Beschluss
4 W 85/00
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. Februar 2000 insoweit abgeändert, als darin die Anhebung der Pfändungsfreigrenze auf das 1 ½-fache angeordnet ist. Im Übrigen verbleibt es beim Beschluss des Landgerichts, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde trägt der Schuldner. Gründe I. 1 Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Sie erwirkte beim Amtsgericht Diepholz am 24. September 1998 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, über dessen Wirksamkeit die Beteiligten streiten. 2 Gegen den Schuldner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 6. Juli 1993 ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Zu der Gesamtvollstreckungstabelle meldete die Gläubigerin dabei eine Darlehensforderung von 208.766,70 DM nebst Zinsen bis zum 6. Juli 1993 an. Dem Schuldner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 7. April 1997 (Az: N 256/92 und N 257/92) eine beschränkte Restschuldbefreiung mit der Maßgabe gewährt, dass eine Vollstreckung nach Verfahrensbeendigung nur stattfindet, soweit der Schuldner über ein angemessenes Einkommen (das 1 ½-fache der Pfändungsfreigrenze) hinaus zu neuem Vermögen gelangt. 3 Die Gläubigerin machte gegen den Schuldner parallel zu diesem Gesamtvollstreckungsverfahren einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen für einen Zeitraum vom 7. Juli 1993 bis zum 9. Februar 1995 für das vom Schuldner bei Fälligkeit nicht zurückgezahlte Darlehen beim Landgericht Leipzig geltend. Mit Urteil vom 16. Februar 1996 verurteilte das Landgericht Leipzig den Schuldner zur Zahlung der Zinsen. Aus dieser rechtskräftig titulierten Forderung betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung. Im Rahmen der Vollstreckung erließ das Amtsgericht Diepholz den bereits benannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24. September 1998, mit dem angebliche Ansprüche des Schuldners gegen den Direktor des Arbeitsamts Nienburg, die Sparkasse ... und künftige Ansprüche gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin gepfändet wurden, wobei unstreitig nur Ansprüche gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin bestehen. 4 Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1998 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung einlegen lassen mit der Begründung, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unwirksam, weil die Berechnung zum pfändungsfreien Einkommen unzutreffend sei. Die mit dem Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 7. April 1997 angeordnete Restschuldbefreiung gelte auch für den titulierten Zinsanspruch des Gläubigers. Eine Vollstreckung könne daher nur stattfinden, soweit er über ein angemessenes Einkommen (das 1 ½-fache der Pfändungsfreigrenze) hinaus zu neuem Vermögen gelangt sei. Die damit geltende Pfändungsfreigrenze sei in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Diepholz nicht beachtet, weshalb der Beschluss schon aus formalen Gründen aufzuheben sei. Außerdem sei er nicht zu neuem Vermögen gelangt, er habe beim Amtsgericht Iburg eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. 5 Die Gläubigerin hat geltend gemacht, dass die von ihr geltend gemachte Zinsforderung erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden sei. Deshalb würde sie von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, sodass eine uneingeschränkte Zwangsvollstreckung möglich sei. 6 Der Erinnerung hat das Amtsgericht Diepholz durch den Rechtspfleger mit Beschluss vom 29. April 1995 nicht abgeholfen. Dieser Beschluss wurde durch weiteren richterlichen Beschluss vom 3. Mai 1999 bestätigt. 7 Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20. Mai 1999 hat das Landgericht Verden den Beschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 3. Mai 1999 aufgehoben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 24. September 1998 mit der Maßgabe abgeändert, dass die Pfändungsfreigrenze auf das 1 ½-fache angehoben und eine Vollstreckung wegen vermeintlicher Forderungen nur auf zukünftige Ansprüche des Schuldners gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begrenzt wird. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Zwangsvollstreckung unter Berücksichtigung der dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung nur stattfinden könne, wenn der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelange. Von dieser Vollstreckungsbeschränkung sei auch die Forderung der Gläubigerin erfasst, da die Zinsforderung das Schicksal der im Gesamtvollstreckungsverfahren angemeldeten Hauptforderung teile. Da die Pfändung der zukünftigen Ansprüche gegen die Bundesversicherungsanstalt zulässig sei, müsse der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rangwahrung unter Abänderung der Pfändungsfreigrenze aufrecht erhalten bleiben. Allerdings müssten die Sparkasse ... und der Direktor des Arbeitsamts Nienburg als Drittschuldner ausscheiden, da ihnen gegenüber keine Ansprüche bestünden. 8 Gegen diesen Beschluss des Landgerichts Verden haben sowohl der Schuldner als auch die Gläubigerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt. 9 Der Schuldner beantragt, 10 den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückzuweisen. 11 Die Gläubigerin beantragt, 12 den Beschluss des Landgerichts Verden vom 18. Februar 2000 insofern aufzuheben, als darin die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 GesO auf das 1 ½-fache angehoben wurde. 