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Beschluss

33 Ss 28/00

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit es die Angeklagte N... betrifft. Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen. Die Landeskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen sowie die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe 1 Die Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Cannabis) im minder schweren Fall konnte keinen Bestand haben. Der Begriff des Besitzes beinhaltet nicht etwa einen Zustand, sondern ein kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung dieses Zustandes, ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, eine sichere Verfügungsmacht über eine bestimmte Rauschgiftmenge (vgl. BGHSt 27, 380 ff). Daran fehlt es, wenn die Angeklagte - wie hier - zur Tatzeit lediglich Mitbesitzerin der ehelichen Wohnung war, aber keinen Tatbeitrag geleistet, sondern im Gegenteil den Anbau der von ihrem Ehemann gezüchteten Cannabispflanzen nicht gutgeheißen hat. Das gilt auch für den - hier gegebenen - Fall, dass die Nutzbarkeit der Wohnung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch dadurch drastisch eingeschränkt war, dass der Ehemann zwei von drei Zimmern der Wohnung zum Anbau von Marihuanapflanzen benutzte und auch in der Küche und im Flur zusätzlich dem Anbau dieser Pflanzen dienende Sachen aufbewahrt wurden. Der Angeklagten, die keine Aktivitäten entfaltet hat, ist rechtsfehlerhaft ein strafbares Unterlassen angelastet worden; denn sie hatte keine Garantenpflicht, die es geboten hätte, das strafbare Handeln ihres Ehemannes zu unterbinden bzw. aus der Wohnung auszuziehen. Der Tatrichter hat die Frage unbeantwortet gelassen, was die Angeklagte, die sich zur Tatzeit als Ausländerin erst 2 ½ Jahre in Deutschland aufhielt und gegenüber ihrem Ehemann offenbar eine untergeordnete Rolle spielte, gegen den Anbau der Pflanzen hätte unternehmen sollen und können. 2 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 354 StPO eine eigene Sachentscheidung getroffen und die Angeklagte freigesprochen. 3 Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 467 StPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE587952000&psml=bsndprod.psml&max=true