Beschluss
1 UF 46/25
OLG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGBS:2025:1127.1UF46.25.00
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Leitsätze
1. Die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist dahingehend zu verstehen, dass sie den Elternteil, bei dem das Schwergewicht der Versorgung und Erziehung des Kindes liegt, auch bei einer erheblichen Mitbetreuung des anderen Elternteils von der Barunterhaltspflicht entlastet (Anschluss an OLG Düsseldorf, 27.08.2025, 5 UF 86/24 ). 2. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil bemisst sich auch bei einer Mitbetreuung von bis zu etwa 45 % in der Regel allein nach dessen Einkommen, wobei die Mitbetreuung durch eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen ist. 3. Bei der Herabgruppierung kann im Wege einer pauschalierenden Schätzung auf die Annahme zurückgegriffen werden, dass eine Mitbetreuung sich auf etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt (Anschluss an OLG Braunschweig, 04.04.2025, 1 UF 136/24 ). 4. Für die Ermittlung des im Rahmen der Bemessung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes zu berücksichtigenden Umfangs der Mitbetreuung ist auf die Anzahl der Übernachtungen bei dem barunterhaltspflichten Elternteil außerhalb der Ferienzeiten abzustellen. 5. Bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte kann eine Herabgruppierung bei einer Mitbetreuung im Umfang von vier von vierzehn Übernachtungen um zwei, bei fünf von vierzehn Übernachtungen um drei und bei sechs von vierzehn Übernachtungen um vier Einkommensgruppen angemessen sein.
Entscheidungsgründe
1. Die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist dahingehend zu verstehen, dass sie den Elternteil, bei dem das Schwergewicht der Versorgung und Erziehung des Kindes liegt, auch bei einer erheblichen Mitbetreuung des anderen Elternteils von der Barunterhaltspflicht entlastet (Anschluss an OLG Düsseldorf, 27.08.2025, 5 UF 86/24 ). 2. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil bemisst sich auch bei einer Mitbetreuung von bis zu etwa 45 % in der Regel allein nach dessen Einkommen, wobei die Mitbetreuung durch eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen ist. 3. Bei der Herabgruppierung kann im Wege einer pauschalierenden Schätzung auf die Annahme zurückgegriffen werden, dass eine Mitbetreuung sich auf etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt (Anschluss an OLG Braunschweig, 04.04.2025, 1 UF 136/24 ). 4. Für die Ermittlung des im Rahmen der Bemessung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes zu berücksichtigenden Umfangs der Mitbetreuung ist auf die Anzahl der Übernachtungen bei dem barunterhaltspflichten Elternteil außerhalb der Ferienzeiten abzustellen. 5. Bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte kann eine Herabgruppierung bei einer Mitbetreuung im Umfang von vier von vierzehn Übernachtungen um zwei, bei fünf von vierzehn Übernachtungen um drei und bei sechs von vierzehn Übernachtungen um vier Einkommensgruppen angemessen sein.