Urteil
14 U 84/99
Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Januar 1999 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.379,67 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30. März 1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 72%, die Beklagten tragen 28% als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger in vollem Umfang. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer des Klägers: 13.997,95 DM. Gründe 1 Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg, das Rechtsmittel des Klägers bleibt dagegen erfolglos. 2 Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner jedenfalls keinen Anspruch auf Zahlung von mehr als 5.379,67 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30. März 1998 als Ersatz des durch den Unfall vom 3. November 1997 eingetretenen materiellen Schadens. Dies folgt aus §§ 7, 17 Abs. 1 Satz 2, 18 StVG, 823 Abs. 1, 254 BGB (gegenüber der Beklagten zu 1 i. V. m. § 3 PflVersG). 3 1. Der Kläger kann lediglich 2/3 seiner berechtigten Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen; 1/3 des entstandenen Schadens hat er selbst zu tragen. 4 Neben dem Verschulden des Beklagten zu 2, der -- wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Recht ausgeführt hat -- entweder unaufmerksam oder mit zu geringem Sicherheitsabstand gefahren ist und aus diesem Grunde den Bremsvorgang des vor ihm fahrenden Klägers nicht wahrgenommen hat, ist auch ein Verschulden des Klägers festzustellen. Der Kläger hat entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund gebremst und zwar, wie sich aus der beigezogenen Bußgeldakte der Stadt Hannover ergibt, bis zum Stillstand. Im Rahmen der dortigen Befragung hat der Kläger im Zeugen-Fragebogen vermerkt: "Ich hielt kurz an, um das Fahrzeug passieren zu lassen. In diesem Augenblick fuhr Herr ... auf meinen Wagen auf." Aus der durch den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gefertigten Unfallskizze ergibt sich zudem, dass sich der Unfall noch vor dem Beginn des eigentlichen Beschleunigungsstreifens zugetragen hat, nämlich noch in Höhe der aus Sicht des Klägers linksseitig gelegenen Sperrfläche. 5 Ein Abbremsen bis zum Stillstand war indessen in der vorliegenden Verkehrssituation nicht verkehrsgerecht. Unbeachtlich ist hierbei, ob der Kläger -- wie er behauptet -- "verhalten" oder "sanft" abgebremst hat. Feststeht jedenfalls, dass er aus einer von ihm nicht näher erläuterten Geschwindigkeit heraus im Bereich des Beginns des Beschleunigungsstreifens sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst hat. Dass dieser Vorgang sich nicht über eine längere Strecke hat hinziehen können, liegt auf der Hand und wird durch die vor Beginn des Beschleunigungsstreifens liegende Unfallstelle belegt. Insoweit hätte es näherer Darlegung seitens des Klägers bedurft, aus welcher Geschwindigkeit und innerhalb welchen zeitlichen oder räumlichen Rahmens er zum Stehen gekommen sein will. 6 Ein Abbremsen bis zum Stillstand stellte trotz des in diesem Bereich aufgestellten Verkehrszeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren!) kein verkehrsgerechtes Verhalten dar, weil der Kläger mit seinem Fahrzeug erkennbar im Bereich eines Beschleunigungsstreifens auf die nach ... führende Straße geführt wurde. Auch für einen Ortsfremden ersichtlich konnte in diesem Bereich keinerlei Querverkehr sein Fahrverhalten beeinflussen. Das zu Beginn des Beschleunigungsstreifens aufgestellte Verkehrszeichen 205 StVO hat insoweit lediglich Bedeutung für den sich nach Durchfahren des Beschleunigungsstreifens anschließenden Einfädelvorgang auf den Hauptfahrstreifen der ... Straße, was sich bereits aus Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 205 StVO ergibt. 7 Zum Unfallzeitpunkt gegen 11:30 Uhr waren die Örtlichkeiten und Fahrbahnmarkierungen für den ortsfremden Kläger klar und deutlich ersichtlich. Er konnte wegen der aus seiner Sicht links gelegenen Sperrfläche sowie der weiteren Straßenführung mit Sperrlinien erkennen, dass die Autobahnabfahrt in einen unbehinderten Beschleunigungsstreifen überging. Eine solche Verkehrsführung ist üblich und die entsprechende Beschilderung mit Verkehrszeichen 205 StVO zu Beginn des Beschleunigungsstreifens durch die genannte Verwaltungsvorschrift vorgegeben. 