Beschluss
32 HEs 10/00
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Haftbefehl der Strafkammer des Landgerichts ... in ... vom 11. Oktober 2000 wird aufgehoben. Gründe 1 Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 23. Mai 2000 seit dem 24. Mai 2000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom selben Tage, neu gefasst durch den Haftbefehl des Landgerichts ... in ... vom 11. Oktober 2000 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO führt zu dem Ergebnis, dass der Haftbefehl aufzuheben ist. 2 Der Angeklagte ist zwar der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten ( Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen) dringend verdächtig. Der Tatverdacht ergibt sich aus dem in der Anklageschrift vom 20. September 2000 zutreffend wiedergegebenen Ergebnis der Ermittlungen. 3 Es besteht auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, dem durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht hinreichend begegnet werden kann. Es ist damit zu rechnen, dass der drogenabhängige Angeklagte in Freiheit sein strafbares Verhalten fortsetzt. 4 Es fehlen aber die besonderen Voraussetzungen des § 121 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus. Das Ermittlungsverfahren weist vermeidbare Verzögerungen auf, die die weitere Untersuchungshaft nicht zulassen. 5 Der Angeklagte und seine beiden Mittäter ... H... und ... S... hatten unmittelbar nach ihrer Festnahme umfassend zu der Tat vom 23. Mai 2000 ausgesagt, nachdem sie mit fast 100 g Heroin im PKW des Angeklagten angetroffen worden waren. Schon zu diesem Zeitpunkt hätten die Ermittlungen der Kriminalpolizei Hannover im Verfahren gegen die Lieferanten des Rauschgifts, die Brüder A... und M... A... ausgewertet werden können und müssen. Aus der dort durchgeführten Telefonüberwachung hätte schon damals entnommen werden können, dass die Bestellung des Heroins am 23. Mai 2000 über das Handy des Angeklagten nicht von dem Mittäter S... sondern von dem Angeklagten vorgenommen wurde und dass der Angeklagte zwei weitere Bestellungen am 17. und 20. Mai 2000 telefonisch aufgegeben hatte. Auch hätte sich nach dem Observationsbericht vom 24. Mai 2000 anhand der darin beschriebenen Kleidung nachvollziehen lassen, ob es der Angeklagte oder S... war, der am 23. Mai 2000 das Rauschmittel in Hannover in Empfang nahm. Die dann noch notwendigen Nachvernehmungen des Angeklagten und seiner Mittäter hätten bis spätestens Mitte Juli 2000 erfolgen können; zu dem Zeitpunkt war dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt worden. Spätestens Ende Juli hätte dann die Anklage erhoben werden können. Im Hinblick auf die Menge des sichergestellten Heroins war ein Zuwarten auf das Ergebnis des Gutachtens über den Hydrochloridgehalt für die Anklage nicht erforderlich. Unter diesen Umständen wäre inzwischen ein Urteil möglich gewesen. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE556882001&psml=bsndprod.psml&max=true