem Begehren wäre aufgrund der von den zuständigen Gerichten vertretenen Rechtsansicht ohnehin nicht entsprochen worden. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin grds. und endgültig auf die Geltendmachung der ihr zustehenden Ansprüche auf Erstattung der Mehrwertsteuer habe verzichten wollen. 15 Bei dieser Sachlage fehlen auch Ansatzpunkte dafür, die die Annahme der Landeskasse rechtfertigen könnten, dass sie nicht mehr mit einer Inanspruchnahme wegen der Mehrwertsteuer habe rechnen müssen. 16 Erfolg versprach ein Antrag auf zusätzlicher Erstattung der Mehrwertsteuer erst, nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 ergangen war. 17 Der Antrag auf nachträgliche Erstattung der Umsatzsteuer ist auch begründet. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Soltau in der Entscheidung vom 28. Juli 2000 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO, 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. 19 Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE560282002&psml=bsndprod.psml&max=true