Beschluss
1 Ss (OWi) 173/20
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ist unbegründet, wenn Feststellungen stichhaltig sind und Verfahrensrüge formell nicht genügt.
• Fehlendes Zitat einer Ermächtigungsgrundlage in einer späteren Verordnungsnovelle führt nicht automatisch zur Unanwendbarkeit der zuvor geltenden Bußgeldregelung.
• Die Bußgeldkatalog-Verordnung ist lediglich eine Zumessungsrichtlinie; materielle Rechtsgrundlagen für Geldbußen und Fahrverbote bleiben §§ 24, 24a, 25 StVG i.V.m. § 49 StVO und 17 OWiG.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen • Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ist unbegründet, wenn Feststellungen stichhaltig sind und Verfahrensrüge formell nicht genügt. • Fehlendes Zitat einer Ermächtigungsgrundlage in einer späteren Verordnungsnovelle führt nicht automatisch zur Unanwendbarkeit der zuvor geltenden Bußgeldregelung. • Die Bußgeldkatalog-Verordnung ist lediglich eine Zumessungsrichtlinie; materielle Rechtsgrundlagen für Geldbußen und Fahrverbote bleiben §§ 24, 24a, 25 StVG i.V.m. § 49 StVO und 17 OWiG. Der Betroffene fuhr am 18. Februar 2020 um 9:58 Uhr auf der A2 in Richtung Berlin; an der Stelle galt wegen einer Schilderbrücke 100 km/h. Das Amtsgericht Helmstedt stellte fest, der Betroffene habe 146 km/h gefahren (151 km/h abzüglich Toleranz) und verurteilte ihn wegen fahrlässiger Überschreitung außerorts um 46 km/h zu 160 € Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Verteidiger legte Rechtsbeschwerde ein und rügte unter anderem eine Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens sowie Mängel beim Zitiergebot in der StVO und BKatV. Er beantragte Aufhebung des Bußgeldbescheids und Abänderung des Urteils. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Rügen und die materiellen Rechtsfragen. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war fristgerecht und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Verfahrensrüge Öffentlichkeit: Die Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO wurde formell nicht hinreichend nach § 344 Abs. 2 StPO dargelegt; es fehlte substanzieller Vortrag dazu, dass interessierte Personen als Zuschauer den Zugang verwehrt bekommen haben und dass die Vorsitzende dies bemerkt oder bemerken musste. • Tat- und Rechtsfolgenfeststellungen: Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; die Rechtsfolgenentscheidung (Geldbuße 160 €, Fahrverbot 1 Monat) ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Zitiergebot StVO/BKatV: Die Einwendung, die StVO in der Fassung von 2013 verletze das Zitiergebot, ist unbegründet; die Eingangsformel umfasst die einschlägige Ermächtigungsgrundlage. Soweit die StVO-Novelle 2020 bei der Benennung der Ermächtigungsgrundlage für neue Regelfahrverbote ein Redaktionsversehen aufweist, ist allenfalls von Teilnichtigkeit der Novelle zu sprechen. • Fortgeltung vorheriger Regelungen: Selbst bei (Teil-)Nichtigkeit der StVO-Novelle 2020 bleibt die vorherige Fassung der BKatV anwendbar, da durch die Novelle lediglich Änderungen, nicht aber eine Aufhebung der bisherigen BKatV erfolgt sind. • Rechtsgrundlage der Sanktion: Die BKatV ist eine Zumessungsrichtlinie; materielle Rechtsgrundlagen für Geldbußen und Fahrverbote bleiben §§ 24, 24a, 25 StVG i.V.m. § 49 StVO und 17 OWiG. § 4 Abs. 3 OWiG steht der Ahndung nicht entgegen, weil die frühere BKatV fortgelte und die Sanktion auf den genannten materiellen Normen beruht. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 16. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen. Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Geschwindigkeitsübersreitung sind tragfähig und die verhängte Rechtsfolge (160 € Geldbuße, einmonatiges Fahrverbot) ist rechtlich gehalten. Die Verfahrensrüge der Verletzung der Öffentlichkeit wurde formell unzureichend gerügt und blieb ohne Erfolg. Eine mögliche Teilnichtigkeit der StVO-Novelle 2020 ändert nichts an der Anwendbarkeit der zuvor geltenden Bußgeldregelung und den materiellen Rechtsgrundlagen; daher besteht kein Rechtsgrund, das Urteil abzuändern. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.