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Urteil

1 ORs 10/23

OLG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGBS:2023:0907.1ORS10.23.00
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Leitsätze
1. Die Verwendung des "Judensterns" unter Ersetzung des Wortes "Jude" durch die Wörter "nicht geimpft" erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB nicht, da die Verpflichtung der Juden zum Tragen des Judensterns, die durch die "Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden" vom 1. September 1941 eingeführt wurde, für sich genommen noch keinen Völkermord im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB darstellt; die Kennzeichnung einer Gruppe ist juristisch von der "auf körperliche Zerstörung gerichteten lebensgefährlichen Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen" zu trennen. 2. Die bloße Verwendung des "Ungeimpft-Sternes" in einem - ggf. auch öffentlich zugänglichen - Facebook-Profil erfüllt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB , da es an der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens fehlt.
Entscheidungsgründe
1. Die Verwendung des "Judensterns" unter Ersetzung des Wortes "Jude" durch die Wörter "nicht geimpft" erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB nicht, da die Verpflichtung der Juden zum Tragen des Judensterns, die durch die "Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden" vom 1. September 1941 eingeführt wurde, für sich genommen noch keinen Völkermord im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB darstellt; die Kennzeichnung einer Gruppe ist juristisch von der "auf körperliche Zerstörung gerichteten lebensgefährlichen Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen" zu trennen. 2. Die bloße Verwendung des "Ungeimpft-Sternes" in einem - ggf. auch öffentlich zugänglichen - Facebook-Profil erfüllt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB , da es an der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens fehlt.