Beschluss
1 W 41/19
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erbe hat ein berechtigtes Interesse an vollständiger Grundbucheinsicht, wenn er die Einsicht zur Prüfung erbrechtlicher Ausgleichs- oder Anrechnungsansprüche benötigt.
• Zur Einsicht gehören auch beglaubigte Abschriften notarieller Veräußerungsverträge aus der Grundakte, sofern die Einsicht zur Klärung erbrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
• Eine Vollmacht der derzeitigen Eigentümerin ist für die Erteilung eines Grundbuchauszugs und von Abschriften nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Erbe kann vollständigen Grundbuchauszug und notarielle Abschriften zur Prüfung erbrechtlicher Ausgleichsansprüche verlangen • Ein Erbe hat ein berechtigtes Interesse an vollständiger Grundbucheinsicht, wenn er die Einsicht zur Prüfung erbrechtlicher Ausgleichs- oder Anrechnungsansprüche benötigt. • Zur Einsicht gehören auch beglaubigte Abschriften notarieller Veräußerungsverträge aus der Grundakte, sofern die Einsicht zur Klärung erbrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. • Eine Vollmacht der derzeitigen Eigentümerin ist für die Erteilung eines Grundbuchauszugs und von Abschriften nicht erforderlich. Die Eheleute W. und M. L. waren Eigentümer eines Hausgrundstücks; ihr Sohn ist Antragsteller. Nach Todesfällen und Eigentumsumschreibungen übertrug M. L. 2013 das Grundstück zunächst an ihre Tochter B. R., die es weiter an eine Dritte veräußerte. Der Antragsteller ist Miterbe neben B. R. und verlangt von der Grundbuchbehörde einen vollständigen einfachen Grundbuchauszug sowie beglaubigte Abschriften der notariellen Verträge vom 21.03.2013 und 13.11.2013. Das Grundbuchamt verweigerte oder erteilte nur teilweise Auskünfte mit der Begründung, es fehle eine Vollmacht der derzeitigen Eigentümerin; der Antragsteller rügte dies und beschwerte sich. Das Amtsgericht hob nur die Übersendung einer Abschrift der Auflassungsurkunde auf, lehnte aber die vollständige Gewährung der Einsicht ab. Das Oberlandesgericht hat über die Beschwerde zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Versagung der Grundbucheinsicht war statthaft und der Antragsteller beschwerdeberechtigt, weil er als Erbe ein mögliches Interesse an der Prüfung erbrechtlicher Ansprüche geltend machte (§§ 11 RPflG, 71 GBO, 73 GBO). • Recht auf Einsicht: Nach § 12 Abs.1 GBO i.V.m. § 46 GBV steht dem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, Einsicht in das Grundbuch zu; dies umfasst auch Urkunden und auf Antrag beglaubigte Abschriften (§ 12 Abs.2, Abs.3 GBO). • Berechtigtes Interesse: Der Antragsteller hat konkret vorgetragen, dass er die Einsicht zur Klärung möglicher Ausgleichs- und Anrechnungsansprüche (§§ 2050 ff. BGB, ggf. § 2052 BGB) gegen die Miterbin B. R. benötigt; dies begründet ein anerkennungsfähiges wirtschaftliches Interesse. • Umfang der Einsicht: Das Interesse erstreckt sich auf einen vollständigen Grundbuchauszug, da dingliche Belastungen oder Änderungen für die Wertermittlung und die Prüfung der Zuwendung erheblich sein können. • Abschriften der Verträge: Die Herausgabe beglaubigter Abschriften der notariellen Verträge vom 21.03.2013 (Übertragung M. L. an B. R.) und 13.11.2013 (Kaufvertrag) ist erforderlich und verhältnismäßig. Schutzwürdige Belange der Beteiligten wie informationelle Selbstbestimmung überwiegen nicht, weil die Miterbin ohnehin auskunftspflichtig ist (§ 2057 BGB) und die Erwerberin nicht Vertragspartei der betreffenden Urkunde war oder die Daten aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten zu offenbaren wären. • Keine Vollmacht erforderlich: Für die Erteilung des Grundbuchauszugs und der Abschriften ist keine Vollmacht der derzeitigen Eigentümerin erforderlich (§ 12 Abs.1 GBO, § 46 GBV). • Kosten und Rechtsbeschwerde: Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Das Amtsgerichtsbeschluss vom 01.08.2018 wurde insoweit aufgehoben, als die Erinnerung gegen die Versagung der Akteneinsicht nicht abgeholfen worden war. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Antragsteller einen vollständigen einfachen Grundbuchauszug zum betreffenden Grundstück zu erteilen und beglaubigte Abschriften der notariellen Übertragungs- und Kaufverträge (21.03.2013 und 13.11.2013) aus der Grundakte zu übersenden. Eine Vollmacht der aktuellen Eigentümerin ist nicht erforderlich. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.