Urteil
9 U 103/22
OLG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGBS:2023:1228.9U103.22.00
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Absprache oder Verständigung zwischen der Bußgeldbehörde (hier: dem Luftfahrtbundesamt) und der Betroffenen (hier: einer Luftverkehrsgesellschaft), die tatsächliche und rechtliche Ungewissheiten über die Berechtigung und Höhe verhängter und drohender Bußgelder (hier: wegen der Verletzung von Fluggastrechten) einem Vergleich entsprechend beseitigt, ist grundsätzlich wirksam, weshalb die daraufhin von der Betroffenen und späteren Insolvenzschuldnerin auf absprachegemäß ergangene Bescheide gezahlten Bußgelder der Insolvenzverwalter nicht als unentgeltliche Leistung im Wege der Insolvenzanfechtung als vom Träger der Bußgeldbehörde (hier: Bundesrepublik Deutschland) zurückzugewähren beanspruchen kann. 2. Soweit in einem solchen Fall die Insolvenzschuldnerin Bußgelder vor Bestandskraft des jeweiligen Bußgeldbescheids gezahlt hat, handelt es sich zwar um Fälle inkronguenter Deckung, weil die Bußgeldbehörde diese Zahlungen "nicht zu der Zeit" i. S. v. § 131 Abs. 1 InsO zu beanspruchen hatte; der Insolvenzverwalter kann nach deren Anfechtung indes nicht die Rückgewähr der gesamten Zahlungen beanspruchen, sondern nur einen vom Insolvenzverwalter als Nutzungsvorteil konkret geltend zu machenden Zwischenzins, sofern dieselben Zahlungen, wären sie erst zum Zeitpunkt der vor Insolvenzantragstellung eingetretenen Bestandskraft geleistet worden, die Masse nicht anfechtbar geschmälert hätten.
Entscheidungsgründe
1. Eine Absprache oder Verständigung zwischen der Bußgeldbehörde (hier: dem Luftfahrtbundesamt) und der Betroffenen (hier: einer Luftverkehrsgesellschaft), die tatsächliche und rechtliche Ungewissheiten über die Berechtigung und Höhe verhängter und drohender Bußgelder (hier: wegen der Verletzung von Fluggastrechten) einem Vergleich entsprechend beseitigt, ist grundsätzlich wirksam, weshalb die daraufhin von der Betroffenen und späteren Insolvenzschuldnerin auf absprachegemäß ergangene Bescheide gezahlten Bußgelder der Insolvenzverwalter nicht als unentgeltliche Leistung im Wege der Insolvenzanfechtung als vom Träger der Bußgeldbehörde (hier: Bundesrepublik Deutschland) zurückzugewähren beanspruchen kann. 2. Soweit in einem solchen Fall die Insolvenzschuldnerin Bußgelder vor Bestandskraft des jeweiligen Bußgeldbescheids gezahlt hat, handelt es sich zwar um Fälle inkronguenter Deckung, weil die Bußgeldbehörde diese Zahlungen "nicht zu der Zeit" i. S. v. § 131 Abs. 1 InsO zu beanspruchen hatte; der Insolvenzverwalter kann nach deren Anfechtung indes nicht die Rückgewähr der gesamten Zahlungen beanspruchen, sondern nur einen vom Insolvenzverwalter als Nutzungsvorteil konkret geltend zu machenden Zwischenzins, sofern dieselben Zahlungen, wären sie erst zum Zeitpunkt der vor Insolvenzantragstellung eingetretenen Bestandskraft geleistet worden, die Masse nicht anfechtbar geschmälert hätten.