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Beschluss

1 Ws 12/21

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers wird unzulässig, wenn das beanstandete Verfahrensereignis durch nachfolgende Verfahrensentwicklung erledigt ist. • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren dient dem Schutz des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs und verfolgt ein öffentliches Interesse; ist dieses Ziel bereits durch die Mitwirkung eines Wahlverteidigers erreicht, fehlt die fortbestehende Beschwer. • Die Novellierung des Rechts der notwendigen Verteidigung durch das Gesetz vom 10. Dezember 2019 führt nicht zu einem Systemwechsel im Hinblick auf die Voraussetzung einer fortbestehenden Beschwer im Rechtsmittelverfahren.
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde gegen Nichtbeiordnung wegen prozessualer Überholung unzulässig • Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers wird unzulässig, wenn das beanstandete Verfahrensereignis durch nachfolgende Verfahrensentwicklung erledigt ist. • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren dient dem Schutz des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs und verfolgt ein öffentliches Interesse; ist dieses Ziel bereits durch die Mitwirkung eines Wahlverteidigers erreicht, fehlt die fortbestehende Beschwer. • Die Novellierung des Rechts der notwendigen Verteidigung durch das Gesetz vom 10. Dezember 2019 führt nicht zu einem Systemwechsel im Hinblick auf die Voraussetzung einer fortbestehenden Beschwer im Rechtsmittelverfahren. Der Verurteilte war wegen gemeinschaftlichen Mordes und zugleich in eine Entziehungsanstalt untergebracht. Vor der turnusmäßigen Überprüfung der Fortdauer der Maßregel legte ein Rechtsanwalt seine Legitimation vor und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für die Anhörung nach § 67e Abs.2 StGB. Die große Strafvollstreckungskammer ordnete mit Beschluss vom 27.11.2020 die Fortdauer der Maßregel an; die förmliche Zurückweisung des Beiordnungsantrags erfolgte am 07.12.2020. Der Verurteilte legte am 23.12.2020 sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ein. Zwischenzeitlich wurde der Beschluss über die Fortdauer am 05.01.2021 rechtskräftig, ohne dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Beschwerde für unbegründet; der Verurteilte hielt eine rückwirkende Beiordnung für zulässig und berief sich auf Änderungen durch die Neuregelung der notwendigen Verteidigung. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt worden, jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gegenstandslos, weil das beanstandete Ereignis nicht mehr korrigierbar ist. • Beiordnungen von Pflichtverteidigern in Vollstreckungsverfahren dienen dem öffentlichen Interesse, den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern; dieses Interesse ist entfallen, wenn das Überprüfungsverfahren bereits ordnungsgemäß und rechtskräftig unter Mitwirkung eines Wahlverteidigers durchgeführt wurde. • Die Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung (Gesetz vom 10.12.2019) legen keinen Systemwechsel nahe; die Voraussetzung einer fortbestehenden Beschwer für die sofortige Beschwerde bleibt bestehen. • Die PKH-Richtlinie und deren Umsetzung begründen nicht generell einen Anspruch auf spätere Beiordnung, weil die Richtlinie den Zugang zu einem Rechtsbeistand in Fällen verlangt, in denen die Bereitstellung finanzieller Mittel im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; dieses Erfordernis lag nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr vor. • Mangels fortbestehender Beschwer ist die sofortige Beschwerde unzulässig; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist erledigt und damit unzulässig, weil das mit der Beschwerde gerügte Ereignis durch die rechtskräftige Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht mehr korrigierbar ist. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verfolgt vorrangig das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf; dieses Ziel war durch die Mitwirkung des bereits vor Ort erschienenen Wahlverteidigers erreicht. Die Neuregelung der notwendigen Verteidigung ändert an dieser Bewertung nichts; es bleibt Voraussetzung der sofortigen Beschwerde, dass eine fortbestehende Beschwer gegeben ist. Kosten sind nicht zu veranlagen.