OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 W 44/25

OLG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGBS:2025:0502.10W44.25.00
4Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Beeinträchtigung des Rechts des vertragsmäßig Bedachten durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer späteren Verfügung von Todes wegen im Sinne von § 2289 Abs. 1 BGB . 2. Verletzt der Rechtspfleger seine Vorlagepflicht an den Richter gemäß § 19 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz , ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam und im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, selbst wenn sie sachlich richtig war (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005, IX ZB 287/03 ). 3. Der Umstand, dass ein Rechtspfleger in Zwischenverfügungen materiell-rechtliche Bedenken gegen eine beantragte Entscheidung formuliert, begründet keine Vorlagepflicht gemäß § 19 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz . Eine Vorlagepflicht setzt voraus, dass zwischen widerstreitenden, gegenüber dem Gericht klar zum Ausdruck gebrachten Positionen zu entscheiden ist (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15 ; entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2024 - 3 W 53/24 ; OLG München, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 33 Wx 153/24 e).
Entscheidungsgründe
1. Zur Beeinträchtigung des Rechts des vertragsmäßig Bedachten durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer späteren Verfügung von Todes wegen im Sinne von § 2289 Abs. 1 BGB . 2. Verletzt der Rechtspfleger seine Vorlagepflicht an den Richter gemäß § 19 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz , ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam und im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, selbst wenn sie sachlich richtig war (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005, IX ZB 287/03 ). 3. Der Umstand, dass ein Rechtspfleger in Zwischenverfügungen materiell-rechtliche Bedenken gegen eine beantragte Entscheidung formuliert, begründet keine Vorlagepflicht gemäß § 19 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz . Eine Vorlagepflicht setzt voraus, dass zwischen widerstreitenden, gegenüber dem Gericht klar zum Ausdruck gebrachten Positionen zu entscheiden ist (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15 ; entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2024 - 3 W 53/24 ; OLG München, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 33 Wx 153/24 e).