Beschluss
9 U 72/23
OLG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGBS:2924:0909.9U72.23.00
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Leitsätze
Kein Schutz für vom Ausland aus getätigtes Online-Glücksspiel 1. Entscheidend für einen Rückzahlungsanspruch aus Spielverlusten eines Online-Glücksspielers gegen den Online-Glücksspielveranstalter nach § 812 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB ist ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV (hier: GlüStV 2012 idF vom 15.12.2011). Der Glücksspielstaatsvertrag findet jedoch nur auf Spiele in Deutschland Anwendung und nicht auf solche im Ausland. Es ist also entscheidend, wo der Spieler spielt, nicht von welchem Konto er seine Einsätze tätigt und wo dieses Konto belegen ist. Andernfalls könnten die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages durch ein Konto im Ausland umgangen werden. 2. Der seine Einsätze wegen Verstoßes gegen das Verbot unerlaubten Online-Glücksspiels gegen dessen Veranstalter zur Erstattung einklagende Spieler hat schlüssig darzulegen und zu beweisen, dass er nur Einsätze zurückfordert, die er bei Spielen im Inland verloren hat. Der Beschluss ist "rechtskräftig" - die Berufung wurde sodann zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Kein Schutz für vom Ausland aus getätigtes Online-Glücksspiel 1. Entscheidend für einen Rückzahlungsanspruch aus Spielverlusten eines Online-Glücksspielers gegen den Online-Glücksspielveranstalter nach § 812 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB ist ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV (hier: GlüStV 2012 idF vom 15.12.2011). Der Glücksspielstaatsvertrag findet jedoch nur auf Spiele in Deutschland Anwendung und nicht auf solche im Ausland. Es ist also entscheidend, wo der Spieler spielt, nicht von welchem Konto er seine Einsätze tätigt und wo dieses Konto belegen ist. Andernfalls könnten die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages durch ein Konto im Ausland umgangen werden. 2. Der seine Einsätze wegen Verstoßes gegen das Verbot unerlaubten Online-Glücksspiels gegen dessen Veranstalter zur Erstattung einklagende Spieler hat schlüssig darzulegen und zu beweisen, dass er nur Einsätze zurückfordert, die er bei Spielen im Inland verloren hat. Der Beschluss ist "rechtskräftig" - die Berufung wurde sodann zurückgenommen.