Beschluss
3 W 19/20
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erbscheinsantrag zugunsten einer nicht rechtsfähigen Stiftung ist als Antrag des zu ihren Gunsten bestimmten Testamentsvollstreckers auszulegen.
• Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit wechselbezüglicher Schlusserbeneinsetzung kann den länger lebenden Ehegatten nur unter den ausdrücklich und überprüfbar genannten Voraussetzungen von der Bindungswirkung befreien.
• Ein Nachlasspfleger ist nicht beschwerdebefugt in einem Erbscheinsverfahren über die Frage, wer Erbe geworden ist.
• Die strafrechtliche Verurteilung eines angezeigten Testamentsvollstreckers kann dessen Eignung zur Ausübung des Amtes ausschließen und damit einen Erbscheinsantrag des Betroffenen unzulässig machen.
Entscheidungsgründe
Erbscheinantrag zugunsten einer nicht bestehenden Stiftung; Bindungswirkung gemeinschaftlichen Testaments • Ein Erbscheinsantrag zugunsten einer nicht rechtsfähigen Stiftung ist als Antrag des zu ihren Gunsten bestimmten Testamentsvollstreckers auszulegen. • Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit wechselbezüglicher Schlusserbeneinsetzung kann den länger lebenden Ehegatten nur unter den ausdrücklich und überprüfbar genannten Voraussetzungen von der Bindungswirkung befreien. • Ein Nachlasspfleger ist nicht beschwerdebefugt in einem Erbscheinsverfahren über die Frage, wer Erbe geworden ist. • Die strafrechtliche Verurteilung eines angezeigten Testamentsvollstreckers kann dessen Eignung zur Ausübung des Amtes ausschließen und damit einen Erbscheinsantrag des Betroffenen unzulässig machen. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten 1994 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben setzten und als Schlusserben die Kinder des Ehemanns bestimmten; das Testament enthielt eine wechselbezügliche Bindung mit der Möglichkeit einseitiger Änderung durch den Überlebenden, sofern nach dessen Auffassung in der Person der Schlusserben berechtigte Gründe vorliegen. Nach dem Tod des Ehemanns lebte die Erblasserin mit dem Beteiligten zu 2.; im November 2017 errichtete sie ein notariales Testament, wonach ihr gesamter Nachlass einer noch zu gründenden Stiftung zugutekommen und der Beteiligte zu 2. diese Stiftung gründen und vorerst den Vorsitz führen solle. Die Stiftung bestand nicht. Der Beteiligte zu 2. stellte am 31. Mai 2018 einen Erbscheinsantrag, der die in Gründung befindliche Stiftung als Alleinerbin ausweisen sollte; die Beteiligte zu 3. trat entgegen und regte eine Nachlasspflegschaft an. Das Amtsgericht wies den Erbscheinsantrag zurück, das OLG bestätigte, dass das neuere Testament materiell hinter dem wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament zurücktrete und dass der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2. unzulässig sei; der Nachlasspfleger war nicht beschwerdebefugt, und der Beteiligte zu 2. ist zudem strafrechtlich wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. • Beschwerdebefugnis: Der Nachlasspfleger ist nicht beschwerdeberechtigt in Erbscheinssachen über die Erbenbestimmung, da sein Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst, nicht aber die Frage, wer Erbe wird (§§ 59, 63 FamFG). • Auslegung des Erbscheinsantrags: Mangels Rechtsfähigkeit der in Gründung befindlichen Stiftung ist der Erbscheinsantrag zugunsten der Stiftung als Antrag des zu deren Gründung bestimmten Beteiligten zu 2. auszulegen, wobei die letztwillige Verfügung so zu interpretieren ist, dass der Erblasserin die Ernennung eines Testamentsvollstreckers zur Stiftungserrichtung vorschwebte. • Antragsberechtigung und Amtseintritt: Ein Testamentsvollstrecker wird erst durch Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht wirksam; ein bloß als Vertreter auftretender Erbscheinsantrag begründet nicht die Annahme des Amtes. Der Beteiligte zu 2. hat keine hinreichende Annahmeerklärung abgegeben. • Eignung des Testamentsvollstreckers: Selbst bei Auslegung als Antrag des künftigen Testamentsvollstreckers ist der Erbscheinsantrag unzulässig, weil der Beteiligte zu 2. zwischenzeitlich wegen vielfältiger Untreue zum Nachteil des Nachlasses verurteilt wurde; dies begründet einen wichtigen Grund für seine Ungeeignetheit und würde die Annahme bzw. Ausübung des Amtes verhindern (§ 2227 BGB). • Materielle Wirksamkeit des jüngeren Testaments: Das November 2017-Testament dürfte formell zumindest das Stiftungsgeschäft enthalten; materiell ist es aber wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 8.6.1994 und mangels Vorliegens der in Ziffer VI vorgesehenen, gerichtlich nachprüfbaren berechtigten Gründe für eine einseitige Änderung unwirksam (§§ 2270, 2271 BGB). • Ermessens- und Prüfungshinweis: Die im Testament verwendete Formulierung „nach ihrer Auffassung“ schließt die gerichtliche Überprüfbarkeit nicht aus; behauptete Zerwürfnisse genügen ohne hinreichende, erhebliche Gründe nicht, um die Kinder des Ehemannes als Schlusserben vollständig zu enterben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Nachlasspflegers als unzulässig verworfen und die Beschwerde des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen bzw. den Erbscheinsantrag vom 31.05.2018 als unzulässig verworfen. Entscheidungsträger waren die fehlende Beschwerdebefugnis des Nachlasspflegers, die Auslegung des Erbscheinsantrags zugunsten des Beteiligten zu 2. und insbesondere dessen Unzulässigkeit, weil er nicht als Testamentsvollstrecker wirksam in das Amt eingetreten ist und zudem wegen Untreue gegen den Nachlass verurteilt wurde, was seine Eignung ausschließt. Materiell dürfte das notarielle Testament vom 21.11.2017 formell tragfähig sein, bleibt aber wegen der bindenden wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung des früheren gemeinschaftlichen Testaments und fehlender gerichtlich überprüfbarer „berechtigter Gründe“ im Ergebnis außer Betracht. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde auf 4.000.000,00 € festgesetzt.