13 Die Gläubigerin ist der Ansicht, eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze sei nicht möglich. Die Zinsforderung sei erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden. Zinsansprüche entstünden erst mit Ablauf der Zeit, für welche sie beansprucht werden und stellten eine selbstständige Hauptforderung dar. Sie, die Gläubigerin, sei hinsichtlich der Zinsansprüche Neugläubigerin, sodass sie die Restschuldbefreiung nicht betreffe. Außerdem gelte § 63 Nr. 1 KO für das Gesamtvollstreckungsverfahren analog. II. 14 Die weitere sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 793 Absatz 2 i. V. m. § 568 Absatz 2 ZPO unzulässig, da in der vom Schuldner angefochtenen Entscheidung des Landgerichts kein neuer selbstständiger Beschwerdegrund für ihn enthalten ist. 15 Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Schuldners die Entscheidung des Landgerichts zu Gunsten des Schuldners abgeändert, die Pfändungsfreigrenze auf das 1 ½-fache angehoben und die Vollstreckung auf Ansprüche des Schuldners gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begrenzt. 16 Soweit das Landgericht im Übrigen die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen hat, ist darin ebenfalls kein neuer selbstständiger Beschwerdegrund i. S. d. § 568 Absatz 2 ZPO zu sehen, da insoweit die landgerichtliche Entscheidung mit der des Amtsgerichts übereinstimmt. III. 17 Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin, die sich nur gegen die Anhebung der Pfändungsfreigrenze im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Landgericht richtet, ist hingegen zulässig und begründet. 18 Die vom Landgericht Verden zum Nachteil der Gläubigerin vorgenommene Abänderung der Pfändungsfreigrenze in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 24. September 1998 war abzuändern. Der erst nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstandene Zinsanspruch der Gläubigerin wird von der vom Amtsgericht Leipzig in seinem Beschluss vom 7. April 1997 ausgesprochenen Restschuldbefreiung gemäß § 18 Abs. 2 S. 3 GesO nicht erfasst, sodass die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO gilt. 19 Die beschränkte Restschuldbefreiung gemäß § 18 Abs. 2 S. 3 GesO stellt ein Vollstreckungsverbot dar, durch das die Einzelvollstreckung der am Gesamtvollstreckungsverfahren beteiligten Gläubiger in das Vermögen des Schuldners unter den in § 18 Abs. 2 S. 3 GesO genannten Voraussetzungen ausgeschlossen wird, um dem Gemeinschuldner für eine gewisse Zeit wirtschaftliche Erholung zuzusichern (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 2. A., § 18 Rn. 42, Hess/Binz/Wienberg, GesVO, 2. A., § 18 Rn. 100). 20 Der erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstandene Zinsanspruch der Gläubigerin kann analog zu § 63 KO nicht zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet werden, sodass die Gläubigerin die Einzelzwangsvollstreckung ohne die Vollstreckungsbeschränkung durch die Restschuldbefreiung gemäß § 18 Abs. 2 S. 3 GesO betreiben kann. 21 Der Ansicht des Landgerichts, die Zinsforderung teile das selbe rechtliche Schicksal wie die Hauptforderung selbst, da sie auf Grund des Bestehens der Hauptforderung überhaupt erst entstanden ist, kann nicht gefolgt werden. 22 Für eine Einbeziehung von Zinsansprüchen in das Gesamtvollstreckungsverfahren reicht es nicht aus, dass der Tatbestand für die Entstehung eines Anspruchs vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens angelegt ist, wie dies für Zinsforderungen auf Grund des vorherigen Bestehens der Hauptforderung der Fall ist (so früher Hess/Binz/Wienberg, GesO, 1. A., § 2 Rn. 16, Darstellung bei Smid, GesO, 3. A., Rn. 33). Der nach § 3 KO analog auch im Gesamtvollstreckungsrecht bestehende Grundsatz, dass auch solche aufschiebend bedingten Forderungen als Gesamtvollstreckungsforderungen gelten, ist durch die analoge Anwendung von § 63 Nr. 1 KO zu korrigieren (Smid, GesO, 3. A., Rn. 33). Auf die nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens anlaufenden Zinsen ist § 63 Nr. 1 KO nach nunmehr einhelliger Auffassung analog anzuwenden, da er nach seinem Sinn und Zweck auch im Gesamtvollstreckungsverfahren gilt (Smid, GesO, 3. A., § 11 Rn. 33; Arnold/Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, Nachtrag zur Gesamtvollstreckungsordnung 1993, Kap. III, 9 B Rn. 2, Schmidt, Insolvenzgesetze KO/VglO/GesO, 17. A., § 11 GesO 2; nunmehr auch Hess/Binz/Wienberg, GesO, 3. A., § 17 Rn. 86). Wie im Konkursverfahren kann auch im Gesamtvollstreckungsverfahren nur der Ausschluss der nach Eröffnung weiterlaufenden Zinsen das ständige Anwachsen der Schuldenmasse vermeiden. Nur so kann ermöglicht werden, dass die Verteilungsbeträge im Gesamtvollstreckungsverfahren festgelegt und quotiert werden können (Arnold/Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, Nachtrag zur Gesamtvollstreckungsordnung 1993, Kap. III, 9 B Rn. 2). Auch die Gleichbehandlung der Gläubiger im Hinblick auf die Belastung der Masse nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens kann nur durch einen Ausschluss der Zinsansprüche sichergestellt werden (Smid, GesO, 3. A., Rn. 33). 23 Die ausgeschlossenen Forderungen können aus dem gesamtvollstreckungsfreien oder dem nach Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens freigewordenen Vermögen des Gemeinschuldners uneingeschränkt beigetrieben werden (Hess/Binz/Wienberg, GesO, 3. A., § 17 Rn. 86 c, Schmidt, Insolvenzgesetze KO/VglO/GesO, 17. A., § 63 KO 2), sodass der Beschluss des Landgerichts Verden, die Pfändungsfreigrenze im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 24. September 1998 entsprechend § 18 Abs. 2 S. 3 GesO anzuheben, aufzuheben war. IV. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 und 97 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE560272000&psml=bsndprod.psml&max=true