8 Soweit der Kläger behauptet, ein "grauer Pkw-Kombi" sei "über die Linie hinweg von links in die Fahrspur des Klägers" hineingefahren, vermag dieser Vortrag das Fahrverhalten des Klägers nicht zu erklären. Zunächst enthält der Vortrag schon nicht die erforderliche und notwendige Substanz, weil nicht mitgeteilt wird, über welche Linie und in welchem räumlichen Abstand vom Fahrzeug des Klägers entfernt sich dieses behauptete Fahrverhalten zugetragen haben soll. Soweit es sich in einer -- denkbaren -- Entfernung von vielleicht 100 m zugetragen haben soll, hätte dieses Fahrverhalten auf das Bremsmanöver des Klägers keinen Einfluss haben können. Zudem hat der Kläger im Rahmen des (schon zitierten) Bußgeldverfahrens im Zeugen-Fragebogen angegeben: "Von links kam ein Fahrzeug, welches auf meine Fahrspur wechseln wollte" (Unterstreichung durch den Senat). Nach dieser Darstellung ist es noch nicht zu einem Wechsel des herannahenden Fahrzeugs auf den -- offensichtlich rechten -- Fahrstreifen gekommen. Soweit dem Vortrag des Klägers die Behauptung entnommen werden soll, der graue Pkw-Kombi sei über die Sperrfläche hinweg in die Beschleunigungsspur gefahren, hält der Senat ein derartiges behauptetes Fahrverhalten ohne nähere, nachvollziehbare konkrete Schilderung der Umstände für ausgeschlossen, weil es sich um ein unsinniges, nicht nachvollziehbares Fahrverhalten handeln würde. 9 Bei der dann nach §§ 17 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung ist schließlich auf das Maß der gegenseitigen Verursachung (Betriebsgefahr) und den Umfang des beiderseitigen Verschuldens abzustellen. Hierbei überwiegt das Verschulden des Beklagten zu 2, dessen Fehlverhalten in erster Linie zu dem Auffahrunfall geführt hat. 10 Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge hält der Senat unter Berücksichtigung aller für die Abwägung maßgeblichen Umstände eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen. 11 2. Danach stehen dem Kläger lediglich noch weitere 5.379,66 DM zu. 12 Keinen Anspruch hat der Kläger, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, auf die Erstattung des von ihm behaupteten Verdienstausfalls. Der Kläger hat nicht mit der notwendigen Konkretisierung vorgetragen, dass er die notwendigen und erforderlichen Maßnahmen unternommen hat, um ein Taxenfahrzeug als Ersatz-Pkw anmieten zu können. Insoweit ergibt sich aus seiner schlichten Behauptung, er -- der Kläger -- habe sich in zahllosen Telefonaten vergeblich darum bemüht, ein Miettaxi zu bekommen, weil keine der angefragten Unternehmungen ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung gehabt hätte, nicht die Erheblichkeit eines entsprechenden Vortrags, die zu einer Nachprüfung durch Erhebung des angebotenen Beweises drängen würde. Es mag sein, dass der Kläger bei "zahllosen Unternehmungen" nachgefragt hat; dadurch ist indessen nicht belegt, dass er nicht tatsächlich noch -- ggf. bei bestimmten Spezial-Vermietungen -- ein Taxenfahrzeug hätte anmieten können. 13 Darüber hinaus hat der Kläger auch die Berechnung der Höhe des behaupteten Verdienstausfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Allein die Bestätigung seines Steuerberaters über "Fahreinnahmen" eröffnet dem Senat keinen hinreichenden Ansatzpunkt für eine Schätzung des behaupteten Verdienstausfalls. Hierzu hätte es der Mitteilung von Umsatzerlösen, Aufwendungen, Abschreibung etc. für mehrere Monate vor und nach der unfallbedingten Ausfallzeit bedurft. 14 Danach ist von dem durch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten berücksichtigungsfähigen Schadensumfang in Höhe von insgesamt 14.285,77 DM auszugehen. Hiervon abzuziehen ist die den Kläger betreffenden Haftungsquote von 1/3, somit 9.832,72 DM. Abzüglich weiterer durch die Beklagte zu 1 geleisteter 14.285,77 DM verbleibt ein Restanspruch des Klägers gegen die Beklagten in Höhe von 5.379,66 DM. Wegen eines in der Berufungsbegründung der Beklagten aufgetretenen Rechenfehlers haben diese das Urteil des Landgerichts allerdings in Höhe eines Betrages von 5.379,67 DM unangefochten gelassen. 15 Zinsen kann der Kläger gemäß §§ 284, 288 BGB nur in Höhe von 4% verlangen. Die seitens des Klägers vorgelegte Zinsbescheinigung belegt eine höhere Zinsforderung für den fraglichen Zeitraum nicht, weil sie einerseits bereits vom 29. Juni 1998 stammt und zudem keinen Zeitraum ausweist, in welchem der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Kreditzinsen in der ausgewiesenen Höhe zu zahlen gehabt hätte. 16 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 17 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 13.997,95 DM (Berufung des Klägers: 10.004,95 DM; Berufung der Beklagten: 3.933,08 DM). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE576832000&psml=bsndprod.psml&max=true