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Beschluss

2 W 65/01

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Übernommen aus OLGR Celle) 2 Mit dem nach Erklärung der Betreuerin des Schuldners vom 10.5.2001 als sofortige weitere Beschwerde zu behandelnden Antrag vom 18.4.2001 wendet sich der Schuldner, vertreten durch seine Betreuerin, gegen einen Beschluss des LG, in dem das LG einem Antrag des Schuldners auf Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages seiner Einkünfte gem. §§ 850 f. ZPO teilweise stattgegeben hat. Der Schuldner begehrt im Hinblick auf den erhöhten Betreuungsaufwand, der durch eine schwerwiegende Erkrankung eingetreten ist, die zu einer langwierigen stationären Unterbringung des Schuldners geführt hat, eine weitere Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages seiner Einkünfte, nachdem das LG mit dem angefochtenen Beschluss eine abweisende Entscheidung des Insolvenzgerichts insoweit teilweise geändert hat, als es den pfändungsfreien Betrag um 200 DM bereits heraufgesetzt hat. Entscheidungsgründe 3 I. Die gegen den Beschluss des LG vom 28.2.2001, der Betreuerin des Schuldners zugestellt durch Niederlegung am 19.3.2001, eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist unzulässig. Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht innerhalb der Notfrist des § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO, die auf die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist (s. OLG Köln v. 26.1.2000 - 2 W 11/00, OLGR Köln 2000, 185 = ZIP 2000, 463; Hess, InsO, 2. Aufl., § 7 Rz. 43; Kirchhof in HK/InsO, 2. Aufl., § 7 Rz. 8; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 19), eingelegt worden. … 4 II. Der Senat merkt jedoch im Hinblick auf weitere Verfahren der vorliegenden Art vorsorglich an, dass zweifelhaft sein kann, ob gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 4 InsO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO im Instanzenzug der InsO überhaupt ein Rechtsmittel gegeben ist. Zwar hat der Senat diese Frage vorliegend nicht abschließend zu entscheiden, weil ohnehin kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Im Hinblick auf das Fehlen einer Auseinandersetzung der Vorinstanzen mit der Frage, ob Beschlüsse über die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können, weist der Senat jedoch vorsorglich darauf hin, dass nach Auffassung mehrerer anderer OLG gegen derartige Entscheidungen ein Rechtsmittel nach § 6 Abs. 1 InsO - entgegen der hier zumindest inzident vom LG vertretenen Auffassung - nicht statthaft ist, weil eine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Beschwerde i.S.d. § 6 Abs. 1 InsO fehlt (s. hierzu OLG Frankfurt ZInsO 2000, 614 = NZI 2000, 531 = DZWIR 2000, 32; OLG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2001 - 6 W 69/00; OLG Köln ZInsO 2000, 499, dazu Grote, ZInsO 2000, 490 f.; OLG Köln ZInsO 2000, 603 = ZIP 2000, 274 = NZI 2000, 590). Insolvenzgericht und LG werden deshalb im Fall einer erneuten Befassung mit einem vergleichbaren Sachverhalt zu prüfen haben, ob eine sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO gleichwohl zulässig ist, oder ob - wie die zuvor zitierten OLG entschieden haben - das Insolvenzgericht im Verfahren nach § 11 Abs. 2 RPflG abschließend über die Frage der Anwendung der §§ 850 ff. ZPO zu entscheiden hat. Der Senat lässt dabei die Frage, ob er zukünftig im entsprechenden Beschwerdeverfahren die sofortige weitere Beschwerde zulassen und das Verfahren dem BGH gem. § 7 Abs. 2 InsO zur Entscheidung vorlegen wird, ausdrücklich offen. 5 III. In sachlicher Hinsicht weist der Senat allerdings vorsorglich darauf hin, dass entsprechend den Ausführungen des OLG Köln (ZInsO 2000, 499; ZInsO 2000, 603) auch im Insolvenzverfahren die Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts, die dem Schuldner ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen sollen, zu beachten sind. Eine kategorische Ablehnung der Anwendung dieser Vorschriften, wie sie vorliegend durch das Insolvenzgericht erfolgt ist, kann im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Beachtung der Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips keinen Bestand haben. Inhaltlich ist die Entscheidung des LG, den dem Schuldner zuzubilligenden pfändungsfreien Betrag im Hinblick auf dessen äußerst schwerwiegende Erkrankung heraufzusetzen, deshalb auch nicht zu beanstanden. Die Frage, ob bei der Festsetzung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners ein Mehraufwand zu berücksichtigen ist, kann auch im Insolvenzverfahren nicht der Entscheidung der Gläubiger überlassen werden, sondern muss anhand der gesetzlichen Regelungen des Zwangsvollstreckungsrechts entschieden werden. 6 IV. Der Senat weist insoweit im Hinblick auf eine mögliche Nichtbeachtung dieser Grundsätze vorsorglich weiter darauf hin, dass eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips, die in der Nichtanwendung der §§ 850 ff. ZPO zum Ausdruck kommen kann, im Einzelfall auch eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit” rechtfertigen könnte, sofern man die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO und einer sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO verneint. Auch im Hinblick darauf, dass eine Entscheidung über die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen im Insolvenzverfahren keine Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren darstellt und deshalb auch ein Rechtsmittel nach § 793 ZPO nicht gegeben ist, kann eine Nichtbeachtung des Grundsatzes, dass dem Schuldner in jedem rechtsstaatlichen Verfahren das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum zu belassen ist, nicht folgenlos bleiben. Eine Entscheidung, wie sie etwa das AG Köln (ZInsO 2001, 139 ff.) mit der Verweisung des Schuldners auf den Weg der Klage gegen den Treuhänder zwecks Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen getroffen hat, ist für den Senat inakzeptabel und müsste unabhängig von der Frage, in welchem Rechtszug die Entscheidung zu überprüfen ist, geändert werden. 7 Vorliegend ist die Zulassung des Rechtsmittels als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit allerdings schon deshalb nicht geboten, weil sich das LG ausführlich und zutreffend mit den Anträgen des Schuldners zur Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen auseinandergesetzt und den Belangen des Schuldners in adäquater Art und Weise Rechnung getragen hat. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE741662001&psml=bsndprod.psml&max=true